Scheidungsablauf und Scheidungsantrag machen

Scheidungsantrag stellen – Wie macht man das?

Um den Beginn eines Scheidungsverfahrens einzuleiten, muss man einen Scheidungsantrag stellen. In diesem Papier äußert sich der Scheidungswillige über sein Bekunden, der Ehe ein Ende setzen zu wollen und legt seine Beweggründe dar. Dieser Schritt ist mit diversen bürokratischen Schritten und einigen  Kosten verbunden. In diesem Artikel erfahren Sie, was auf Sie zukommt wenn Sie sich dazu entschieden haben, jenes Dokument einzureichen, welches das Ende Ihrer Beziehung markiert. Hier werden Sie darüber aufgeklärt, welche Angelegenheiten in diesen Unterlagen geregelt werden, mit welchen Kosten Sie in Österreich rechnen müssen und wie es sich verhält, wenn man bereits vor dem Trennungsjahr die Scheidung einreichen möchte.

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Scheidungsantrag in Österreich einreichen

Hat man sich dazu entschlossen, seine Ehe zu beenden, so führt der erste Weg ins Bezirksgericht des Sprengels, in dem man, gemeinsam mit seinem Ehegatten von dem man sich trennen möchte, gewohnt hat. Die Scheidung kann sowohl schriftlich als auch mündlich beantragt werden, allerdings sollte man die Details dafür in einem Dokument festhalten. Außerdem ist die eigene Anwesenheit beim Bezirksgericht notwendig, denn sonst verliert der Antrag seine Gültigkeit. Dieses Schreiben kann individuell gestaltet werden, sollte im Prinzip jedoch auf die folgende Art und Weise aufgebaut sein um in Österreich gültig zu sein:

  1. Anschrift des jeweiligen Bezirksgericht
  2. Über dem eigentlichen Inhalt folgende Formulierung: Antrag auf Scheidung im Einvernehmen gemäß § 55a Ehegesetz
  3. Angaben zu den Eheleuten; Ehemann und Ehefrau:
  • Name (gegebenenfalls auch Geburtsname)
  • Staatsangehörigkeit
  • Beruf
  • Wohnort
  1. Angaben zur Ehe: Wann und wo wurde sie geschlossen?
  2. Angaben über eventuelle vorangegangene Ehen der Beteiligten
  3. Wurden Ehepakete entrichtet?
  4. Angaben über gemeinsame Kinder
  5. Wo war der letzte gemeinsame Aufenthaltsort?
  6. Was ist der derzeitige Aufenthalts der Ehefrau? Was ist der des Ehemannes?

Nach diesen Angaben folgen nähere Erläuterungen darüber, warum man die Ehegemeinschaft auflösen möchte. Hier schreibt man etwa, wie lange man von seinem Ehegatten bereits getrennt lebt. Zudem erklärt man, dass diese Ehe unheilbar zerrüttet ist und listet eventuell auch die Scheidungsgründe auf. Dabei sollte auch beteuert werden, dass eine Wiederherstellung der Ehegemeinschaft aussichtslos ist. Außerdem gibt man Auskunft darüber, ob die Scheidung einvernehmlich erfolgt oder nicht. Wenn die Trennung nicht im Einvernehmen geschieht und der Gegenpart sich weigert, einer Scheidung zuzustimmen, so muss man eine Scheidungsklage einreichen, wodurch es sich um eine strittige Scheidung handelt. Im Zweifelsfall ist es hilfreich, einen Scheidungsanwalt oder Rechtsbeistand zu konsultieren, der Ihnen dabei helfen kann, einen stichhaltigen Scheidungsantrag aufzusetzen, der vor Gericht vorgelegt werden kann.

