unterhaltspflicht in österreich

Unterhaltspflicht in Österreich

Fällt das Wort Unterhaltspflicht, so denken die zur Zahlung verpflichteten Betroffenen sofort an ihren eigenen Ruin. Tatsächlich empfiehlt es sich aber, zuerst einmal genauer hinzusehen, denn: So wie der Unterhaltspflichtige gleich seine Existenz bedroht sieht, erwartet der Anspruchsberechtigte oft mehr, als ihm schlussendlich zusteht und auch zugesprochen wird. Anspruchsberechtigte machen gefühlsgesteuert oft den Fehler, ihren außerehelichen Bedürfnissen impulsiv nachzugehen, obwohl die Ehe noch aufrecht ist – und gerade damit verlieren Sie als eigentlich anspruchsberechtigter Ehepartner mitunter Ihren Rechtsanspruch.

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Ein Leitfaden – wie die Unterhaltspflicht entsteht

Mit einer Heirat sind Sie eine rechtsgültige vertragliche Bindung eingegangen. Sie haben sich dazu verpflichtet, sich gegenseitig treu zu sein, sich Beistand zu leisten und in der gemeinsamen Lebensführung sowie der Kindererziehung zu unterstützen – egal ob diese Kinder auch aus Ihrer eigenen Ehe stammen oder aus einer vorherigen Partnerschaft. Schon alleine diese Unterstützung wird als Unterhalt bezeichnet: Es handelt sich um die „Sicherstellung der Lebens- und Überlebensfähigkeit einer anderen Person“; und dieser Unterhaltspflicht kann auch mit einem Dach über dem Kopf oder dem täglichen In-die-Arbeit-Bringen gegeben sein.

Die Verpflichtung löst sich weder für Sie noch für Ihren Ehepartner im Zuge einer Scheidung (oder danach) einfach so auf. Ihr Fortbestehen wird durch die Rechtsfolgen der Scheidung gesichert, wobei derjenige, den die Unterhaltspflicht trifft, gerichtlich zur Leistung desselben verpflichtet wird. Zumeist handelt es sich dabei aus bürokratischen Gründen um eine Geldleistung. Denkbar ist aber auch das Überlassen eines Autos, wenn der Arbeitsweg des Anspruchsberechtigten unzumutbar lang ist. Auch eine Eigentumswohnung entsprechenden Wertes kann das Überleben sichern, wenn vom Anspruchsberechtigten mit dem eigenen Einkommen zwar die Lebensmittel und Energiekosten, aber keine monatlichen Mietzinse getragen werden könnten.

Stellt sich heraus, dass Sie als Verpflichteter schon während Ihrer Ehe die Unterhaltspflicht gröblich vernachlässigt haben, entsteht der Rechtsanspruch Ihres Partners auch auf eine rückwirkende Nachleistung. In der Regel kommt es hier zu hohen Geldbeträgen, da die häusliche Situation nicht immer gleich partnerschaftlich ausdiskutiert wird, sondern sich erst über viele Monate hinweg einschleicht, bis beide sich daran gewöhnt haben – und dann wird oft noch ein paar Jahre so weitergelebt.

Wird die gerichtliche Unterhaltspflicht bei oder nach Ihrer Scheidung fällig, dann bleibt diese auch bis auf Weiteres bestehen, sie endet nicht nach Ablauf einer bestimmten Zeit. Es gibt jedoch eine Handvoll Gründe, die dazu führen können, dass der Rechtsanspruch auf Unterhalt auf der einen Seite und die Unterhaltspflicht auf der anderen erlischt. Je nach Art des Unterhalts sind dies jedoch unterschiedliche Gründe und eintretende Umstände.

Unterhaltsarten – Kindesunterhalt

Beim Kindesunterhalt handelt es sich um eine Unterhaltspflicht, der im Falle einer Scheidung nicht dem geschiedenen Partner gegenüber nachzukommen ist, sondern gegenüber dem Kind. Solange dieses jedoch nicht volljährig ist, also noch einen gesetzlichen Vertreter hat, ist dieser gesetzliche Vertreter der Empfänger des Unterhalts. Verweigern Sie als unterhaltspflichtiger Ehepartner die Leistung, kann das Kind Sie bei Eintritt der Volljährigkeit darauf verklagen. Bis zum Eintritt der Selbsterhaltungsfähigkeit ist das Kind anspruchsberechtigt – es gibt jedoch Fälle, in denen diese Selbsterhaltungsfähigkeit nie eingetreten ist. Die gesetzliche Vertretung selbst kann im Namen des Kindes nicht auf die Leistung des Kindesunterhalts verzichten, da sie selbst nicht die anspruchsberechtigte Person ist. Auch wenn der gesetzliche Vertreter sagt, dass die Leistung nicht gewünscht ist, bleibt die Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind bestehen.

