Alimente und Unterhalt nach Scheidung berechnen (Österreich 2024)
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In Österreich wird der Begriff „Alimente“ verwendet, sobald es um Unterhaltszahlungen in Form von Geldleistungen geht. Der Unterhalt ist gesetzlich geregelt und kann hier in Erfahrung gebracht werden. Das Gericht klärt die Schuldfrage und bestimmt die Unterhaltszahlungen.
Dieser Online Ratgeber für 2024 hilft als erste Orientierung zur indikativen Bestimmung von Unterhaltszahlungen. Bitte beachten Sie dass es sich stets um unverbindliche Richtwerte handelt, welche bloss die wichtigsten Einflussfaktoren berücksichtigt. Jede Familiensituation ist unterschiedlich und einzigartig.
Wir empfehlen, sich an einen Rechtsanwalt für Familienrecht für individuelle Beratung und Unterstützung zu wenden.
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Hinweise zur Unterhaltsberechnung (Richtwert)
1. Unterhaltspflicht:
Volle Ehegattenunterhaltspflicht besteht nur bei klarer Schuldfrage. Bei Teilschuld bzw. einvernehmlicher Scheidung muss der Unterhalt ausverhandelt werden.
2. Partnerunterhalt:
- Wenn beide berufstätig: 40 % des gemeinsamen Einkommen, abzüglich Eigeneinkommen
- Partner kein Einkommen: 33 % Unterhalt
- Jeweils vermindert um 4% pro Kind und 1-3% bei Unterhalt eines früheren Partners
3. Kindesunterhalt:
- Bei einem Kind zwischen 16-22 % je nach Alter
- Verringert um 1- 2 % für jedes weitere Kind sowie um 1-3 % für einen unterhaltsberechtigten Partner
- Eigeneinkommen des Kindes und Unterhaltszahlung eines Expartners sowie Berücksichtigung der Familienbeihilfe reduzieren den Unterhalt des Kindes
- Die Familienbeihilfe zählt nicht zum Eigeneinkommen der Kinder
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Alimente berechnen, Luxusgrenze und Kürzungen
Die Höhe der zu zahlenden Alimente ergibt sich hauptsächlich aus dem Nettoeinkommen des alimentationspflichtigen Elternteils sowie weiteren Faktoren wie dem Alter des Kindes, der derzeitigen Schul- oder Berufsausbildung sowie des eigenen Vermögens. Bei der Berechnung zählen zusätzlich zum monatlichen Nettoeinkommen in Österreich auch die 13. und 14. Monatsgehälter bzw. das Urlaubs- und Weihnachtsgeld. Bei Selbstständigen wird die Höhe der Alimente auf Grundlage des letzten Jahresnettoeinkommens kalkuliert. Sollte der Gewinn schwanken, wird der Durchschnitt der letzten drei Jahre herangezogen.
Als Grundsatz gilt: Desto mehr Geld der Elternteil verdient, desto höher fallen die Unterhaltszahlungen aus. Bei diesem Grundsatz gibt es jedoch eine Obergrenze, die „Luxusgrenze“, früher „Playboygrenze“, genannt wird. Pädagogen sind sich einig, dass eine Überalimentierung und ein daraus resultierender übermäßiger Konsum schädlich für Kinder sind. Aus diesem Grund werden übermäßig hohe Unterhaltszahlungen auf die Luxusgrenze herabgesetzt, wenn der Betrag das ca. 2 bis 2,5-fache des Regelsatzes übersteigt. Die Luxusgrenzenregelung findet kaum Einsatz, da diese nur bei Elternteilen mit einem beträchtlichen Einkommen greift.
Seit 2019/2020 gelten die folgenden Obergrenzen für die verschiedenen Altersstufen Ihres Kindes:
– 0 bis 3 Jahre: 424,00 bis 530,00 EUR
– 3 bis 6 Jahre: 544,00 bis 680,00 EUR
– 6 bis 10 Jahre: 700,00 bis 875,00 EUR
– 10 bis 15 Jahre: 798,00 bis 997,50 EUR
– 15 bis 19 Jahre: 942,00 bis 1177,50 EUR
– 19 bis 28 Jahre: 1160,00 bis 1475,00 EUR
Alimente müssen generell gezahlt werden, solange das Kind bedürftig ist, d.h. für seinen Lebenserhalt nicht eigenständig aufkommen kann. Dies kann z.B. während der Schulzeit, eines Studiums oder einer Ausbildung der Fall sein.
Rechtliche Grundlagen des Unterhalts in Österreich
In Österreich bestimmt das Gesetz klare Regularien hinsichtlich des Unterhalts nach einer Scheidung. Wenn Sie als unterhaltsberechtigter Ehegatte kein eigenes Einkommen haben, ist der unterhaltspflichtige Partner dazu angehalten, angemessenen Unterhalt zu leisten. Das Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen dient dabei als Bemessungsgrundlage – meistens beträgt der zu leistende Unterhalt 33 Prozent davon. Es ist wichtig zu beachten, dass im Falle einer Scheidung mit Schuldausspruch die Schuldverhältnisse der Partner wesentlichen Einfluss auf die Höhe des Unterhaltes haben. Die jeweiligen gesetzlichen Rahmenbedingungen sind dabei entscheidend.
