ehegüterrecht in österreich

Ehegüterrecht in Österreich

Das Ehegüterrecht ist ein wichtiger Unterbereich des Ehe- und Familienrechts, welches zur großen Gruppe des Privatrechts gehört. Im Ehegüterrecht sind die vermögensrechtlichen Beziehungen zur Vermögensmasse zwischen den Eheleuten geregelt. Grundsätzlich gilt im Ehegüterrecht in Österreich die Gütertrennung, in einem Ehevertrag kann jedoch eine Gütergemeinschaft vereinbart werden.
In Österreich unterscheidet man laut Ehegüterrecht seit 1957 grundsätzlich zwischen den Güterständen der Gütertrennung, der Gütergemeinschaft und der Zugewinngemeinschaft. Wenn kein Ehevertrag geschlossen wird, gilt generell der gesetzliche Güterstand der Gütertrennung.

Der gesetzliche Güterstand

Der Güterstand ist laut Ehegüterrecht bereits während aufrechter Ehe und im Falle einer Trennung ausschlaggebend für die Vermögensaufteilung. Er regelt die vermögensrechtliche Beziehung der Eheleute zu den Vermögenswerten, gibt Antwort darauf, was mit Erbschaften und der ehelichen Wohnung geschieht und klärt, was mit Vermögenswerten geschieht, die während der Ehe erworben werden. Je nach gewähltem Güterstand gelten verschiedene Regelungen. Wird keine diesbezügliche Vereinbarung zwischen den Ehepartner vereinbart, gilt automatisch die Gütertrennung als gesetzlicher Güterstand.

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Die Trennung von Gütern im Ehegüterrecht in Österreich

Im Ehegüterrecht wird in der Gütertrennung festgelegt, dass Sie als Ehegatte/Ehegattin Eigentümer/in des Vermögens bleiben, welches in die Ehe eingebracht wurde oder auch während der Ehe erworben wurde. Dies bedeutet auch, dass Sie Ihr eigenes Gut verwaltet und auch nur für die eigenen Schulden aufzukommen hat. Gesetzlich geregelt ist, das jeder Eigentümer von Objekten mit finanziellem Wert oder erspartem Geld bleibt, welches er vor der Ehe erwirtschaftet hat. Ein gemeinsames Eigentumsrecht gibt es laut Ehegüterrecht nur, wenn dies vertraglich in schriftlicher Form festgehalten wurde ( z.B. im Falle einer Wohnung). Wird die Ehe durch eine Scheidung aufgelöst, werden das eheliche Gebrauchsvermögen und die ehelichen Ersparnisse aufgeteilt. Es gibt keinen Zugewinnausgleich und keine Verfügungsbeschränkungen während der Ehe.

* Eheliches Gebrauchsvermögen

Zum ehelichen Gebrauchsvermögen gehören alle beweglichen und unbeweglichen Dinge, die Sie während der Ehe zum Gebrauch und zur Nutzung mit Ihrem Ehepartner verwendet haben. Dazu zählen: Wohnung und Hausrat, ev. Zweitwohnung, gemeinsames Auto, Luxusgüter, Haustiere, Rechte.

* Eheliche Ersparnisse

Zu den ehelichen Ersparnissen gehören Wertanlagen, welche Sie während der Ehe ansammeln und die üblicherweise für eine Verwertung bestimmt sind. Dies sind Sparbücher, Konten, Lebensversicherungen, Aktienanlagen, Bausparverträge, Wertpapiere, Fonds, Immobilien, Edelsteine, Geldmünzen, Goldbarren, Wert- und Kunstsammlungen.

Welche Dinge von der Aufteilung bei einer Scheidung laut Ehegüterrecht ausgenommen sind:

Im Ehegüterrecht ist geregelt, welche Dinge von einer Aufteilung bei einer Scheidung ausgenommen sind.

Dazu gehören folgende:

– Dinge, die vom Ehegatten/der Ehegattin mit in die Ehe gebracht wurden, geerbt wurden oder ihm/ihr von einer dritten Person geschenkt
wurden
– Dinge, die dem alleinigen persönlichen Gebrauch eines Ehepartner dienen (z.B. Schmuck)
– Dinge, die einer beruflichen Ausübung dienen (z.B. Bücher, Smartphone, Unterlagen, PC, Werkzeug..)
– Dinge, die zu einer Firma, einem Unternehmen gehören