Unterhaltsarten – Ehegattenunterhalt

Dies ist der Unterhalt, den Sie als Zahlungspflichtiger gegenüber Ihrem Ehegatten oder Ex-Ehegatten zu entrichten haben, sofern Sie der Pflicht auf gegenseitige Unterstützung und Beistand nicht anderweitig nachkommen. Die Höhe richtet sich primär nach dem eigenen Einkommen des zur Leistung verpflichteten, hängt in weiterer Folge aber auch davon ab, ob und in welcher Höhe der anspruchsberechtigte Ehepartner eigenes Einkommen hat. Weiters ist relevant, ob Kinder vorhanden sind; falls ja, wird der Kindesunterhalt vom zu leistenden Ehegattenunterhalt abgezogen. Bestehen nach dieser Scheidung zusätzlich weitere Unterhaltspflichten (etwa durch einen Pflegefall in der Familie oder Kinder aus vorherigen Partnerschaften) werden diese in Österreich ebenfalls davon weggerechnet.

Die Pflicht zur Leistung des Ehegattenunterhalts besteht so lange, wie der empfangende Ehepartner diesen zur Bestreitung des täglichen Lebens benötigt, also „bedürftig“ ist. Angenommen, Sie leisten Ihren Ehegattenunterhalt an die geschiedene Ehefrau oder den Ehemann und dieser heiratet erneut; in diesem Fall erlischt Ihre Unterhaltspflicht dauerhaft. Geht er hingegen nur eine eingetragene Partnerschaft ein, pausiert Ihre Unterhaltspflicht für die Dauer dieser Partnerschaft, tritt jedoch mit einer Trennung wieder ein. Ein wesentlicher Unterschied zum Kindesunterhalt ist: Im Einvernehmen kann im Rahmen einer Scheidungsfolgenvereinbarung beidseitig auf den Ehegattenunterhalt verzichtet werden.

Im Verlauf der Jahre, wenn die Lebensumstände sich ändern, wird in der Regel eine Anpassung oder Neuberechnung der Unterhaltshöhe fällig. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn die anspruchsberechtigte Ehefrau nach ein paar Jahren einen neuen Arbeitsplatz und ihr eigenes Einkommen sich entsprechend erhöht hat. Verschweigt sie solche Umstände, können Sie als Unterhaltsleistender eine Rückzahlung bis zum Eintrittszeitpunkt ihrer eigenen Selbsterhaltungsfähigkeit eingefordert werden.

Im Todesfall unterscheidet man zwei Szenarien: Stirbt der Anspruchsberechtigte, ist keine weitere Zahlung mehr fällig. Stirbt jedoch der zur Zahlung verpflichtete Ehepartner, geht die Unterhaltspflicht nach seinem Tod in Österreich auf die Erben über. Diese können zwar vor Gericht eine Minderung beantragen – nachkommen müssen sie der Unterhaltspflicht aber dennoch.

Unterhaltsarten – Elternunterhalt

Die etwas andere Art einer Unterhaltsleistung, die nicht zwingend mit einer Scheidung von Ehemann und Ehefrau einhergeht, ist der Unterhalt gegenüber den eigenen Eltern. Genau so, wie Eltern den Unterhalt ihrer Kinder sichern müssen, kann sich dies später umdrehen: Wenn Eltern oder Großeltern nicht imstande sind, ihr Überleben selbst zu sichern, haben diese einen Rechtsanspruch auf Unterhalt. Die einzige Ausnahme, die hier bestehen kann, ist gegeben, wenn die Eltern ihre eigene Unterhaltspflicht gegenüber den Kindern einst gröblich vernachlässigt oder verletzt haben.

Ursprünglich mussten die eigenen Nachfahren auch für die Kosten einer Pflegeeinrichtung aufkommen, wenn die Pension und das Pflegegeld des in einer Pflegeeinrichtung untergebrachten Person nicht ausreichten. Seit 2018 kommt in solchen Fällen entweder die Sozialhilfe oder der Träger der eigenen Mindestsicherung auf. Weder auf das restliche Vermögen der Bewohner noch auf das ihrer Angehörigen, Erben oder Geschenknehmer darf seither mehr zugegriffen werden.

