Während einer aufrechten Ehe, müssen beide Elternteile gleichermaßen für den Unterhalt des Kindes aufkommen. Nach einer Trennung muss jener Elternteil, der nicht weiterhin im selben Haushalt mit dem Kind wohnt, Alimente in Form von Geldbeträgen leisten.
Wenn Sie unterhaltspflichtig sind, erfahren Sie hier, was Sie während einer Scheidung bei der Regelung des Ziehgeldes beachten müssen, mit welchen Faktoren die Höhe des Betrages in Österreich bemessen wird und wie lange Sie zu Zahlungen verpflichtet sind.
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Kindesunterhalt in Österreich
In Österreich muss der unterhaltspflichtige Elternteil solange für seine Kinder aufkommen, bis die sogenannte Selbsterhaltungsfähigkeit eintritt. Dies ist dann der Fall, wenn die Nachkommen dazu imstande sind, für sich selbst zu sorgen und ein eigenes Gehalt zu erwirtschaften.
Also muss beachtet werden, dass die Alimente, die in Form von monatlichen Geldbeträgen abgeleistet werden, auch nach Erreichen der Volljährigkeit weiter gezahlt werden müssen. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn der Unterhaltsberechtigte studiert.
Bei einer einvernehmlichen Scheidung wird das Unterhaltsgeld im Außerstreitverfahren festgelegt. Findet ein Rosenkrieg oder eine strittige Scheidung statt und die Elternteile befinden sich im Konflikt angesichts der Höhe der Alimente, kann es sogar dazu kommen, dass die Unterhaltsfrage in einer eigenen Gerichtsverhandlung geklärt werden muss, in dem ein Richter die Höhe der Zahlungen festlegt.
Sollte es der Fall sein, dass sich ein solcher Konflikt zu einem Rechtsstreit entwickelt, ist es ratsam, auf die Unterstützung eines Rechtsexperten, wie beispielsweise einen Scheidungsanwalt zurückzugreifen. Dieser kann Ihnen helfen, eine Lösung zu finden, die sowohl für den Unterhaltspflichtigen, als auch die Unterhaltsberechtigten ideal ist.
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Die Höhe der Alimente
Die Höhe des Unterhaltsgeldes für Kinder richtet sich primär vor allem nach der Höhe des Nettoeinkommens des Unterhaltspflichtigen und dem Alter des Kindes. Allerdings ist der Betrag auch abhängig davon, ob der andere Elternteil Unterhalt bezieht, wie hoch dieser ist, und ob auch Geschwister vorhanden sind, für die man ebenfalls aufkommen muss.
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Um das Unterhaltsgeld zu berechnen, wird folgender Richtwert hergenommen:
- 16% des Nettoeinkommens für ein Kind bis sechs Jahre
- 18% für ein Kind zwischen sechs und zehn Jahren;
- 20% für ein Kind zwischen zehn und 15 Jahren;
- 22% für ein Kind über 15 Jahren bis zur Selbsterhaltungsfähigkeit.
Beim Unterhaltsgeld gibt es jedoch eine Untergrenze („Regelbedarf“) und eine Obergrenze („Playboygrenze“). Die Playboygrenze entspricht dem zweieinhalbfachen Betrag des Regelbedarfs.
Bei der „Playboygrenze“ handelt es sich jedoch lediglich um einen Richtwert. Grundsätzlich gibt es keinen „Unterhaltsstop“ nach oben und es kann auch ein Betrag vereinbart werden, der diesen Betrag übersteigt, wenn dies einvernehmlich geschieht.
Der Regelbedarf
Beim sogenannten Regelbedarf handelt es sich um einen statistischen Durchschnittsbedarf, der als „Untergrenze“ der Höhe des Unterhaltsgeldes definiert wird. Diese liegt derzeit (Stand 2017) zwischen 200€ (für Kinder bis 3 Jahre) und 558 € (19-28 Jahre). Sieht man sich Außerstande, für den Regelbedarf aufzukommen, so muss man Gründe vorlegen, warum man nicht imstande ist, das Unterhaltsgeld in dieser Höhe zu zahlen.
Die Regelung des Ziehgelds
Auch wenn die Regelung der Alimente zunächst ganz genau vorgegeben zu sein scheint, so gibt es gewisse Faktoren, die den finanziellen Aufwand des Zahlungspflichtigen vermindern können. Folgende Begebenheiten können dazu führen, dass sich die Höhe des Beitrages reduziert:
- Familienbeihilfe
- „Playboygrenze“
- Arbeitslosigkeit
- Kind verfügt über eigenes Einkommen (z.B. durch Lehrlingsentschädigung)
Die Berechnung der Alimente gestaltet sich als kompliziert und langwierig, sollte einer oder mehrerer dieser Faktoren gegeben sein. Für einen Laien ist es deshalb ein schwieriges Unterfangen, hier durchzublicken.
Um einen Betrag zu ermitteln, der sowohl den österreichischen Gesetzesvorgaben entspricht, als auch dem Bedürfnis des Kindes und der Zahlungsfähigkeit des betroffenen Elternteils angemessen ist, ist es deshalb ratsam, sich von einem Experten beraten zu lassen. Ein fähiger Scheidungsanwalt, kann Ihnen darüber Auskunft geben, welcher Betrag Ihrem Kind zusteht, und unter welchen Umständen die Alimente vermindert werden können.
In vielen Fällen kann es sein, dass sich die Elternteile uneinig über die Höhe der Unterhaltszahlung sind. Zudem treten oftmals Änderungen der Lebensverhältnisse ein, welche Einfluss auf die Höhe der Alimente haben können. Das sind zum Beispiel
- Änderung der Einkommensverhältnisse
- Kind tritt in ein Arbeitsverhältnis ein
- Weitere Nachkommen werden geboren, für die ebenfalls eine Unterhaltspflicht besteht
- Änderung des Ehegattenunterhalts
In diesen Fällen kann ein neuer Betrag ausgehandelt werden.
Um eine angemessene Höhe der Zahlungen zu vereinbaren, die im Sinne aller Beteiligter ist, ist es ratsam, sich Unterstützung von einem Rechtsanwalt zu holen, denn eine derartige Neuverhandlung kann sich zu einer nervenaufreibenden Angelegenheit entwickeln, die mitunter zu Konflikten zwischen den Betroffenen führen kann. Ein Rechtsbeistand gibt Ihnen Einblick über Ihre Rechte und Pflichten und hilft Ihnen, Ihre Rechte durchzusetzen.
Der Kindesunterhalt sollte vor Allem einem Beteiligten zugute kommen: dem Kind. Um die Höhe eines Betrages zu ermitteln, der die Bedürfnisse des Kindes deckt, ist es angeraten, sich Hilfe von einem Experten zu holen. Sind sich die Elternteile über die Alimente uneinig und es droht ein Rechtsstreit, kann ein Rechtsbeistand oder ein Mediator dabei helfen, eine Einigung zu erzielen.
Comments 1
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich hätte folgende Frage: Meine Eltern sind geschieden und ich (22 Jahre) befinde mich seit heute in der Ausbildung zur Polizistin. Diese Ausbildung dauert 2 Jahre. Jetzt wollte ich fragen, ob mein Vater verpflichtet ist mir Unterhalt zu zahlen da ich mich wie gesagt wieder in einer Ausbildung befinde? Bzw. an wen kann ich mich mit der Frage sonst wenden?
Freundliche Grüße,
Magdalena Berger