Einen signifikanten Einschnitt in den Unterhaltsanspruch stellt eine Wiederheirat des unterhaltsberechtigten Ehegatten dar. Mit einer erneuten Heirat verlagert sich die Verantwortung für den Unterhalt auf den neuen Ehepartner. Für die gerichtliche Festsetzung des Unterhalts macht das Jugendamt oder das Gericht nicht den einfachen Lohnzettel zum Maßstab, sondern orientiert sich am Jahreszettel, um die Unterhaltsverpflichtungen bindend zu bestimmen.
Neben dem Ehegattenunterhalt gibt es auch den Kindesunterhalt, welcher sich explizit nach dem Alter des Kindes richtet. Hier variiert der Anteil am Nettoeinkommen des unterhaltspflichtigen Elternteils zwischen 16 und 22 Prozent. Dies gewährleistet, dass die finanziellen Bedürfnisse des Kindes seiner Entwicklungsstufe entsprechend gedeckt werden.
Arten von Unterhalt
In Österreich zeigt sich die gesellschaftliche Verantwortung unter anderem in den Unterhaltspflichten nach einer Scheidung. Diese Pflichten bestehen unabhängig davon, ob es sich um eine einvernehmliche oder um eine strittige Scheidung handelt. Betroffen sind sowohl der Kindesunterhalt, der primär dem Wohl des Kindes dient, als auch der nacheheliche Unterhalt, der die wirtschaftliche Absicherung des geschiedenen Ehegatten zum Ziel hat. Der Kindesunterhalt wird in der Regel als Geldleistung erbracht, kann aber auch in Form von Naturalunterhalt geleistet werden, was Aspekte wie Wohnen, Nahrung und Kleidung umfasst. Was den Ehegattenunterhalt angeht, so kommt dieser zum Tragen, wenn die ehemaligen Partner sich nicht auf eine eigenständige Regelung einigen können oder wollen.
Kindesunterhalt
Bezüglich des Kindesunterhalts sind beide Elternteile in Österreich zur Leistung verpflichtet, unabhängig davon, ob sie mit dem Kind in einem selben Haushalt leben oder nicht. Die Unterhaltspflicht gilt sowohl für eheliche als auch für uneheliche Kinder und zielt darauf ab, den Lebensstandard des Kindes durch eine Kombination von Natural- und Geldunterhalt zu sichern. Der nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Elternteil bezahlt in der Regel Alimente, während der betreuende Elternteil für die tägliche Versorgung und den sogenannten Naturalunterhalt aufkommt.
Die Höhe dieses Unterhalts richtet sich nach dem monatlichen Nettoeinkommen des unterhaltspflichtigen Elternteils sowie nach dessen eventuellen Sonderzahlungen. Sollten sich die Einkommensverhältnisse ändern, ist eine Neuberechnung des Unterhalts notwendig. Dann müssen beide Eltern ihre neuen Einkünfte darlegen, um den Unterhaltsbetrag entsprechend anzupassen.
Ehegattenunterhalt
Nach einer Scheidung wird der nacheheliche Unterhalt relevant, sofern einer der Ex-Ehepartner nicht in der Lage ist, für seinen eigenen Lebensunterhalt aufzukommen. Eine Vereinbarung während der einvernehmlichen Scheidung kann den Unterhalt festlegen, jedoch hat ein Verzicht auf den Unterhalt ohne nachweisliches eigenes Einkommen keine Rechtswirksamkeit. Wird die unterhaltsberechtigte Person erneut heiraten oder begründet eine neue Lebenspartnerschaft, entfällt der Anspruch auf Unterhalt.
Für den Anspruch sind verschiedene Berechnungsgrundlagen maßgeblich: Hat der Unterhaltsberechtigte kein eigenes Einkommen, so kann er in der Regel 33 Prozent des Nettoeinkommens des Zahlungspflichtigen beanspruchen. Verfügt er jedoch über eigenes Einkommen, so richtet sich der Anspruch auf einen angemessenen Unterhalt nach 40 Prozent des gemeinsamen Gesamtnettoeinkommens abzüglich seines eigenen Einkommens. Bei einem gleichteiligen Verschulden an der Scheidung entfällt der Unterhaltsanspruch in der Regel, allerdings kann ein geringer Unterhaltszuschuss gewährt werden, wenn dies aus Gründen der Billigkeit als angemessen erachtet wird.
Sonderbedarf – unerwartete Ausgaben
Zum Regelbedarf kann ein Sonderbedarf hinzukommen. Treten zusätzliche und notwendige Kosten auf, die für das Kind gedeckt werden müssen, muss der alimentationspflichtige Elternteil in den meisten Fällen für den Sonderbedarf aufkommen. Die folgenden zwei Fälle gelten als Ausnahme von dieser Regel:
1. Der Sonderbedarf hängt mit der Betreuung zusammen. In diesem Fall hat der betreuende Elternteil für den Sonderbedarf aufzukommen.
2. Das Kind wohnt bei keinem Elternteil. In diesem Fall kommen beide Elternteile für den Sonderbedarf auf.
Ein Sonderbedarf entsteht häufig, wenn das Kind über eine außergewöhnliche Begabung verfügt oder medizinische Kosten gedeckt werden müssen. Er muss dringlich, unregelmäßig und zumutbar sein, muss den Regelbedarf übersteigen und muss nachweisbar, z.B. in Form eines Kostenvoranschlags oder einer Diagnose, sein.