Weitere Unterhaltsformen in Österreich

Neben den erwähnten und am ehesten bekannten Unterhaltsarten gibt es weitere Formen von Unterhaltspflicht, die das Bestreiten der alltäglichen Herausforderungen unterstützen. Teilweise werden diese durch die Republik Österreich geleistet, manchmal auch von Versicherungsträgern. Zu solchen situativen Unterhaltsformen gehören die Familienbeihilfe, das Kinderbetreuungsgeld, Arbeitslosengeld und Notstandshilfe, Ausgleichszulagen, Pflegegelder, Versicherungsleistungen (zum Beispiel Lebensversicherung oder Krankenversicherung im Falle eines Krankenhausaufenthaltes), Abfertigungen, Wohnbeihilfen und Stipendien. Sie alle unterliegen ihren eigenen rechtlichen Bestimmungen und kommen nur in bestimmten Situationen zu tragen.

Ausnahmen – kann man die Unterhaltspflicht in Österreich umgehen?

In manchen Fällen – aber nicht in allen – ist es möglich, dass der Anspruchsberechtigte Ehepartner auf seinen Unterhalt verzichtet. Dabei ist es vollkommen irrelevant, ob Ehemann oder Ehefrau sich selbst das Überleben sichern können; wird vertraglich vereinbart, dass keine Unterhaltsleistung gewünscht ist, dann kann derjenige, den die Unterhaltspflicht träfe, von seiner Pflicht befreit sein. Der andere Partner ist dann auf sich allein gestellt.

Ehemann und Ehefrau können zum Beispiel schon bei der Heirat im Ehevertrag die Folgen, Rechte und Pflichten nach einer Scheidung vereinbaren. Alternativ können Sie eine vom Ehevertrag unabhängige Scheidungsfolgenvereinbarung unterzeichnen, die beide von dieser Unterhaltspflicht bzw. vom Anspruch ausnimmt. Gemäß dem Vertragsrecht in Österreich muss diese Vereinbarung aber freiwillig und ohne List zustandekommen; wenn der Ehemann dem Verzicht der Ehefrau auf ihr Unterhaltsrecht also nur zustimmt, weil diese ihn möglicherweise erpresst oder bedroht, dann ist nicht von Freiwilligkeit die Rede. Der Vertrag ist dann vor Gericht ungültig.

Bei anderen Unterhaltsformen ist ein Verzicht in Österreich beispielsweise gar nicht möglich. Sind Kinder aus der Ehe vorhanden, so sind es auch die Kinder, die Anspruch auf Unterhalt haben; so lange, bis sie selbsterhaltungsfähig sind. Wenn die Kinder nun bei der Mutter leben, kann die Mutter – obwohl sie die gesetzliche Vertretung ihrer Kinder ist – nicht auf diesen Unterhalt verzichten, da dieser Verzicht zu einem vermögensrechtlichen Schaden ihrer Kinder führen würde. Da in diesem Fall die Kinder anspruchsberechtigt sind und nicht die Ehefrau, müssten hier die Kinder den Verzicht erklären. Unterschreibt jedoch ein minderjähriges Kind eine solche Vereinbarung, ist diese rechtlich ungültig, da das Kind zum Zeitpunkt des Unterschreibens nicht voll geschäftsfähig ist. Oft fehlen Kindern auch noch das nötige Wissen und das Verständnis zum Thema Scheidung und Unterhalt sowie den jeweiligen Auswirkungen, um eine derartige Entscheidung fällen zu können. Vereinzelt gab es auch Fälle, in denen die emotionale Bindung zu den Eltern ausgenützt wurde. Die Kinder stimmten dann dem Verzicht auf Unterhalt zu, weil man tun müsse, was die Eltern verlangen. Oder auch, weil sie der Meinung waren, ihre Mutter oder ihr Vater täten ihnen damit nichts Schlechtes.

Schadenersatz und Strafe – was passiert, wenn man der Unterhaltspflicht nicht nachkommt?

Wenn Sie als Unterhaltspflichtiger in Österreich Ihrer Verpflichtung nicht nachkommen, laufen Sie primär Gefahr, vom Anspruchsberechtigten verklagt zu werden. Das kann der geschiedene Ehepartner sein, aber auch das eigene Kind. Solange vom Gericht kein vollstreckbarer Titel vorliegt, kann der Anspruchsberechtigte zudem einen vorläufigen Unterhalt begehren. Dies jedoch nur im Rahmen einer einvernehmlichen oder strittigen Scheidung.