Die Zugewinngemeinschaft in Österreich

Im Ehegüterrecht wird als Zugewinngemeinschaft der gesetzliche Güterstand von Ehepartnern und eingetragenen Lebenspartnern bezeichnet, sofern sie keinen Ehevertrag abgeschlossen haben. Die Zugewinngemeinschaft gilt als Unterkategorie der Gütertrennung. Die Güter der jeweiligen Partner bleiben während der Ehe getrennt voneinander. Kommt es zu einer Scheidung oder stirbt einer der Partner, erfolgt laut Ehegüterrecht ein sogenannter Zugewinnausgleich. Die Zugewinngemeinschaft beginnt mit dem Tag der Eheschließung und endet mit der rechtskräftig gültigen Scheidung. Man bezeichnet das Vermögen am Tag der Eheschließung als Anfangsvermögen und das Vermögen am Tag der Zustellung des Scheidungsantrages als Endvermögen. Wenn das Endvermögen eines Partners höher ist, als sein Anfangsvermögen, ist dies der sogenannte Zugewinn. Ist der Zugewinn eines Ehepartner höher als der des anderen Ehepartners, so muss die Differenz der beiden Zugewinne geteilt werden. Dies bezeichnet man als Zugewinnausgleich. Eine modifizierte Zugewinngemeinschaft bezeichnet eine Zugewinngemeinschaft, in welcher der gesetzliche Güterstand ausgestaltet und verändert werden kann. Ebenso ist es möglich, dass Sie Vereinbarungen über die Feststellung und Bewertung des Anfangs- und des Endvermögens machen. Außerdem können Sie gewisse einzelne Vermögensgegenstände auch aus dem Zugewinnausgleich herausnehmen, wenn dies vereinbart wird. Für Unternehmer ist ein Ehevertrag sinnvoll, damit das Betriebsvermögen nicht in den Zugewinn fällt. Kommt es zu einer Scheidung, erfolgt in diesem Fall ein Zugewinnausgleich. In Österreich spielt dafür das Datum der Eheschließung und der Zeitpunkt der Vermögensaufteilung eine große Rolle. Als Zugewinn wird jenes Vermögen bezeichnet, welches von einem oder beiden Ehepartnern während der Ehe erworben wurde. Ist die Scheidung einvernehmlich, gilt der Tag der Scheidung als Ende der Zugewinngemeinschaft. Verlässt ein Ehepartner bereits vor der Scheidung die häusliche Gemeinschaft, ist dies der Tag für das Ende des Zugewinns. Jenes Vermögen, welches Sie bereits vor der Ehe besessen haben, bleibt vom Zugewinn ausgeschlossen. Auch Unternehmensanteile, welche keine bloßen Wertanlagen darstellen, sind vom Zugewinn ausgeschlossen. Endet die Zugewinngemeinschaft durch den Tod eines Ehepartners, und hat der Verstorbene kein Testament gemacht, hat der hinterbliebene Ehepartner Anspruch auf Folgendes:
In einer Ehe mit Kindern: 1/2 des Erbes, in einer Ehe ohne Kinder: 3/4 des Erbes, wenn der Partner enterbt ist, bekommt er 1/8 des Erbes für ein Paar mit Kindern, 1/4 des Erbes für ein Paar ohne Kinder.

Die Gütergemeinschaft in Österreich

Die Gütergemeinschaft in Österreich ist, wie die Gütertrennung, ein im Ehegüterrecht geregelter, familienrechtlicher Güterstand. Sie wird in einem Ehevertrag zwischen den Ehepartnern vereinbart. Die Vereinbarung einer Gütergemeinschaft bedarf eines Notariatsaktes, damit sie gültig ist. Ist eine Gütergemeinschaft vereinbart worden, dann gilt das während der Ehe erworbene Vermögen der Ehepartner und das vor der Ehe vorhandene Eigentum als gemeinschaftliches Vermögen. Eine Gütergemeinschaft kann auch mit hohen finanziellen Risiken verbunden sein, wenn ein Partner vor oder während der Ehe Schulden verursacht hat. In diesem Falle ist der andere Partner mitverantwortlich, auch wenn er gar nichts von den Schulden wusste. Die Gütergemeinschaft kann unterschiedlich weitreichend sein. Sie kann entweder das gesamte gegenwärtige und künftige Vermögen, oder nur das gegenwärtige oder nur das künftige, zu erwerbende Vermögen (Errungenschaftsgemeinschaft). Die Gütergemeinschaft kann allgemein oder beschränkt sein.

Der Ehevertrag

Ein Ehevertrag kann laut Ehegüterrecht zu jedem möglichen Zeitpunkt, vor oder auch nach der Ehe geschlossen werden. In beschränktem Rahmen besteht für die Eheleute die Möglichkeit, wenn sie nicht mit der gesetzlichen Regelung des Ehegüterrechts und/oder mit den gesetzlichen Scheidungsfolgen einverstanden sind, durch einen Ehevertrag der Ehe eine andere vertragliche Grundlage zu geben. Ein Ehevertrag bedeutet kein Misstrauen gegenüber dem Partner, sondern äußert Respekt, Fairness und Wertschätzung ihm gegenüber. Im Ehevertrag können eine Gütertrennung, eine Gütergemeinschaft oder eine Zugewinngemeinschaft vereinbart werden. Der Abschluss eines Ehevertrages kann sinnvoll und zweckmäßig sein, da zu einem späteren Zeitpunkt bei einer Scheidung oft nicht mehr festgestellt werden kann, welche ehelichen Güter und Ersparnisse erst während der Ehe erstanden oder angespart worden sind. Ein Ehevertrag kann helfen, etwaige Streitigkeiten über die Vermögensaufteilung im Falle einer Scheidung zu vermeiden. Werden Vereinbarungen über die Aufteilung des ehelichen Vermögens getroffen, müssen diese notariell beglaubigt werden. In Schriftform festgehalten werden müssen Vereinbarungen über die Aufteilung des sonstigen ehelichen Gebrauchsvermögens. Um Unannehmlichkeiten zu vermeiden, ist es sinnvoll, die Eheverträge von Zeit zu Zeit auf den neuesten Stand zu bringen. Dies gilt vor allem dann, wenn sich Änderungen ergeben in beruflicher Hinsicht oder a4uch in den Einkünften.

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