Playboygrenzen für Besserverdiener
Bei der Unterhaltsberechnung für Kinder wohlhabender Elternteile gibt es eine Obergrenze, die sogenannte Playboygrenze. Diese Bezugsgröße vermeidet, dass übermäßig hohe Unterhaltsforderungen gestellt werden. Der Unterhalt basiert auf dem durchschnittlichen Nettoeinkommen des unterhaltspflichtigen Elternteils, jedoch ist der Höchstbetrag des Unterhalts auf das Zwei- bis Zweieinhalbfache des kindlichen Regelbedarfs begrenzt. Sollten besondere Umstände dies rechtfertigen, kann eine Gerichtsentscheidung die Obergrenze anheben.
Die Playboygrenze soll sicherstellen, dass der Lebensstandard des Kindes angemessen bleibt, ohne dass es zu exzessiven Zahlungen kommt. Bei der Festlegung spielen sowohl das Einkommen des Unterhaltspflichtigen als auch das Alter des Kindes und etwaige Ausbildungskosten eine Rolle.
Mögliche Kürzungen der Alimente in Österreich
Es gibt verschiedene Möglichkeiten, die Höhe der Alimentenzahlungen zu verringern bzw. zu erleichtern. Zum einen kann der geldunterhaltspflichtige Elternteil eine Herabsetzung beantragen, wenn der betreuende Elternteil deutlich mehr verdient als der alimentationspflichtige. Zum anderen kann der Unterhaltsbetrag in der Einkommenssteuererklärung bzw. im Lohnsteuerausgleich beim Finanzamt als Ausgabe abgesetzt werden.
Daneben können Kürzungen bei der Berechnung zum Tragen kommen, wenn das Kind keine Anstrengungen ausübt, um selbstständig für seinen Lebensunterhalt aufzukommen. Verweigert es die Arbeitsaufnahme, können die Alimente verringert werden.
Studiert das Kind oder absolviert es eine Ausbildung und reicht das Einkommen nicht aus, um sich zu versorgen, müssen die Elternteile Alimente leisten. Wohnt das Kind bei einem betreuenden Elternteil, hat das getrennte Elternteil für die Alimente aufzukommen. Wenn das Kind allein wohnt, müssen beide Elternteile Unterhaltszahlungen leisten. Zusätzliche Einkünfte des Kindes, auch aus der Familienbeihilfe, können die Unterhaltszahlungen vermindern. Kurzfristige Tätigkeiten wie Ferienjobs dagegen führen nicht zu einer Herabsetzung des Bedarfs.
Zusammengefasst müssen gewisse Voraussetzungen erfüllt sein, damit Sie als alimentationspflichtiger Elternteil eine Kürzung der Unterhaltszahlungen in Österreich beantragen können.
Wie berechnet man die Alimente in Österreich?
Um den Unterhalt in Österreich zu berechnen, ist das Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen ausschlaggebend. Dabei müssen besondere Bezüge wie das 13. und 14. Gehalt auf die zwölf Monate des Jahres umgelegt werden. Dies sorgt für eine gleichmäßigere Verteilung des Einkommens und ermöglicht eine faire Berechnung des Unterhalts. Die Ermittlung des Kindesunterhalts erfolgt entsprechend der Altersstaffelung: 16 Prozent für Kleinkinder, 18 Prozent für Kinder im Vorschulalter, 20 Prozent in der mittleren Kindheitsphase und 22 Prozent ab dem Jugendalter.
Bei Mehrkindfamilien wird die Unterhaltszahlung je nach Anzahl und Alter der Kinder angepasst. Existieren mehrere Unterhaltsberechtigte, so werden die Prozentsätze modifiziert: für jedes zusätzliche Kind unter 10 Jahren sinkt der Satz um ein Prozent, für jedes über 10 Jahren um zwei Prozent. Die Basis dieser Berechnungen bildet jedoch immer das verfügbare Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen nach Abzug der Sozialversicherungsbeiträge und Steuern.
Die Familienbeihilfe wird ebenfalls in die Kalkulation einbezogen und kann das Ausmaß der Unterhaltspflicht reduzieren. Falls sich die finanziellen Verhältnisse des Zahlungspflichtigen ändern, ist es möglich, eine Anpassung des Unterhalts zu beantragen.
Einvernehmliche bzw. strittige Scheidung: Wie werden in diesem Fall die Alimente festgelegt?
Die Unterhaltsfestlegung bei einvernehmlichen Scheidungen ist verhältnismäßig einfach. Hier einigen sich die Ex-Partner auf eine monatliche Zahlung, die den Kindesunterhalt und den Partnerunterhalt umfasst. Der Richtwert im Partnerunterhalt liegt bei 40 Prozent des gemeinsamen Einkommens abzüglich der eigenen Einkünfte des Unterhaltspflichtigen, wenn beide Partner berufstätig sind. Ist der Unterhaltsberechtigte ohne Einkünfte, fällt bei klarer Schuldfrage eine Alimente von 33 Prozent an.
