gemeinsame obsorge in österreich

Gemeinsame Obsorge in Österreich

Die Trennung der Eltern ist für Kinder schon eine wahre Herausforderung und Zerreißprobe. Nach der Trennung kommt es bei vielen Elternteile zu Unstimmigkeiten, vor allem, wenn es um die gemeinsame Obsorge geht. Die geteilte Obsorge können Eltern schon vor der Scheidung beantragen. Diese geht in Österreich mit der Erfüllung Ihrer Rechte aber auch Ihrer Pflichten einher, und es gibt Voraussetzungen, die erfüllt werden müssen.

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Allgemeines zur gemeinsamen Obsorge in Österreich

Die gemeinsame Obsorge Ihrer Kinder besteht dann, wenn Sie bereits verheiratet sind, und wenn Ihr Kind nach der Eheschließung zur Welt kommt. Zusätzlich können Sie die gemeinsame Obsorge bei unehelichen Kindern beantragen, oder eine Vereinbarung bei Gericht vorlegen. Sind Sie und Ihr Partner mit der gemeinsamen Obsorge betraut und es kommt zur Scheidung, bleibt die geteilte Sorgepflicht auch nach der Trennung bestehen. Rechte und Pflichten gehen damit einher.

Bei der gemeinsamen Obsorge sind sowohl Mutter wie auch Vater damit betraut, dass sie ihr Kind gesetzlich vertreten, und das Vermögen verwalten. Wichtige Entscheidungen werden von beiden Elternteilen getroffen. Mit der Obsorge soll das Kind in allen Belangen versorgt und unterstützt werden. Das Kind wird gepflegt und gefördert, es ist darauf zu achten, dass das Kindeswohl nicht gefährdet wird. Bedenken Sie stets die Rechte und Pflichten.

Leben Sie und Ihr Partner nach der Trennung nicht im gleichen Haushalt, haben Sie zwar die gemeinsame Obsorge. Sie müssen aber festlegen, von welchem Elternteil Ihr Kind hauptsächlich betreut wird.

Neues zur gemeinsamen Obsorge

Seit Juli 2001 ist die Gesetzeslage in Österreich so, dass nach der Trennung oder Scheidung die gemeinsame Obsorge beibehalten wird. Hier spielt der Beziehungsstatus keine Rolle. Die gemeinsame Obsorge bleibt selbst dann aufrecht, wenn Sie und Ihr Partner nicht verheiratet waren. Allerdings sind Voraussetzungen zu erfüllen. Es muss bereits kurz nach der Trennung bekanntgegeben werden, welchen Hauptwohnsitz das Kind haben wird. Rechte und Pflichten müssen von beiden Elternteilen eingehalten werden.

Im Februar 2013 kam es bezüglich der gemeinsamen Obsorge in Österreich zu einer weiteren Novelle. Nun kann die gemeinsame Obsorge auch gegen den Willen eines Elternteils erteilt werden. Die Voraussetzungen hierfür müssen vom Gericht klar deklariert werden. Meist gibt es diese Entscheidung, wenn das Gericht der Ansicht ist, dass die geteilte Obsorge dem Kindeswohl entspricht. Oftmals sind die Voraussetzungen für diese Entscheidung darauf begründet, dass die gemeinsame Gesprächsbasis zwischen den Elternteilen gegeben ist, dass es aber keine Einigung bezüglich der gemeinsamen Obsorge gibt. Bisher gibt es hierzu noch keine Judikatur.

Bei der neuen Obsorgeregelung wurde auch der Krankheitsfall des Kindes mitbedacht. Nun kann auch jener Elternteil Pflegeurlaub beanspruchen, der nicht mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt lebt. Dadurch wird es Vätern und Müttern möglich, dass sie im Krankheitsfall bei ihrem Kind Zuhause bleiben, selbst, wenn dieses nicht im gemeinsamen Haushalt wohnt.

Was ist die Bestimmung der geteilten Obsorge?

Sind Sie mit Ihrem Partner bei der Geburt des Kindes verheiratet, fällt Ihnen in Österreich die geteilte Obsorge zu. Das bedeutet, dass Sie und Ihr Partner zu gleichen Teilen für die Obsorge Ihres Kindes verantwortlich sind. Anders gestaltet sich der Umstand, wenn Sie nicht mit dem Kindesvater oder der Kindesmutter verheiratet sind. In Österreich ist der Sachverhalt so, dass den Müttern von unehelichen Kindern die alleinige Obsorge zugesprochen wird. Damit Väter auch nach der Trennung noch Rechte als auch Pflichten haben, wird ihnen angeraten, die gemeinsame Obsorge zu beantragen.

