Alimente und Unterhaltsrechner

(Österreich, 2022)

Schnell & unkompliziert die Höhe berechnen

In Österreich wird der Begriff „Alimente“ verwendet, sobald es um Unterhaltszahlungen in Form von Geldleistungen geht. Der Unterhalt ist gesetzlich geregelt und kann mit unserem Alimente und Unterhaltsrechner berechnet werden. Das Gericht klärt die Schuldfrage und bestimmt die Unterhaltszahlungen.

Dieser Online Alimente Rechner für 2022 hilft als erste Orientierung zur indikativen Bestimmung von Unterhaltszahlungen. Nach Eingabe Ihrer Familiensituation erhalten Sie vom Unterhaltsrechner einen Richtwert für die zu erwartende Unterhaltspflicht. Bitte beachten Sie dass die Ergebnisse unverbindliche Richtwerte sind welcher bloss die wichtigsten Einflussfaktoren berücksichtigt. Jede Familiensituation ist unterschiedlich und einzigartig.

Wir empfehlen, sich an einen Rechtsanwalt für Familienrecht für individuelle Beratung und Unterstützung zu wenden.

Vorteile des Unterhaltsrechners:

  • Mit aktuellen Werten für 2022
  • Einfach zu bedienen – auch am Mobile
  • Berücksichtigt wichtigsten Faktoren wie Familiensituation, frühere Ehepartner, Regelbedarfsätze, Existenzminimum, Familienbeihilfe und mehr
  • Zeigt Berechnungsschritte zum Endergebnis
  • Berechnung kann auch (optional) per Email verschickt werden

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Berechnung Ehegattenunterhalt

Schwelle des Einkommensunterschieds-Verhältnis N/A
Unterhaltsplicht gemäß des Einkommensunterschieds N/A
Anzahl der Kinder N/A
Unterhaltsanteil bei Ehepartner OHNE Eigeneinkommen N/A
Unterhaltsanteil bei Ehepartner MIT Eigeneinkommen N/A
Unterhaltspflicht an Ehegatten N/A
Unterhaltspflicht an Ehegatten nach Existenzminimum-Check N/A

Berechnung Kindesunterhalt/Alimente

Abzug durch zusätzliche KinderAbzug je Kind
zusätzliche Kinder unter 10 Jahren N/A
zusätzliche Kinder über 10 Jahren N/A
Kind 1Kind 2Kind 3Kind 4Kind 5
Alter N/AN/AN/AN/AN/A
Anteil des Nettoeinkommens N/AN/AN/AN/AN/A
Abzüge für mehrere Kinder N/AN/AN/AN/AN/A
Abzüge für EhePartnerIn N/AN/AN/AN/AN/A
Abzüge für frühere EhePartnerIn N/AN/AN/AN/AN/A
% je Kind N/AN/AN/AN/AN/A
Betrag je Kind (ohne Reduzierungen) N/AN/AN/AN/AN/A
Reduzierung durch Eigeneinkommen der Kinder
Kind 1Kind 2Kind 3Kind 4Kind 5
Regelbedarfssatz N/AN/AN/AN/AN/A
Mindestpension (Ausgleichszulagenrichtsatz) N/AN/AN/AN/AN/A
Lebensverhältnis Situation N/AN/AN/AN/AN/A
Unterhalt adj. nach Eigeneinkommen N/AN/AN/AN/AN/A
Luxusgrenze Check (2.5xRegelbedarfsatz) N/AN/AN/AN/AN/A
Gedeckelter Unterhalt FALLS über Luxusgrenze N/AN/AN/AN/AN/A
Unterhalt nach Eigeneinkommen und Luxusgrenze Check N/AN/AN/AN/AN/A
Gesamter Kindesunterhalt Zwischensumme N/A
Unterhalt EhepartnerIn N/A
Unterhalt Ex-EhepartnerIn N/A
Gesamtbelastung N/A
Restbetrag N/A
Existenzminimum N/A
Gesamter Kindesunterhalt FALLS unter Existenzminimum N/A
Kind 1Kind 2Kind 3Kind 4Kind 5
Aufgeteilter, gekürzter Unterhalt FALLS Resteinkommen unter Existenzminimum N/AN/AN/AN/AN/A
Reduzierung durch Familienbeihilfeanrechnung
JahreseinkommenReduzierter Grenzsteuersatz nach OGHEinkommen aufgeteilt auf SteuerstufenUnterhaltszuschreibung1/2 Unterhaltszuschreibung * Grenzsteuersatz
bis €11,000 0.0% €0 €0 €0
weitere €7,000 20.0% €0 €0 €0
weitere €13,000 28.0% €0 €0 €0
weitere €29,000 34.0% €0 €0 €0
weitere €30,000 38.0% €0 €0 €0
weitere €910,000 40.0% €0 €0 €0
weitere €10,000,000 44.0% €0 €0 €0
Kind 1Kind 2Kind 3Kind 4Kind 5
Unterhalt monatlich N/AN/AN/AN/AN/A
Unterhalt jährlich N/AN/AN/AN/AN/A
Unterhaltsabsetzbetrag monatlich N/AN/AN/AN/AN/A
Unterhaltsabsetzbetrag jährlich N/AN/AN/AN/AN/A
Monatl. Unterhalt nach Familienbeihilfeanrechnung N/AN/AN/AN/AN/A

Ergebnis der Unterhaltsberechnung

Ehegattenunterhalt
Ex-Ehegattenunterhalt
Kind 1
Kind 2
Kind 3
Kind 4
Kind 5
Kinderunterhalt, Gesamt
GESAMT-UNTERHALT (MONATL.)