Schwieriger ist die Berechnung bei strittigen Scheidungen. Denn in Österreich besteht die volle Ehegattenunterhaltspflicht nur, wenn die Schuldfrage eindeutig geklärt ist. Tragen beide Partner eine Teilschuld oder wird die Schuld am Scheitern der Ehe „hin und her geschoben“, kann oftmals nur ein Anwalt für die Klärung des Sachverhalts sorgen.
In beiden Fällen gilt: Der Kindesunterhalt bleibt unabhängig von der Schuldfrage und dem Ex-Partner-Unterhalt unberührt bestehen. Die Verantwortung zur Versorgungspflicht steht nicht im Zusammenhang mit der der Schuldfrage und den Gründen einer gescheiterten Ehe. Wird aus einer früheren Ehe bereits Unterhalt bezogen, mindert sich die Höhe der Alimentierung um 1 bis 3 Prozent für den Ex-Partner und um 4 Prozent für jedes Kind.
Wer bezahlt den Kindesunterhalt?
In den meisten Fällen zahlt der Vater die Alimente für sein Kind / seine Kinder. Doch auch die Mutter kann unterhaltspflichtig sein, wenn das gemeinsame Kind nach der Trennung beim Vater lebt. Grundsätzlich muss der Elternteil zahlen, der den gemeinsamen Haushalt verlässt. Im Regelfall ist das der Kindsvater, da gerade kleinere Kinder hauptsächlich bei ihrer Mutter leben.
Die Überweisung der Alimente erfolgt bei minderjährigen Kindern an den betreuenden Elternteil. Ist das Kind über das 18. Lebensjahr hinaus unterhaltsberechtigt und bedürftig, kann die Zahlung ab diesem Zeitpunkt direkt an das volljährige Kind erfolgen. Ausnahmen bestätigen die Regel, werden aber eher selten praktiziert. Lebt ein Kind zu gleichen Teilen beim Vater und bei der Mutter (paritätisches Wechselmodell), kann der Kindesunterhalt für die Zeit des Aufenthalts beim unterhaltspflichtigen Elternteil gekürzt werden.
Papa-Wochenenden zählen nicht zum Wechselmodell. Eltern die dieses Modell in der Kinderbetreuung anwenden, teilen sich die Zeit in den meisten Fällen hälftig auf. Das bedeutet, dass das Kind jeden Monat zwei Wochen beim Vater und zwei Wochen bei der Mutter lebt. Da diese Konstellation in Österreich eher selten praktiziert wird, wissen auch Jugendämter oftmals nicht, wer in welcher Höhe Alimente zahlen muss oder ob sich die Unterhaltspflicht gegenseitig aufhebt. Eine anwaltliche Beratung ist daher hilfreich.
Wie viel Unterhalt pro Kind?
In welcher Höhe monatliche Unterhaltszahlungen geleistet werden, hängt unmittelbar vom Einkommen des Unterhaltspflichtigen ab. Da die Alimente in Prozent mit direktem Bezug zum Gesamt-Nettoeinkommen berechnet wird, können keine pauschalen Angaben zur Mindestzahlung gemacht werden. Grundsätzlich zahlen Sie als Unterhaltspflichtiger für ein Kind bis zum 6. Lebensjahr 16 Prozent, bis zum 10. Lebensjahr 18 Prozent und bis zum 15. Lebensjahr 20. Prozent Ihres Einkommens.
Darüber hinaus steigt der Kindesunterhalt auf 22 Prozent an und kann im Falle einer längeren Ausbildung oder eines Studiums bis zum 28. Lebensjahr eingefordert werden.
Wenn Sie mehrere Kinder alimentieren, sinkt der prozentuale Anspruch pro Kind um 1 Prozent bis zum 10. Lebensjahr und um 2 Prozent für alle älteren Kinder. Sie können die Unterhaltshöhe online berechnen und so vor dem gesetzlichen Bescheid wissen, mit welchem Betrag Sie rechnen müssen. Eine verbindliche Zahlungshöhe wird in Österreich vom Gericht oder vom Jugendamt errechnet. Verändert sich das Einkommen im Zeitraum der Unterhaltszahlung, besteht Mitteilungspflicht und es muss eine Neuberechnung erfolgen.
Alimente bei Lehre
Die Unterhaltspflicht setzt sich in der Ausbildung- und Studienzeit fort. Solange das Kind kein eigenes adäquates Einkommen erzielt, bleibt die Verpflichtung der Alimentierung bestehen. Aber: Bei volljährigen Kindern in einer Ausbildung oder im Studium wird die Ausbildungsverfügung vorerst vom Bedarf subtrahiert. Eine Bereinigung des ausbildungsbedingten Mehrbedarfs fließt in die Berechnung ein.
Entscheidend ist auch, ob das Kind einen eigenen Hausstand hat oder in der Ausbildungszeit beim betreuenden Elternteil lebt. Bei minderjährigen Auszubildenden und Schülern stellt sich diese Frage im Regelfall nicht. Beginnt Ihr volljähriges Kind ein Studium und zieht dazu in eine andere Stadt, kann der Anspruch auf die volle Alimente bestehen bleiben.