Die Voraussetzungen, um die gemeinsame Obsorge beantragen zu können, sind in solch einem Fall sehr einfach. Wurde die geteilte Obsorge noch nicht über das Familiengericht bestimmt, können Sie dieses selbst beantragen. Unter gleichzeitiger Anwesenheit von Ihnen und Ihrem Partner sprechen Sie beim zuständigen Standesbeamten vor. Nach einer Belehrung über die Rechtsfolge und einer Information über ihre Rechte und ihre Pflichten, wird bestimmt, dass die geteilte Obsorge Gültigkeit hat.
Diese Bestimmung des Standesamtes kann auch nach der Beendigung der Beziehung nicht aufgehoben werden. Die Aufhebung nach der Trennung kann lediglich über das zuständige Familiengericht erfolgen.

Nachdem Sie mit Ihrem Partner die geteilte Obsorge beim Standesamt beantragen und diese zugesprochen wurde, wird diese Information an das zuständige Familiengericht weitergeleitet. Es besteht die Möglichkeit, dass der Antrag auf gemeinsame Obsorge innerhalb von acht Wochen von Ihnen oder Ihrem Partner zurückgezogen wird. Während diesem Zeitraum bestehen Rechte und Pflichten.

Welche Voraussetzungen für die gemeinsame Obsorge müssen in Österreich erfüllt sein?

Die Voraussetzungen für die gemeinsame Obsorge sind in Österreich erfüllt, wenn das Kind nach der Eheschließung zur Welt kommt. In diesem Fall müssen weder Sie noch Ihr Partner die geteilte Obsorge beantragen. Sollte Ihr Kind vor der Ehe zur Welt kommen, oder Sie und Ihr Partner haben nicht vor zu heiraten, können Sie die gemeinsame Obsorge in Österreich auch am für Sie zuständigen Standesamt beantragen. Rechte und Pflichten bestehen auch nach Entscheidung des Standesamtes.

Die gemeinsame Obsorge beantragen

Sie müssen in Österreich die geteilte Obsorge nicht eigens beantragen. Haben Sie mit Ihrem Partner eine aufrechte Ehe, dann tritt die gemeinsame Obsorge bei der Geburt Ihres Kindes in Kraft.

Sollten Sie nicht verheiratet sein, können Sie die gemeinsame Obsorge beim zuständigen Standesamt beantragen. Auch beim Familiengericht können Sie die gemeinsame Obsorge beantragen. Die Zuständigkeit ergibt sich aus dem Geburtsort des Kindes.
Bestand die geteilte Obsorge bereits, müssen Sie diese nach der Trennung nicht beantragen. Bedenken Sie aber, dass Sie auch nach der Trennung Rechte haben und Pflichten erfüllen müssen.

Die gemeinsame Obsorge zurückziehen

Es kann durchaus vorkommen, dass während der Ehe die gemeinsame Kindererziehung geklappt hat, dass sich aber nach der Trennung alles ändert. In diesem Fall kann es mit dem Partner schwierig werden gemeinsame Entscheidungen zu treffen. Das Umsetzen von Rechte und Pflichten kann zu einem schwierigen Unterfangen werden. Funktioniert die gemeinsame Obsorge nach der Trennung nicht mehr, gibt es in Österreich die Möglichkeit, dass diese vom Gericht entzogen wird.

In solch einem Fall sollten Sie beim zuständigen Familiengericht eine Neuregelung für das Sorgerecht beantragen. Vor allem, wenn Rechte und Pflichten nicht eingehalten werden, sollte die Möglichkeit in Betracht gezogen werden. Das Gericht wird in den meisten Fällen eine vorläufige Entscheidung treffen, die ab dem Beschluss für sechs Monate Gültigkeit hat.

Diese Entscheidung wird in Österreich als „vorläufige elterliche Verantwortung“ deklariert. Nach Ablauf der sechs Monate entscheidet das zuständige Familiengericht, wem die Obsorge des Kindes zugesprochen wird. Das bedeutet, dass einem Elternteil nach der Trennung die gemeinsame Obsorge entzogen werden kann. Es kann aber auch vorkommen, dass das Gericht sich für die weitere geteilte Obsorge ausspricht, vor allem dann, wenn eine Gesprächsbasis zwischen den beiden Elternteilen gegeben ist. Die Entscheidungsgrundlage für oder gegen die geteilte Obsorge ist stets das Kindeswohl. Nach dem Bescheid sind Rechte und Pflichten von beiden Elternteilen zu erfüllen.

