Besuchsrecht Kinder Scheidung Vater

Besuchsrecht nach einer Scheidung in Österreich

Nach einer Trennung oder Scheidung wird das Besuchsrecht oder Kontaktrecht schnell ein Thema zwischen Paaren mit gemeinsamen Kindern. Sowohl Eltern als auch Kinder haben ein Recht auf Kontakt zueinander – das gilt grundsätzlich und wird nur in Ausnahmefällen eingeschränkt.

In Österreich gibt es zum Besuchsrecht keine einheitlichen und starren Regeln, sondern viele verschiedene Fallunterscheidungen. Deswegen ist es nicht immer leicht als Laie die Konsequenzen für den Kontakt zwischen Kind und Elternteil schon vor der Scheidung abzuschätzen.

Recht auf Kontakt

Grundsätzlich handelt es sich um ein Recht: Das Kind soll zu beiden Elternteilen nach der Scheidung oder Trennung Kontakt haben können. Ebenso haben die Eltern ein Recht, ihr Kind zu sehen. Dieses Recht kann auf weitere Personen außer den leiblichen Eltern ausgedehnt werden.

Weil auch das Kind Recht auf den Kontakt hat, kann der Kontakt seit 2013 auch gerichtlich durchgesetzt werden: Der Elternteil, der bisher den Kontakt verweigert hat, wird dann zum Kontakt gezwungen. Damit die Treffen das Kindswohl nicht gefährden (durch Frust des „gezwungenen“ Elternteils), finden sie unter Begleitung statt.

Die Rechte können andersherum eingeschränkt werden, wenn der Kontakt dem Kindeswohl schaden würde. Einerseits durch allgemeine Lebensumstände, die ein regelmäßiges kurzes Treffen erschweren (Umzug und Distanz). Andererseits natürlich, wenn einer der Elternteile gewalttätig geworden ist.

Festlegung vor Gericht oder informell

Meist versuchen Paare zunächst, über eine informelle Regelung den Kontakt zum Kind zu regeln. Besteht dann Streit, geht der vor Gericht weiter. Beim Jugendamt oder vor Gericht können Einigungen zu Besuchsrechtsregelungen hinterlegt werden.

Es gibt ein Ungleichgewicht zu Gunsten des Elternteils, der die Hauptobsorge hat. Verpasst dieser Termine oder hält sie nicht ein, wird dies meist wenig bis gar nicht geahndet. Umgekehrt kann es zu Problemen kommen. Dann sollte man sich als Betroffener Rat suchen, um die Besuchsrechte dennoch durchzusetzen.


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Besuchsrecht Vater oder Mutter

Der Vater hat als Elternteil grundsätzlich ein Kontaktrecht mit dem Kind. In Österreich geht die Rechtsprechung allerdings oft noch stark davon aus, dass Mütter in jedem Fall Hauptbezugspersonen der Kinder sind und im Zweifel die alleinige Obsorge bekommen. Es kann dabei zu erheblichen Konflikten kommen.

Ein großes, auch rechtliches, Problem ist, das auf dieser Grundlage die Obsorge für Kinder und auch das Kontaktrecht als Druckmittel bei der Verhandlung um andere Teile der Trennungsvereinbarung genutzt werden. Deswegen kann es für Väter von großer Bedeutung sein, mit rechtlichem Beistand in die Verhandlungen zur Scheidung zu gehen. Auch bei einer grundsätzlich gütlichen Trennung.

Regelungen zum Kontakt

Grundsätzlich haben sich zum Besuchsrecht des nicht betreuenden Elternteils zweiwöchentliche Richtlinien etabliert. Diese sind allerdings keine verbindlichen Vorgaben, sondern schlicht Richtlinien. In einer gemeinsamen Trennungsvereinbarung kann man sich daran ebenfalls orientieren.

Die groben Richtlinien erhöhen die Besuchszeit mit steigendem Alter der Kinder:

  • Kinder bis zu zwei Jahren sollen den nicht betreuenden Elternteil, oft den Vater, alle zwei Wochen für einige Stunden oder einen ganzen Tag sehen. Dabei kann eine bestimmte (gewohnte) Umgebung vorgegeben werden oder in Ausnahmefällen die Anwesenheit des betreuenden Elternteils.
  • Für Kinder von drei bis sechs Jahren ist alle vierzehn Tage ein ganzer Tag vorgesehen.
  • Ältere Kinder über sechs Jahren verbringen alle vierzehn Tage ein Wochenende beim anderen Elternteil und auch pro Jahr zwei Wochen Urlaub.

Wichtig ist, dass diese Regelungen grobe Richtlinien sind. Aktueller und in den meisten Fällen viel sinnvoller ist die Möglichkeit des Kinds, seinen Vater (oder seine Mutter) jede Woche zu sehen. Wenn dem nicht gravierende Gründe entgegenstehen, empfehlen sich solche Besuchsregelungen.