In der klassischen Berufsausbildung wird ein Teil des Lehrlingsentgelts vom Bedarf abgezogen, was eine Minderung der Alimente zu Folge hat. Da allerdings auch ein Mehrbedarf durch die Ausbildung entsteht, ist die Berechnung verhältnismäßig komplex. Auf jeden Fall wird mit Beginn der Ausbildung eine Neuberechnung nötig, da sich die Einkommensverhältnisse und die daraus resultierende Bedürftigkeit ändern. Erhält das unterhaltsberechtigte Kind ein Lehrlingsentgelt unter dem regulären Mindestsatz, wird eine Restalimente zur Aufstockung gezahlt.
Regelbedarf
Spricht man vom Regelbedarf, handelt es sich hierbei um den Betrag, der den Erhalt der Lebensverhältnisse einer durchschnittlichen österreichischen Familie gewährleistet. Unberücksichtigt in dieser Summe bleibt der persönliche, der vor dem Alimentierungsbedarf bestehende Lebensstandard. Die Berechnung des Regelbedarfs bezieht sich primär auf den laufenden (regulären) Unterhalt ohne Sonderzahlungen und Mehrbedarf.
Die Lebenshaltungskosten in der aktuellen Familienkonstellation liegen den Angaben des Regelbedarfs zugrunde. Es handelt sich also um den Mindestunterhalt und damit um den Anspruch des Kindes, für dessen Zahlung im Einzelfall auch das pfändungsfreie Einkommen des Unterhaltspflichtigen überschritten werden kann. Nicht im Regelbedarf enthalten sind Ausgaben im Sonderbedarf.
Letztere beziehen sich beispielsweise auf kieferorthopädische Behandlungen mit Zuzahlung und auf Spitalkosten, die nicht vom Krankenversicherer getragen werden. Ebenso sind außergewöhnliche Finanzbelastungen durch teure Ausbildungs- oder Studienmaterialien außerhalb des Regelbedarfs angesiedelt. Im Regelbedarf enthalten ist die Kostendeckung für die Unterkunft, die Ernährung und Bildung, für Bekleidung und die „normale“ Freizeitgestaltung sowie das Taschengeld des Kindes.
Können Alimente in Österreich gekürzt werden?
Verschiedene Gründe können eine Kürzung der Alimente bewirken. Wird Familienhilfe bezogen, wird dieser Betrag als Einkommen berechnet und berechtigt den Unterhaltspflichtigen zur Minderung der Geldleistung. Auch eigene Einkünfte oder Vermögen des alimentierten Kindes senken den Unterhaltsanspruch. Kann sich ein volljähriges Kind selbst versorgen und für seinen Lebensunterhalt aufkommen, ist eine vollständige Aussetzung des Unterhaltsanspruchs möglich.
In letzterem Beispielfall muss das Einkommen über dem gesetzlichen Mindestsatz für die Selbsterhaltung liegen. Erzielt das unterhaltsberechtigte Kind eigene Einkünfte unter der Alimentierungsgrenze, kann die Zahlung gekürzt und als Aufstockungsbetrag überwiesen werden.
Um eine Kürzung zu erwirken, müssen die veränderten Einkommensverhältnisse plausibel und vollständig dargelegt werden. Der nicht unterhaltspflichtige Elternteil und im Falle der Volljährigkeit das anspruchsberechtigte Kind haben Mitwirkungspflicht. Auch bei Veränderungen in der Betreuungssituation (gleichteilige Betreuung, paritätisches Wechselmodell) ist eine Senkung der Unterhaltszahlung möglich. Der Gesetzgeber sieht in diesem Fall eine Geldunterhaltspflicht vor, die aber unter den Elternteilen bei identischen Betreuungszeiten individuell geregelt und persönlich ausgehandelt werden kann.
Anrechnung von weiteren Leistungen
Beim Kindesunterhalt entfällt die Anrechnung weiterer Leistungen des Unterhaltspflichtigen. Es ist daher unerheblich, ob teure Geschenke gemacht oder ob Sie den Urlaub mit Ihrem Kind im Luxushotel verbringen. Lediglich eigene Geldbezüge des Kindes oder ein geerbtes Vermögen und der Anspruch auf Familienhilfe senken den Unterhaltsanspruch. Anders verhält es sich beim Ehegattenunterhalt. Hier berechtigt der Unterhalt von einem früheren Ex-Partner, aber auch ein hohes Einkommen des Unterhaltsberechtigten zu einer Kürzung der Zahlung.
In der Ehe abgeschlossene und noch laufende Kreditverträge und Schulden fließen in die Unterhaltsberechnung ein. Nicht anerkannt werden Kredite, die nach dem Zeitpunkt der Alimentierungspflicht aufgenommen wurden. Hier gilt in Österreich ein strenger Maßstab, da die Unterhaltszahlung / Alimente eine vorrangige Schuld ist.
Zahlen Sie bereits für Kinder aus früheren Beziehungen oder Ehen, müssen die Unterhaltsleistungen entsprechend aufgeteilt werden. Diese Zahlungen werden in Ihren Ausgaben angerechnet und mindern die Nettoeinkünfte, auf deren Basis sich der Unterhalt errechnet. Wer als Unterhaltspflichtiger einen gesundheitlichen Mehraufwand (Medikamente, Kuren oder die Kosten für einen behindertengerechten Fahrzeugumbau) hat, kann diese Ausgaben von der Alimente abziehen.