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Scheidungsantrag vor Trennungsjahr

Was ist zu tun, wenn man die Ehe als unwiderruflich zerrüttet ansieht und jegliche Hoffnung darauf verloren hat, dass diese Lebensgemeinschaft zu retten ist, aber noch immer mit dem Partner zusammeblebt, ohne dass das Trennungsjahr vollzogen wurde? Theoretisch ist es möglich, die Scheidung einzureichen, wenn man erst wenige Monate getrennt von seinem Ehepartner lebt. Dabei muss man jedoch einige Punkte beachten, denn im schlimmsten Fall riskiert man, einen Konflikt mit dem Ehepartner zu riskieren. Das kann dazu führen, dass man sich gezwungen sieht, eine Scheidungsklage einzureichen. Da man wichtige Regelungen, wie in diesem Fall die Einhaltung des Trennungsjahres, nicht berücksichtigt hat, läuft man auf diese Weise Gefahr, dass die Scheidungsklage abgewiesen wird. Dies führt für den Betroffenen zu einem sinnlosen Mehrkostenaufwand.
Wenn man die Scheidung bereits vor Ablauf des Trennungsjahres beantragen möchte, sollte man diesen Schritt bzw. den Wunsch, die Lebensgemeinschaft aufzulösen eingehend mit seinem Partner besprechen und diesen Fragen, ob er damit einverstanden ist.
Wichtig: Wenn Sie es eilig haben und den Antrag bereits vor Ablauf des Scheidungsjahres einreichen wollen, dann muss es sich um eine einvernehmliche Scheidung handeln. Das heißt, Sie müssen sich mit Ihrem Partner darüber einig sein, dass Sie sich trennen.

Scheidungsantrag und strittige Scheidung

Wenn Sie sich in der Situation befinden, dass Sie mit Ihrem Partner uneinig über Ihre Trennung sind oder sogar eine ernsthafte Krise durchleben, sollten Sie auf jeden Fall abwarten, bis das Scheidungsjahr zu Ende ist, auch wenn Ihnen dies schwerfallen sollte. Wenn es unüberbrückbare Streitigkeiten zwischen Ihnen und Ihrem künftigen Expartner gibt, sollten sie besonnen agieren und sich nicht zu unüberlegten Handlungen hinreissen lassen. Auch wenn Sie sich in einer katastrophalen Ehe befinden, die sie so schnell wie möglich beenden wollen, können Sie das Trennungsjahr als Chance sehen, Ihre Verhältnisse zu ordnen, die Vorbereitungen für die Scheidung treffen und sich darüber klar werden, was Ihre Bedürfnisse und Ansprüche sind. Darüber hinaus empfiehlt es sich, innerhalb dieser Frist einen kompetenten Scheidungsanwalt zu Rate zu ziehen, der Sie im Scheidungsverfahren unterstützt und Ihnen hilft, Ihre Bedürnisse und Ansprüche durchzusetzen.

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Scheidungsantrag Kosten

Die Kosten für eine Scheidung sind in der Regel mit bestimmten Gebühren verbunden. Wie hoch der finanzielle Aufwand für eine Trennung im Endeffekt ausfällt, hängt im wesentlichen davon ab, ob es sich um eine einvernehmliche oder eine strittige Scheidung handelt, wobei man im Falle von ersterem weniger zahlen muss. Auch für den Scheidungsantrag muss man eine Gebühr zahlen. Da mit diesem Dokument die Scheidung eingeleitet wird, ist daran auch das Scheidungsverfahren gekoppelt. Demensprechend muss man eine Pauschalgebühr für Scheidungsverfahren und -antrag entrichten. Dazu kommen jedoch weitere Gebühren für den Scheidungsvergleich und, sofern eine Notwendigkeit besteht, zusätzliche Gebühren für die Übertragung einer Liegenschaft oder eines Wohnobjektes. Die Pauschalgebühr für Scheidungsantrag und Gerichtsverhandlung liegt in Österreich derzeit bei € 253 (Stand 2016) sofern es sich um eine einvernehmliche Scheidung handelt. Sollten sich beide Eheleute diese Gebühren jedoch nicht leisten können, kann eine Befreiung der Gebühren beantragt werden.

Wenn Sie die Scheidung einreichen wollen, bedenken Sie, dass es am besten ist, wenn Sie erst das Trennungsjahr abwarten und erst nach Ablauf desselben den Scheidungsantrag beim jeweiligen Bezirksgericht stellen. Das Trennungsjahr können Sie nutzen um sich, im Idealfall mit einem erfahrenen Scheidungsanwalt, über die Details und den Ablauf Ihrer Trennung klar zu werden.

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