Durch die Nichtzahlung des Unterhalts bleibt in Österreich das Besuchsrecht des zur Leistung verpflichteten grundsätzlich bestehen – die geschiedene Ehefrau darf dem Ex-Partner also den Kontakt zu den Kindern nicht einfach verwehren. Ein weiteres wesentliches Faktum ist: Im Falle eines Kindesunterhaltes erhält das Kind (oder der gesetzliche Vertreter) von der Republik Österreich einen Unterhaltsvorschuss, wenn der Unterhaltspflichtige keine Alimente leistet und vom Gericht keine Durchsetzung bewirkt wurde. Zu einem solchen Vorschuss kommt es einerseits, wenn die Unterhaltszahlung gänzlich ausbleibt, andererseits aber auch wenn die Höhe einzelner Zahlungen sehr unregelmäßig ist. Allerdings gibt es ein Kriterium bei der Erteilung des Vorschusses: Die Summe ist grundsätzlich an den Staat zurückzuzahlen. Gibt es keine Aussicht auf Rückzahlung, bleibt auch der Vorschuss aus.

Der Nachteil an solchen Gerichtsverfahren in Österreich ist: Sie dauern oft mehrere Monate (wenn nicht gar Jahre) und verursachen zusätzliche Kosten. Zusätzlich zum Unterhalt werden dann auch noch Rechtsanwaltskosten und Gerichtsgebühren fällig, die von demjenigen zu tragen sind, der sie primär verursacht hat (also dem nicht zahlenden Unterhaltspflichtigen, denn ohne sein Tun oder Nichttun wären diese nicht zustande gekommen).

Die Verletzung der Unterhaltspflicht in Österreich stellt außerdem einen Straftatbestand dar, der mit Geld- oder Haftstrafe bedroht ist. In besonders schlimmen Fällen (wenn das Ausbleiben der Unterhaltsleistung beispielsweise zur vollkommenen Verwahrlosung von Mutter und Kind führen würde) sind nur noch Haftstrafen vorgesehen. In besonders weitreichenden Situationen kann sogar Schadenersatz gefordert werden: Kann die Mutter beispielsweise aufgrund der ausbleibenden Unterhaltszahlungen ihre Kinder nicht ernähren und müssen diese im Krankenhaus versorgt werden, können die Kosten für den Krankenhausaufenthalt auf den Unterhaltspflichtigen zurückfallen.

Aber auch die umgekehrte Situation ist möglich: Wenn die geschiedene Ehefrau für ihre Kinder Unterhaltszahlungen erhält, obwohl sie selbst alleine in der Lage wäre, ihre Kinder zu versorgen (weil sie zum Beispiel einer besser bezahlten beruflichen Tätigkeit nachgeht), hat sie dies bekannt zu geben und eine Neuberechnung der Unterhaltshöhe zu veranlassen. Tut sie dies nicht, hat der Leistende Anspruch auf die Rückerstattung des zu viel bezahlten Betrages.

Unterhalt in Österreich – der Überblick

Dem Eheleben wird in Österreich sehr hoher Wert beigemessen. Umso schwerwiegender können die Folgen sein, wenn den Verpflichtungen nicht nachgekommen wird. Diese sind zunächst nicht nur verwirrend, sondern scheinen sich auch grundsätzlich gegen denjenigen zu richten, der gesellschaftlich und finanziell bessergestellt ist. Eine Rücksprache mit einem Rechtsanwalt, der sich auf das Thema Scheidung spezialisiert hat, ist somit nie verkehrt: Er kann Sie als betroffene Ehefrau oder betroffenen Ehemann exakt auf Ihre Situation hin beraten, sodass Sie nicht Gefahr laufen, durch einen kleinen Fehler Ihre Ansprüche zu verlieren. Umgekehrt wird er Sie, sofern Sie unterhaltspflichtig werden, darauf aufmerksam machen, Ihren Ehepartner gut zu beobachten und mögliche Fehltritte (plötzlicher Auszug oder sonstiges ehewidriges Verhalten) zu dokumentieren, um das Beste für sich selbst aus der Situation herauszuholen.

Grundsätzlich gilt: Wann immer auf einer Seite der Anspruch auf eine Unterhaltsleistung entsteht, entsteht auf der anderen Seite die Pflicht, dem nachzukommen. Tun Sie oder der betroffene Ehepartner dies nicht, drohen hohe Folgekosten, Nachzahlungen bis hin zum Schadenersatz und sogar Haftstrafen. Der zukünftigen Existenz zuliebe sei angeraten, dieser Pflicht bestmöglich nachzukommen, sofern Sie vertraglich keine anderen Vereinbarungen getroffen haben. Damit verhindern Sie im Ernstfall, dass Ihre Kinder einen Elternteil im Gefängnis besuchen müssen.

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