Wie lange müssen Alimente gezahlt werden?
Die Alimente sind nicht an ein Alter gebunden. Auch volljährige Kinder haben einen Unterhaltsanspruch, wenn sie sich in einer Ausbildung (Erstausbildung) befinden oder studieren. Ist das unterhaltsberechtigte Kind trotz Berufs- oder Studienabschluss arbeitsuchend, besteht die Alimentierungspflicht weiter. Aber hier gibt es Abstufungen, da das volljährige Kind der Pflicht nachkommen muss, selbst für den eigenen Lebensunterhalt aufzukommen. Das schließt ein, dass auch berufsfremde Tätigkeiten angenommen werden müssen und dass der Beweis erbringbar ist, dass sich der unterhaltspflichtige Erwachsene um eine Arbeit bemüht.
Eine sofortige Einstellung der Unterhaltsleistungen ist bei Eheschließung möglich. Heiratet das volljährige Kind, erlischt der Anspruch an eine Alimentierung durch das Elternhaus. In diesem Fall entsteht eine gegenseitige Verpflichtung unter den Ehepartnern, sodass sich nun der verdienende Part um die Erwirtschaftung des Familieneinkommens kümmern muss.
Das heißt nicht, dass ein Kind nicht mehr unterstützt werden darf oder sollte. Vielmehr bedeutet die Heirat, dass der gesetzliche Anspruch auf Unterhalt erlischt und dass das Kind seinen eigenen Weg geht.
Wann kann ein Unterhaltsvorschuss gefordert werden?
Ist ein Unterhaltspflichtiger nicht zahlungsfähig und kann diesen Umstand nachweisen, springt die Vorschusskasse ein. Bis zum 18. Lebensjahr kann der Unterhaltsvorschuss in Österreich gefordert werden. Die gezahlten Beträge plus der Differenz zum Mindestunterhalt gehen zu Lasten des Zahlungspflichtigen. Das wiederum bedeutet, dass das unterhaltsverpflichtete Elternteil monatlich Schulden ansammelt, die im Falle eines Mehrverdiensts an den Staat zurückzuzahlen sind.
Primär dient der Unterhaltsvorschuss dazu, Kindern finanziell schlechter gestellter Unterhaltspflichtiger den in Österreich durchschnittlichen Lebensstandard zu ermöglichen. Es handelt sich hierbei um eine Art Darlehen, das vom Alimentierungspflichtigen zu gegebener Zeit getilgt werden muss. Wichtig: Der Anspruch des Staates an den unterhaltspflichtigen Elternteil erlischt nicht.
Der Anspruch auf einen Unterhaltsvorschuss endet mit dem 18. Lebensjahr oder zu dem Zeitpunkt, zu dem der Unterhaltspflichtige zahlungsfähig ist. Auch wenn der dem Kind zustehende Unterhalt nur teilweise gezahlt wird, springt die Vorschusskasse ein und stockt den Betrag auf. Vor der Beantragung des Vorschusses müssen alle anderen Möglichkeiten, darunter die Familienhilfe, in Anspruch genommen werden. Des weiteren muss sich der alimentierungspflichtige Elternteil um eine Arbeit bemühen, welche die Zahlung des Unterhalts ermöglicht.
Sind beide Eltern verpflichtet Unterhalt zu bezahlen?
Grundsätzlich sind beide Elternteile für ihre ehelichen und nicht ehelichen Kinder unterhaltspflichtig. Dabei wird zwischen dem Barunterhalt und der Unterhaltsfürsorge unterschieden. Der Elternteil, der mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt lebt, regelt den Alltag und übernimmt die vollständige Versorgung. Ein Barunterhalt ist in diesem Fall nicht zu leisten.
Der getrennt lebende Elternteil erbringt seine Obsorge mittels Geldleistungen. Die Zahlung der Alimente ist eine gesetzliche Pflicht, der unabhängig davon, ob die Eltern verheiratet waren oder nicht, nachzukommen ist. Kinder aus nicht ehelichen Beziehungen sind im Unterhalt mit Kindern aus geschiedenen Ehen gleich gestellt. Der Barunterhalt wird monatlich auf das Konto des Erziehungsberechtigten, bei dem das Kind lebt, überwiesen. Dem gegenüber muss der nicht zahlungspflichtige Elternteil Sorge tragen, dass das Kind einen guten Lebensstandard, eine umfassende Gesundheitsversorgung und eine gute Bildung genießt.
In den meisten Fällen übernimmt der Kindsvater den Geldunterhalt, da das Kind bei der Mutter lebt. Zieht das Kind zum Vater, ändert sich die Alimentierungspflicht und die Mutter muss mit Geldleistungen für das Wohlergehen des Kindes sorgen.
Wer zahlt wem Unterhalt in Österreich?
Geschiedene und getrennt lebende Eltern sind gegenüber ihren leiblichen Kindern unterhaltspflichtig. Nach einer Scheidung steht dem kinderbetreuenden Elternteil bei geklärter Schuldfrage des Scheidungsgrundes Partnerunterhalt zu. Auch in Ex-Ehen ohne Kinder kann ein Anspruch auf Partnerunterhalt bestehen, da es in Österreich die Ehegattenunterhaltspflicht gibt.