Welche Informationspflichten gibt es bei der gemeinsamen Obsorge?

Leben Sie in Scheidung aber auch nach der Trennung sind Sie Ihrem Partner gegenüber zur Informationsweitergabe verpflichtet. Dies gehört zu zur Erfüllung von Rechte und Pflichten. Wichtige Angelegenheiten im Leben Ihres Kindes müssen weitergegeben werden. Vor allem über den Schulwechsel, über Krankheiten, Schulerfolge und den Wohnortswechsel muss der sorgeberechtigte Elternteil informiert werden.

Grundsätzlich sollten bei der geteilten Obsorge Entscheidungen stets gemeinsam getroffen werden. In zahlreichen Angelegenheiten und vor allem, wenn rasche Entscheidungen erforderlich werden, wird dies nicht der Fall sein. Es wird immer wieder zu Situationen geben, in denen Sie sich nicht mit dem zweiten Elternteil kurzschließen können. Sie sind gut beraten, wenn Sie diese Entscheidungen im Nachhinein mit dem sorgeberechtigten Elternteil besprechen.

Welche Entscheidungen dürfen allein getroffen werden?

Auch, wenn Sie die geteilte Obsorge haben, müssen Sie nicht jede Entscheidung mit Ihrem ehemaligen Partner besprechen. Natürlich bestehen die Voraussetzungen bei der geteilten Obsorge, dass Entscheidungen gemeinsam getroffen werden sollten. Ad hoc Entscheidungen können Sie allerdings allein treffen. Sie können mit Ihrem Kind ohne Rücksprache zum Arzt gehen, und auch das Einschreiben in Vereine stellt kein Problem dar.

Damit die Erziehung Ihres Kindes ohne Probleme erfolgen kann, sollte die Erziehung abgesprochen werden. So können unterschiedliche Erziehungsmodelle weitgehend verhindert werden. Für wichtige Angelegenheiten muss Rücksprache gehalten werden. Wichtige Entscheidungen sind der österreichischen Rechtsprechung nach der Wohnortswechsel, der Namenswechsel oder der Wechsel der Religion.

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Geteilte Obsorge und Alimente

Egal, ob Sie sich für die geteilte oder die alleinige Obsorge entscheiden – wenn es um die Unterhaltskosten für Ihr Kind geht, spielt die Sorgerechtsform keine Rolle. In Österreich erhält jener Elternteil den Unterhalt, bei dem das Kind hauptsächlich lebt. Dadurch ist der Elternteil, bei dem das Kind nach der Trennung nicht mehr lebt, zum Geldunterhalt verpflichtet. Auch bei gemeinsamer Obsorge entfallen die Alimente für das Kind nicht.

Die Angelegenheiten des täglichen Lebens

Es gibt in der Erziehung des Kindes sowohl Angelegenheiten des täglichen Lebens wie auch bedeutende Angelegenheiten. Diese beiden Definitionen können oftmals auch vom zuständigen Gericht nicht scharf getrennt werden. Grundsätzlich wird aber davon ausgegangen, dass Alltagsangelegenheiten häufig passieren, und dass Entscheidungen keine Auswirkungen auf die Entwicklung des Kindes nehmen. Deswegen müssen diese auch bei geteilter Obsorge nicht immer mit dem ehemaligen Partner besprochen und abgeklärt werden.

Was sind Voraussetzungen für Angelegenheiten des täglichen Lebens:

– Sie können Ihrem Kind den Besuch bei Freunden oder in einem Verein erlauben, ohne dass Sie dies bei Ihrem ehemaligen Partner beantragen oder vorab mit ihm besprechen müssen.
– Bedenken Sie, dass Diskothekenbesuche von Jugendlichen durchaus ein strittiges Thema werden können. Um Problemen vor Gericht aus dem Weg gehen zu können, sollten Sie diese Entscheidung bei gemeinsamer Obsorge auf keinen Fall allein treffen.
– Allgemeine Fragen zum Schulalltag können Sie allein treffen. Klassenfahrten, Klassenbucheintragungen und Entschuldigungen müssen nicht abgesprochen werden.
– Wenn Ihr Kind Mitglied in einem Verein werden möchte, müssen Sie das nicht im Vorfeld mit Ihrem ehemaligen Partner besprechen.
– Routinebesuche beim Arzt müssen vorab nicht besprochen werden. Es kann aber förderlich sein den anderen Elternteil Informationen weiterzuleiten.
– Die Taschengeldverwaltung obliegt Ihnen. Diese müssen Sie nicht kommunizieren.

