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Hausrat bei Scheidung in Österreich

hausrat bei einer scheidung in österreich

Lässt sich ein Ehepaar scheiden, dann trifft das die Betroffenen nicht nur in emotionaler Hinsicht schwer, sondern hat auch finanzielle Auswirkungen. Fragen des Unterhalts und der Vermögensaufteilung müssen geklärt werden. Zu den Dingen, die innerhalb der Vermögensaufteilung unter den Eheleuten aufgeteilt werden müssen, gehört unter anderem der Hausrat.

Der gesetzliche Güterstand in Österreich

Die Vermögensaufteilung nach einer Scheidung in Österreich richtet sich nach den Vorschriften des Ehegüterrechts. Einschlägige Vorschriften finden sich beispielsweise im Ehegesetz (EheG). Um die vermögensrechtlichen Fragen der Eheleute nach einer Scheidung zu regeln, muss zunächst der eheliche Güterstand näher betrachtet werden. Der gesetzliche Güterstand ist bei der aufrechten Ehe grundsätzlich die Gütertrennung. Ein davon abweichender Güterständ kann durch einen Ehevertrag jedoch vereinbart werden. Das Prinzip der Gütertrennung ist, dass das Vermögen, welches mit in die Ehe eingebracht oder während der Ehe erworben wurde demjenigen Ehegatten gehört, der diesen Vermögensgegenstand erworben oder eben bereits in die Ehe mit eingebracht hat. Eine weitere Grundregel besagt, dass jeder Ehegatte nur für seine eigenen Schulden haftet und seine Vermögenswerte selbst verwaltet.
Soll die Ehe von Eheleuten, die keinen Ehevertrag vereinbart haben, aufgelöst werden, dann müssen die ehelichen Ersparnisse sowie das eheliche Gebrauchsvermögen aufgeteilt werden.

Wie funktioniert die Vermögensaufteilung im Falle einer Scheidung in Österreich?

Leben die Ehegatten im Güterstand der Gütertrennung und lassen sie sich scheiden, dann richtet sich die Vermögensaufteilung nach § 81 EheG. Das Vermögen, welches dieser Aufteilung unterfällt, gliedert sich in das eheliche Gebrauchsvermögen und die ehelichen Ersparnisse. Das eheliche Gebrauchsvermögen beschreibt all die Gegenstände, die während der bestehenden Ehe gemeinsam genutzt wurden. Neben der ehelichen Wohnung betrifft dies hauptsächlich den Hausrat, also Geschirr, Möbel, Waschmaschine und Unterhaltungselektronik.
Die Hausrat Aufteilung soll zunächst gemäß § 85 EheG einvernehmlich unter den Eheleuten angestrebt werden. Sollte diese einvernehmliche Aufteilung jedoch nicht möglich sein, dann muss auf Antrag das zuständige Bezirksgericht entscheiden. Wie bei der Aufteilung anderer Vermögensgegenständen auch, soll bei einer Hausrat Aufteilung im Falle einer Scheidung in Österreich stets der Grundsatz der Billigkeit beachtet werden. Keiner der Ehegatten soll also unverhältnismäßig stark benachteiligt werden.

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