Hat die Ex-Frau ihren Beruf aufgrund der Kindererziehung und Haushaltspflege aufgegeben, sind Sie als Ex-Mann zum Partnerunterhalt verpflichtet. Die Voraussetzung ist, dass Sie die Schuld an der Scheidung tragen. Hat die Ex-Frau die Scheidung zum Beispiel wegen Ehebruch zu verantworten, müssen Sie als Scheidungsopfer keinen Partnerunterhalt zahlen. Von der Alimentierung der gemeinsamen Kinder sind Sie aber auch in diesem Fall nicht befreit.
Erfolgt die Scheidung einvernehmlich oder mit einer Teilschuld beider Partner, wird der Ehegattenunterhalt ausgehandelt. Grundsätzlich wird der Ex-Partner mit dem höheren Einkommen in die Zahlungspflicht genommen. Verdienen Sie weniger als Ihre Ex-Frau, können Sie im Falle der geklärten Schuldfrage (wenn die Scheidung nicht von Ihnen ausging) Partnerunterhalt einfordern. In beiden Fällen spielt das nun getrennte Einkommen eine grundlegende Rolle in der Feststellung des Anspruchs und in der Berechnung der Alimentierung.
Bedeutung von Eltern und Großeltern
Die Regelungen in Österreich sind so gestaltet, dass Eltern gemäß den §§ 231 bis 234 ABGB gleichwertige Verpflichtungen gegenüber ihren Kindern besitzen. Unabhängig davon, ob die Eltern in einem gemeinsamen Haushalt leben, müssen sie beide zum Unterhalt des Kindes beitragen. Sind die Eltern nicht in der Lage, für den Unterhalt aufzukommen, kann eine Verantwortung auf die Großeltern übergehen, sofern dies notwendig ist.
Der Unterhalt für die Kinder unterteilt sich in Natural- und Geldunterhalt. Der Naturalunterhalt beinhaltet grundlegende Bedürfnisse des täglichen Lebens wie Wohnraum, Ernährung, Kleidung und Bildung, die direkt im Haushalt des betreuenden Elternteils gewährleistet werden. Der Geldunterhalt hingegen wird vom abwesenden Elternteil in Form von regelmäßigen Zahlungen erbracht.
Eltern sind somit die ersten Ansprechpartner in Sachen Unterhalt. Aber auch Großeltern spielen eine Rolle, wenn die Eltern selbst nicht in der Lage sind, für ihre Kinder zu sorgen.
Zu wenig Unterhalt gezahlt? Wie sieht es mit Nachzahlungen aus?
Laut Gesetz ist eine Nachforderung von Unterhaltsrückständen in Österreich möglich. In der Praxis gestaltet sich die Nachzahlung allerdings schwierig. Um Minderzahlungen geltend zu machen und einen Nachzahlungsantrag zu stellen, muss die Verjährungsfrist – beim Kindesunterhalt das 18. Lebensjahr . beachtet werden.
Alternativ zur Klage, ohne die eine Nachforderung im Regelfall ausgeschlossen ist, können alleinerziehende Elternteile den Differenzbetrag als Unterhaltsvorschuss erhalten. Die Nachzahlung, also die Außenstände die der Unterhaltsschuldner bei einer Aufstockung durch die Vorschusskasse ansammelt, müssen in diesem Fall beim Staat getilgt werden.
Beim Partnerunterhalt beträgt die Verjährungsfrist lediglich 3 Jahre. Wurde zu wenig Unterhalt gezahlt und der Unterhaltsberechtigte reagiert zu spät, besteht keine Möglichkeit einer Nachzahlung. Eine Voraussetzung der Nachforderung ist daran gebunden, dass der Unterhaltsschuldner von seiner Verpflichtung weiß und per Bescheid darüber in Kenntnis gesetzt wurde. Ex-Partner, die zum Zeitpunkt der Scheidung keinen Unterhalt fordern und ihn nachträglich gezahlt haben möchten, bekommen vor Gericht nur selten Recht. Liegt ein gerichtlicher Unterhaltstitel vor, hat dieser eine Gültigkeit von 30 Jahren und verjährt demzufolge erst, wenn die Frist der titulierten Forderung abgelaufen ist.
Antrag zur Einstellung der Alimente
Soll die Einstellung der Alimente beantragt werden, stellen Sie einen schriftlichen Antrag beim zuständigen Bezirksgericht. Wohnt Ihr Kind in einem anderen Sprengel als Sie, müssen Sie sich an das dortige Gericht wenden. Der Antrag kann formlos erfolgen, sollte aber besser mit dem bei Jugendämtern und beim Bezirksgericht ausliegenden Formularen gestellt werden. Denn um die Bearbeitung vorzunehmen, müssen verschiedene Daten vorliegen und der Antrag muss vollständig sein.
Die Einstellung der Alimente setzt eine triftige Begründung voraus. Diese kann sich im Leben des Kindes (Eintritt in den Beruf, eigener Verdienst, sonstiges Vermögen) oder im Leben des Unterhaltspflichtigen (Arbeitslosigkeit, lange Krankheit, Behinderung) finden. Ein Nachweis ist immer zu erbringen, sofern Sie den Antrag nicht aus dem Grund stellen, dass das Kind geheiratet hat und Ihre Pflicht zur Alimentierung dadurch automatisch endet.