Die gemeinsame Obsorge nach der Beendigung der Beziehung

Die geteilte Obsorge bleibt auch nach der Trennung bestehen. Voraussetzungen sind allerdings, dass Sie oder Ihr Partner nicht das alleinige Sorgerecht beantragen. In Österreich wird auch nach der Trennung die gemeinsame Obsorge angeraten, wenn diese zum Kindeswohl ist.

Bitte beachten Sie, dass die geteilte Obsorge nach der Trennung nicht aufgehoben ist. Kontakt- und Besuchsrecht bleiben ebenfalls aufrecht. Sollten Sie und Ihr Partner eine einvernehmliche Scheidung in Betracht ziehen, können Sie das Besuchs- und Kontaktrecht vor Gericht regeln.

Bei der geteilten Obsorge nach der Trennung sollte das Kind zwei gleichberechtigte Wohnsitze haben. Können Sie und Ihr Partner hierzu keine Einigung bezüglich der Übergabezeit und dem Übergabeort finden, entscheidet das Gericht für Sie. Damit eine faire Lösung gefunden wird, gibt es Voraussetzungen, die vom Gericht bedacht werden. Es wird die Entfernung des Wohnsitzes der Eltern zu Kindergarten oder Schule beachtet.

Wenn Sie die geteilte Obsorge haben, wird sich rasch die Frage stellen, wer den Wohnort Ihres Kindes festlegen kann. Prinzipiell kann der Wohnort von dem Elternteil festgelegt werden, bei dem das Kind die meiste Zeit aufhältig ist. Allerdings darf die Ausübung des Kontaktrechtes des zweiten sorgepflichtigen Elternteils nicht eingeschränkt sein. Dies müssen Sie vor allem dann bedenken, wenn Sie mit Ihrem Kind in ein anderes Bundesland ziehen wollen.

Wenn Sie mit Ihrem Kind umziehen wollen, gibt es Voraussetzungen, die Sie erfüllen müssen. Achten Sie darauf, dass Sie sich bei gemeinsamer Obsorge stets die Zustimmung des anderen Elternteils einholen. Der Umzug ins Ausland, ohne vorherige Zustimmung, wird in Österreich als Kindesentführung geahndet. Die Voraussetzungen für dieses Delikt sind dann gegeben, wenn eine Einschränkung aufgrund der Gefährdung des Kindeswohles besteht, und dadurch ein Ausreiseverbot ausgesprochen wurde.

Wann ist die gemeinsame Obsorge sinnvoll?

Sie leben mit Ihrem Partner in einem gemeinsamen Haushalt und Ihre Beziehung funktioniert? Dann ist die gemeinsame Obsorge Ihres Kindes mit Sicherheit sinnvoll. Wichtige Entscheidungen können Sie mit Ihrem Partner gemeinsam treffen.

Leben Sie von Ihrem Partner getrennt, ist die geteilte Obsorge vor allem dann sinnvoll, wenn eine gute Kommunikation und Gesprächsbasis bestehen. Die konfliktfreie Arbeit sollte auf jeden Fall möglich sein, um die beste Entwicklung und Erziehung Ihres Kindes ermöglichen zu können. Allerdings gibt es nach der Trennung auch immer wieder Probleme. Und dann kann die geteilte Obsorge zu einem schwierigen Unterfangen werden, bei dem sich ein Elternteil stets querstellt. In solch einem Fall wird bei der geteilten Obsorge kaum auf das Kindeswohl geachtet.

Vor allem, wenn nach der Trennung immer noch Konflikte bestehen, werden Kinder häufig als Machtfaktor benutzt. Das erschwert die Kommunikation zwischen den Elternteilen. Die geteilte Obsorge kann auch für alleinerziehende Mütter zu einer Zerreißprobe werden. Häufig werden Zustimmungen für wichtige Angelegenheiten verweigert oder hinausgezögert. Sachverhalte verkomplizieren sich auf diese Weise. In schwierigen Fällen, in denen die Eltern keine Gesprächsbasis und keine gemeinsame Einigung finden, schreitet das Gericht ein.