Der Link zu Ihrer Berechnung wird Ihnen per Email geschickt.

Hinweis

Die Unterhaltsberechnung ist ein komplexer Vorgang der vielen Annahmen, Faktoren, Bestimmungen und Situationen etc. unterliegt. Bitte beachten Sie dass, dieser Online-Rechner nur die wichtigsten Einflussfaktoren berücksichtigt. Die Ergebisse sind Richtwerte und dienen ausschliesslich zur Indikation. Die tatsächlichen Unterhaltsverpflichtungen können beachtlich abweichen. Bitte wenden Sie sich an einen Rechtsanwalt Ihres Vertrauens für eine genaue Berechnung und individuelle Beratung!

Haftung, Copyright

Dieser Rechner wurde vonScheidungsInfo.at mit einem Höchstmaß an Sorgfalt erstellt und ausgiebigen Qualitätskontrollen unterzogen.ScheidungsInfo.at übernimmt keine Haftung für Schäden oder Folgeschäden, die auf die Anwendung des Rechners zurückgehen.
© ScheidungsInfo.at – Alle Angaben ohne Gewähr. Alle Rechte vorbehalten.

Hinweise zur Unterhaltsberechnung (Richtwert)

1. Unterhaltspflicht:

Volle Ehegattenunterhaltspflicht besteht nur bei klarer Schuldfrage. Bei Teilschuld bzw. einvernehmlicher Scheidung muss der Unterhalt ausverhandelt werden.

2. Partnerunterhalt:

  • Wenn beide berufstätig: 40 % des gemeinsamen Einkommen, abzüglich Eigeneinkommen
  • Partner kein Einkommen: 33 % Unterhalt
  • Jeweils vermindert um 4% pro Kind und 1-3% bei Unterhalt eines früheren Partners

3. Kindesunterhalt:

  • Bei einem Kind zwischen 16-22 % je nach Alter
  • Verringert um 1- 2 % für jedes weitere Kind sowie um 1-3 % für einen unterhaltsberechtigten Partner
  • Eigeneinkommen des Kindes und Unterhaltszahlung eines Expartners sowie Berücksichtigung der Familienbeihilfe reduzieren den Unterhalt des Kindes
  • Die Familienbeihilfe zählt nicht zum Eigeneinkommen der Kinder

 

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Alimente berechnen, Luxusgrenze und Kürzungen

Die Höhe der zu zahlenden Alimente mit unserem Unterhaltsrechner ergibt sich hauptsächlich aus dem Nettoeinkommen des alimentationspflichtigen Elternteils sowie weiteren Faktoren wie dem Alter des Kindes, der derzeitigen Schul- oder Berufsausbildung sowie des eigenen Vermögens. Dies können Sie mit unserem Alimenterechner für 2022 berechnen. Bei der Berechnung zählen zusätzlich zum monatlichen Nettoeinkommen in Österreich auch die 13. und 14. Monatsgehälter bzw. das Urlaubs- und Weihnachtsgeld. Bei Selbstständigen wird die Höhe der Alimente auf Grundlage des letzten Jahresnettoeinkommens kalkuliert. Sollte der Gewinn schwanken, wird der Durchschnitt der letzten drei Jahre herangezogen.

Als Grundsatz gilt: Desto mehr Geld der Elternteil verdient, desto höher fallen die Unterhaltszahlungen aus. Bei diesem Grundsatz gibt es jedoch eine Obergrenze, die „Luxusgrenze“, früher „Playboygrenze“, genannt wird. Pädagogen sind sich einig, dass eine Überalimentierung und ein daraus resultierender übermäßiger Konsum schädlich für Kinder sind. Aus diesem Grund werden übermäßig hohe Unterhaltszahlungen auch in unserem Unterhaltsrechner auf die Luxusgrenze herabgesetzt, wenn der Betrag das ca. 2 bis 2,5-fache des Regelsatzes übersteigt. Die Luxusgrenzenregelung findet kaum Einsatz, da diese nur bei Elternteilen mit einem beträchtlichen Einkommen greift.