Gravierende Gründe können praktischer Natur sein, beispielsweise die regelmäßige Abwesenheit oder die Arbeitszeiten eines Elternteils. Statt den Kontakt hier zu unterlassen können aber andere Regeln gefunden werden (wie beispielsweise alle drei Wochen längerer Kontakt entsprechend der Schichtdienstregelungen oder ähnliches). Andere gravierende Gründe sind solche, die das Kindswohl gefährden. Teilweise ist dann auch eine Verweigerung des Besuchsrechts möglich, siehe unten.

Besuchsrecht Großeltern und andere Bezugspersonen

Auch Großeltern haben ein Recht auf Kontakt zu ihren Enkeln und umgekehrt. Das Besuchsrecht der Großeltern, Stiefeltern und Paten wird grundsätzlich analog zum Besuchsrecht der Eltern geregelt.

Je enger der Kontakt, desto stärker das Recht

Bezugspersonen, zu denen das Kind eine enge Verbindung aufgebaut hat, haben ebenfalls ein Recht auf Kontakt zu dem Kind. Das schließt auch nicht verwandte Kontakte ein. Beispielsweise können Stiefeltern, Paten oder andere Erwachsene im gleichen Haushalt (wie zum Beispiel wesentlich ältere Stief- oder Halbgeschwister und Lebensgefährten) so zu Bezugspersonen werden.

Wie viel Kontakt beispielsweise nach einer Trennung oder einem Auszug bestehen sollte, hängt von der Intensität des Kontakts vor der Trennung ab. Ausnahme sind beispielsweise Großeltern, bei denen eine grundsätzliche Verbundenheit angenommen wird.

Kindeswohl im Vordergrund

Grundlage jeder Überlegung zu Treffen mit dem Kind und Besuchs- oder Kontaktrecht sollte das Kindeswohl sein. Vor Gericht müssen Argumente für oder wider präsentiert werden. Es empfiehlt sich bei emotionalen Themen wie diesen noch mehr als bei anderen, nie ohne rechtlichen Beistand vor Gericht zu erscheinen. Egal, ob als Hauptbezugsperson des Kinds mit Obhut oder als jemand, der den Kontakt erstreiten möchte.

Besuchsrecht verweigern

Das Besuchsrecht ganz zu verweigern ist nur in Ausnahmefällen möglich. Ein Kind hat genauso das Recht auf Kontakt zu beiden Elternteilen, wie die Eltern auf Kontakt zum Kind. Daher kann das Besuchsrecht nur eingeschränkt werden, wenn der Kontakt das Wohl des Kindes gefährdet, beispielsweise weil der Elternteil (bekanntermaßen!) gewalttätig ist.

Diese Gefährdung muss erheblich sein und darf nicht davon ausgehen, dass der andere Elternteil „Stimmung“ macht und das Kind aufhetzt. Kinder dürfen nicht so manipuliert werden, dass sie den Kontakt nicht mehr wollen.

Bei Fragen zum Besuchsrecht juristische Hilfe suchen

Fragen zum Besuchsrecht sind nicht nur komplex, sondern oft auch bisher ungeregelt. In Österreich ändert sich die Perspektive auf dieses Recht zunehmend. Deutlich wird das am Wechsel vom Namen des „Besuchsrechts“ zum „Kontaktrecht“: Nicht nur die Eltern, sondern auch das Kind haben Rechte.

Gleichzeitig bricht langsam die Vorstellung auf, Väter seien grundsätzlich weniger zum Kontakt mit Kindern berechtigt, als Mütter. Daher gibt es viele Streitfragen, die noch nicht oft geklärt wurden. Und natürlich alte „Dauerthemen“. Es ist fast immer sicherer, sich juristischen Beistand in diesen Fragen zu holen. Wenn Sie absehen können, mit einem Problem zum Besuchsrecht konfrontiert zu werden, melden Sie sich. Wir vermitteln gern den passenden Anwalt.

Haben Sie weitere Fragen zum Thema Scheidung? Hier finden Sie auch Informationen über:

Scheidungsinfo.at arbeitet mit Rechtsberatern für Familienrecht in diesen Orten in Österreich

Comments 1

  1. Ich Manfred Beftan bin seit 09.05.2018 vater . mir wierd das besuchsrecht der mutter des öfteren enzogen , da sie es vergessen oder das kind sei Krank, oder auch verschoben wird, wie es ihr einfält. sie hat mir schrieftlich den besuch alle 2 wochen versbrochen , naja das wurd am anfang ja eingehalten, doch seit 3 monaten ist ihr das ja so ziemlich egal. Das hat sie mir heute gesendet . Deswegen Bitte ich um ihre hilfe. In den nächsten vier Wochen werden wir mal abwarten, ob Deinem Geschwafel Realität folgen wird. Mich hat weder das Gericht noch das Jugendamt wegen irgendeiner angeblichen Verfehlung kontaktiert.

    Wir verzichten auf weitere kranke Auftritte von Dir vor Susanne (!) und überlegen uns, wie das mit Dir „weiter“ gehen soll.

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