Unterhaltsvorschuss: wenn kein Unterhalt gezahlt wird

Die Zahlung von Kindergeld wird häufig zu einem Problem, wenn die Eltern getrennt leben. Was ist, wenn Ihr Ex-Partner die Unterhaltskosten nicht bezahlen will oder kann? In diesem Fall hilft der Staat mit dem sogenannten Unterhaltsvorschuss. Aber was ist das? Wer kann ihn beantragen? Und wie hoch sind die Leistungen?

Was ist der Unterhaltsvorschuss?

Der Unterhaltsvorschuss dient der Sicherung des Lebensunterhalts minderjähriger Kinder, wenn der unterhaltspflichtige Elternteil seinen Zahlungsverpflichtungen nicht (oder nicht regelmäßig) nachkommt. Der Staat zahlt die Unterhaltsansprüche der Kinder im Voraus aus und fordert sie später vom Unterhaltspflichtigen zurück. Damit entlastet er die Kinder von dem Risiko der Erfolglosigkeit von Einbringungsmaßnahmen und stellt sicher, dass ihnen das Geld rechtzeitig zur Verfügung steht.

Darüber hinaus kann der sorgeberechtigte Elternteil bei Problemen mit den Unterhaltszahlungen einen Kinder- und Jugendhilfeträger als Vertreter bestellen. In diesem Fall übernimmt das Jugendamt die Antragstellung des Unterhaltsvorschusses, überwacht die Zahlungseingänge und führt die Exekution des Unterhaltsvorschusses durch. Im Ergebnis erhält der Elternteil den Kindergeldbezug, ohne den Stress der Verfahren.

Bedingungen für die Gewährung:

  • Es besteht ein vollstreckbarer Unterhaltsanspruch, aber der unterhaltspflichtige Elternteil hat die Unterhaltsbeiträge nicht in voller Höhe gezahlt.
  • Der von der Mutter genannte Vater bestreitet die Vaterschaft.
  • Der Aufenthaltsort des Unterhaltspflichtigen ist unbekannt.
  • Der Unterhaltspflichtige verbüßt eine inländische Freiheitsstrafe von mehr als einem Monat.

Wie hoch ist der Unterhaltsvorschuss?

Der Unterhaltsvorschuss wird durch den monatlichen Mindestunterhalt bestimmt, der auf der Grundlage des steuerfreien Existenzminimums des Einkommensteuergesetzes berechnet wird. Ab 1. Januar 2020 wurden der Höchstbetrag und die Festbeträge für den Unterhaltsvorschuss in Österreich erhöht. Der Höchstbetrag wurde von 609,85 EUR auf 631,80 EUR angehoben.

Die Festbeträge wurden wie folgt erhöht:

  • Für Kinder bis zum Alter von 6 Jahren beträgt er von 214,00 EUR nun 222,00 EUR.
  • Bis zum Alter von 14 Jahren wird der Betrag anstelle von 305,00 EUR auf 316,00 EUR erhöht.
  • Ab dem 14. Lebensjahr beträgt er statt 397,00 EUR nun 411,00 EUR

Kann der pflichtige Elternteil teilweise Unterhalt zahlen, so wird der Unterhaltsvorschuss entsprechend gekürzt.

Wer hat Anspruch?

Nur Kinder, die die nachstehenden Bedingungen erfüllen, haben Anspruch auf den Unterhaltsvorschuss:

  • Der gewöhnliche Aufenthalt des Kindes muss in Österreich sein.
  • Das Kind muss staatsbürgerlich in Österreich oder in einem EU-/EWR-Mitgliedsstaat oder staatenlos sein.
  • Das Kind darf nicht bei den Unterhaltsschuldnern wohnen.
  • Das Kind darf nicht älter als 18 Jahre alt sein.
  • Das Kind muss bei einem Elternteil wohnen.
  • Das Kind muss von dem unterhaltsberechtigten Elternteil unregelmäßig oder gar nicht Unterhalt erhalten.

Wenn die oben genannten Voraussetzungen erfüllt sind, sollte der sorgeberechtigte Elternteil im Namen des Kindes einen Antrag an das zuständige Gericht stellen. Ohne diesen Antrag kann dem Unterhaltsvorschuss nicht stattgegeben werden. Hat das Landgericht dem Antrag stattgegeben, erhält das Kind den Unterhaltsvorschuss ab dem Monat der Antragstellung für fünf Jahre und bis zum 18. Lebensjahr.

Wie kann man den Unterhaltsvorschuss beantragen?

Die Formulare für den Unterhaltsvorschuss erhalten Sie bei der Stadtverwaltung. Für einige Städte stehen die Formulare auch online zum Download zur Verfügung. Für Ihre Bewerbung benötigen Sie die folgenden Angaben:

  • Persönliche Daten (Adresse, Wohnort)
  • Kontoangaben
  • Familienstand
  • Angaben des Kindes
  • Informationen zum Unterhalt
  • Wohnort der Unterhaltspflichtigen
  • die Anerkennung der Vaterschaft

Es ist auch wichtig, die Informationen über die schulische/berufliche Laufbahn und Versicherung des Kindes sowie über Ihr Einkommen und Vermögen auszufüllen. Neben den Antragsformularen müssen Sie die folgenden Dokumente einreichen:

  • Geburtsurkunde des Kindes
  • Staatsbürgerschaftsnachweis des Kindes
  • Bestätigung der Meldung beider Elternteile
  • Einkommensnachweise
  • Eventuell Exekutionstitel
  • Eventuell Nachweis über Exekutionsführung für Unterhaltsvorschüsse

Nach dem Ausfüllen müssen Sie die Dokumente bei der zuständigen Stelle einreichen. Die Unterhaltsvorschusskasse im Jugendamt kümmert sich dann um die Bearbeitung und die Auszahlung des Unterhaltsvorschusses.

Kann der Unterhaltsvorschuss rückwirkend beantragt werden?

In Österreich kann der Unterhaltsvorschuss auch den Monat vor dem Antrag rückwirkend geltend machen. Dies ist jedoch nur dann zulässig, wenn der vorherige Antrag trotz der Bemühungen des Antragstellers nicht möglich war.

Müssen Sie bezahlen, um den Unterhaltsvorschuss zu erhalten?

Da der Unterhaltsvorschuss die Lebenshaltungskosten der Minderjährigen decken soll, muss der Antragsteller keine Gerichts- oder Verwaltungsgebühren bezahlen. Pflegebefohlene müssen auch in Unterhalts- und Unterhaltsvorschussverfahren keine Kosten decken. Darüber hinaus muss der Gläubiger bei der Exekution des Unterhaltsvorschusses ebenfalls keine Gerichtskosten decken, sofern es sich um die Einbringung von Unterhaltsansprüchen von minderjährigen Kindern handelt.

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