Der Antrag muss Ihre und die Personendaten des Kindes, die Geschäftszahl des Unterhaltstitels und den Grund, sowie das Datum der Einstellung beinhalten. Wichtig: Auch wenn Sie den Antrag gestellt haben, sind Sie bis zur schriftlichen Mitteilung über die genehmigte Einstellung unterhaltspflichtig. Stellen Sie die Zahlungen ein und dem Antrag wird aus einem bestimmten Grund nicht stattgegeben, werden Sie als Unterhaltsschuldner geführt. Tätigen Sie die Zahlungen weiter und der Antrag auf Einstellung wird bewilligt, können Sie die zu viel gezahlte Alimente zurückfordern.
Herausforderungen und Streitigkeiten im Unterhaltsrecht
Unterhaltsregelungen nach einer Scheidung stellen eine komplexe und emotional aufgeladene Angelegenheit dar. Gemäß den §§ 55a Absatz 2 und 66 bis 80 des Ehegesetzes in Österreich können Unterhaltsansprüche, abhängig vom individuellen Schuldspruch, variieren. Probleme ergeben sich nicht zuletzt aus dem Spannungsfeld zwischen Vertragsfreiheit und den gesetzlichen Grenzen, etwa durch das Verbot des Verzichts auf Ansprüche oder sittenwidrige Vereinbarungen. Die sogenannte Umstandsklausel in Unterhaltsvereinbarungen führt zu weiteren Herausforderungen. Diese Klausel bedeutet, dass die Gültigkeit der Vereinbarungen an die Unveränderlichkeit der zugrunde liegenden Bedingungen geknüpft ist. Ergeben sich also signifikante Veränderungen in den Lebensumständen, müssen die Vereinbarungen neu verhandelt werden, was wiederum zu Konflikten führen kann.
Ein weiterer Problemfaktor ist das gleichteilige Verschulden beider Ehepartner, welches normalerweise einen gegenseitigen Unterhaltsanspruch ausschließt, es sei denn, einer der Ehegatten kann nicht für sich selbst sorgen. Die Situation verkompliziert sich zusätzlich, wenn der unterhaltsberechtigte Ex-Partner erneut heiratet, was grundsätzlich zum Erlöschen des Unterhaltsrechts führt, während die Unterhaltspflicht für den zahlenden Ex-Partner bestehen bleibt. Solche Konstellationen können zu erheblichen Auseinandersetzungen führen.
Häufige Streitpunkte
Im Kontext des Scheidungsrechts tauchen wiederkehrend strittige Punkte auf. Zu diesen gehören vor allem Konflikte über die Höhe des nachehelichen Unterhalts. Insbesondere in Fällen, in denen die unterhaltsberechtigte Person kein eigenes Einkommen hat, beanspruchen sie bis zu 33 Prozent des Nettoeinkommens des unterhaltspflichtigen Ex-Partners, ein Umstand, der oft zu Streitereien vor Gericht führt. Zudem ist die Bestimmung dessen, was als angemessene Bedürfnisdeckung anzusehen ist, ein häufiger Zankapfel, weil diese sowohl die finanziellen Möglichkeiten des Zahlungspflichtigen als auch den tatsächlichen Bedarf des Berechtigten berücksichtigt.
Gleichteiliges Verschulden bei der Scheidung stellt ebenfalls ein Diskussionsthema dar, da hierunter ein Unterhaltsanspruch prinzipiell entfällt, was oft gerichtliche Auseinandersetzungen nach sich zieht. Änderungen in den Lebensverhältnissen, die eine bestehende Unterhaltsvereinbarung betreffen, sind ein zusätzlicher Punkt möglicher Reibereien, insbesondere dann, wenn diese als wesentlich eingestuft werden.
Mediation als Lösung
Um die eben genannten Konflikte bestmöglich zu vermeiden oder zumindest abzumildern, bietet sich die Mediation an. Durch eine einvernehmliche Scheidung, die in Österreich sehr häufig anzutreffen ist, lassen sich gerichtliche Auseinandersetzungen vermeiden, was auch den emotionalen Stress sowie die finanziellen Belastungen für beide Parteien reduziert. In einer einvernehmlichen Scheidung müssen die Partner eine Scheidungsvereinbarung abschließen, die entweder schriftlich oder in einem gerichtlichen Protokoll festgehalten wird.
Zudem bietet der vorläufige Unterhalt eine wichtige Unterstützung für den unterhaltsberechtigten Partner während des Scheidungsverfahrens, unabhängig davon, ob es sich um eine streitige oder eine einvernehmliche Scheidung handelt. Eine wohlüberlegte Unterhaltsvereinbarung kann ebenso Veränderungen der Lebensumstände Rechnung tragen und bedarf daher einer flexiblen Gestaltung. Ist eine solche Vereinbarung nicht schriftlich festgelegt, übernimmt das Gesetz die Bemessung der Leistungen. Diese Situation unterstreicht die Bedeutung klarer Vereinbarungen, um künftigen Streitigkeiten vorzubeugen.