Deswegen liegt es häufig im Ermessen der Mutter, ob sie sich für die geteilte Obsorge entscheidet oder nicht. In manchen Fällen übernimmt in Österreich das Gericht diese Entscheidung. Manchmal ist das alleinige Sorgerecht vor allem nach einer strittigen Trennung die bessere Lösung für das Kind.

Auch, wenn sich in Österreich gegen die geteilte Obsorge ausgesprochen wird, bedeutet das nicht, dass der Vater oder die Mutter nicht am Leben des Kindes teilnehmen können. In solch einem Fall besteht immer noch das Kontaktrecht, und der sorgepflichtige Elternteil muss Informationen über wichtige Angelegenheiten weiterleiten.

Welche Nachteile kann die gemeinsame Obsorge mit sich bringen?

Grundsätzlich sollte nach der Trennung die geteilte Obsorge das Ziel sein, da damit das Kindeswohl positiv beeinflusst wird, Entscheidungen können gemeinsam getroffen werden. Allerdings sollten Sie bedenken, dass die geteilte Obsorge auch Probleme und Nachteile mit sich bringen kann. Wenn Sie schon im Vorfeld wissen, dass es nach der Trennung zu Problemen kommen wird, sollten Sie das alleinige Sorgerecht in Betracht ziehen.

Liegt keine gemeinsame Sorgeerklärung vor, haben alleinerziehende Mütter nach der Geburt des Kindes das alleinige Sorgerecht. Bezüglich der Unterhaltsverpflichtungen gibt es keine Unterschiede. Diese müssen sowohl beim alleinigen Sorgerecht wie auch bei der geteilten Obsorge geleistet werden. Der Elternteil, bei dem das Kind nicht lebt, ist stets bargeldpflichtig.

Die gemeinsame Obsorge kann vor allem dann Nachteile mit sich bringen, wenn die Gesprächsbasis zwischen Ihnen und Ihrem Partner nicht gegeben ist. Sie müssen bedenken, dass auch nach der Trennung Entscheidungen gemeinsam getroffen werden müssen. Angelegenheiten, die über das alltägliche Leben hinausgehen, müssen Sie stets mit dem zweiten Elternteil abklären und dessen Zustimmung einholen. Das kann sich vor allem dann mühsam gestalten, wenn Konflikte auf dem Rücken Ihres Kindes ausgetragen werden. Bedenken Sie, dass die geteilte Obsorge auch Nachteile mit sich bringen kann, wenn der zweite Elternteil weit von Ihnen entfernt wohnt. Dann müsste auch dem Schulwechsel zugestimmt werden.

Was spricht gegen die geteilte Obsorge?

Wenn Sie sich für die geteilte Obsorge entscheiden, sollten Sie stets an das Kindeswohl denken. Wird es eine gute Gesprächsbasis nach der Trennung geben? Können Sie Entscheidungen objektiv treffen?

Aber die gute Gesprächsbasis und Kommunikation sollten nicht die einzigen Voraussetzungen für eine geteilte Obsorge sein. Ist der Elternteil alkohol- oder drogensüchtig, besteht Gefahr im Verzug, war Gewalt innerhalb der Beziehung schon ein Thema, dann sollte der geteilten Obsorge nicht zugestimmt werden.

Probleme können bei der geteilten Obsorge auch dann entstehen, wenn Sie und Ihr ehemaliger Partner unterschiedliche Ansichten bezüglich Erziehung haben. Wenn Erziehungskonzepte und Wertevorstellungen weit auseinanderklaffen, kann die geteilte Obsorge nicht nur zu einem Problem werden. Das Kind kann aufgrund der geteilten Obsorge leider auch zum Spielball werden. Und das sollte auf jeden Fall verhindert werden. In solch einem Fall wäre die alleinige Sorgepflicht auf jeden Fall angeraten.

Werden Kinder zur Obsorge befragt?

Grundsätzlich sieht das Gericht die Befragung von Minderjährigen vor, wenn diese bereits im befragungsfähigen Alter sind. Für die Befragung werden Sachverständige oder das Jugendamt hinzugezogen. Damit Kinder nicht in einen Loyalitätskonflikt geraten, wird diese Befragung vorsichtig und sensibel durchgeführt. Sollte diese Befragung zu keinem Ergebnis kommen, kann vom Gericht auch ein Gutachter bestellt werden. Der Beschluss wird aufgrund der Entscheidungsgrundlage getroffen, gegen den 14 Tage ein Einspruch erhoben werden kann.

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