Seit 2019/2020 gelten die folgenden Obergrenzen für die verschiedenen Altersstufen Ihres Kindes:

– 0 bis 3 Jahre: 424,00 bis 530,00 EUR
– 3 bis 6 Jahre: 544,00 bis 680,00 EUR
– 6 bis 10 Jahre: 700,00 bis 875,00 EUR
– 10 bis 15 Jahre: 798,00 bis 997,50 EUR
– 15 bis 19 Jahre: 942,00 bis 1177,50 EUR
– 19 bis 28 Jahre: 1160,00 bis 1475,00 EUR

Alimente müssen generell gezahlt werden, solange das Kind bedürftig ist, d.h. für seinen Lebenserhalt nicht eigenständig aufkommen kann. Dies kann z.B. während der Schulzeit, eines Studiums oder einer Ausbildung der Fall sein. Mit dem Alimente und Unterhaltsrechner – Österreich, 2022 können Sie die Zahlungen an Ihr Kind berechnen.

Sonderbedarf – unerwartete Ausgaben

Zum Regelbedarf kann ein Sonderbedarf hinzukommen. Treten zusätzliche und notwendige Kosten auf, die für das Kind gedeckt werden müssen, muss der alimentationspflichtige Elternteil in den meisten Fällen für den Sonderbedarf aufkommen. Die folgenden zwei Fälle gelten als Ausnahme von dieser Regel:

1. Der Sonderbedarf hängt mit der Betreuung zusammen. In diesem Fall hat der betreuende Elternteil für den Sonderbedarf aufzukommen.
2. Das Kind wohnt bei keinem Elternteil. In diesem Fall kommen beide Elternteile für den Sonderbedarf auf.

Ein Sonderbedarf entsteht häufig, wenn das Kind über eine außergewöhnliche Begabung verfügt oder medizinische Kosten gedeckt werden müssen. Er muss dringlich, unregelmäßig und zumutbar sein, muss den Regelbedarf übersteigen und muss nachweisbar, z.B. in Form eines Kostenvoranschlags oder einer Diagnose, sein.

Mögliche Kürzungen der Alimente in Österreich

Es gibt verschiedene Möglichkeiten, die Höhe der Alimentenzahlungen zu verringern bzw. zu erleichtern. Zum einen kann der geldunterhaltspflichtige Elternteil eine Herabsetzung beantragen, wenn der betreuende Elternteil deutlich mehr verdient als der alimentationspflichtige. Zum anderen kann der Unterhaltsbetrag in der Einkommenssteuererklärung bzw. im Lohnsteuerausgleich beim Finanzamt als Ausgabe abgesetzt werden.

Daneben können Kürzungen bei der Berechnung mit unserem Alimenterechner zum Tragen kommen, wenn das Kind keine Anstrengungen ausübt, um selbstständig für seinen Lebensunterhalt aufzukommen. Verweigert es die Arbeitsaufnahme, können die Alimente verringert werden.

Studiert das Kind oder absolviert es eine Ausbildung und reicht das Einkommen nicht aus, um sich zu versorgen, müssen die Elternteile Alimente leisten. Wohnt das Kind bei einem betreuenden Elternteil, hat das getrennte Elternteil für die Alimente aufzukommen. Wenn das Kind allein wohnt, müssen beide Elternteile Unterhaltszahlungen leisten, die Sie mit unserem Unterhaltsrechner berechnen können.. Zusätzliche Einkünfte des Kindes, auch aus der Familienbeihilfe, können die Unterhaltszahlungen vermindern. Kurzfristige Tätigkeiten wie Ferienjobs dagegen führen nicht zu einer Herabsetzung des Bedarfs.

Zusammengefasst müssen gewisse Voraussetzungen erfüllt sein, damit Sie als alimentationspflichtiger Elternteil eine Kürzung der Unterhaltszahlungen in Österreich beantragen können. Berechnen Sie die Alimente für Ihr Kind mit dem Alimente und Unterhaltsrechner – Österreich, 2022.

Wie berechnet man die Alimente in Österreich?

Bei Arbeitnehmern und Angestellten wird der monatliche Unterhalt in Prozent vom Netto errechnet. Da Zusatzgehälter mit in die Berechnung einfließen, stockt sich das Monatsgehalt auf. Sind Sie selbstständig, ändert sich nichts am prozentualen Anteil der Alimente. Die Berechnung erfolgt in diesem Fall auf Basis des letzten Jahreseinkommens, bei schwankenden Einkünften werden die letzten drei Wirtschaftsjahre herangezogen.

Bis zum 6. Lebensjahr zahlen Sie 16 Prozent Alimente, vom 6. bis zum 10. Lebensjahr fallen 18 Prozent an. Zwischen 10 und 14 Jahren stehen Ihrem Kind 20 Prozent, ab 15 Jahren 22 Prozent Alimente zu. Alimentieren Sie mehr als ein Kind, sinkt der prozentuale Anteil für alle Kinder unter 10 Jahren um 1 Prozent, bei älteren Kindern um 2 Prozent.

Um einer Luxusalimentierung vorzubeugen, wurden Obergrenzen festgelegt. Die Grenzen spielen allerdings für die wenigsten unterhaltpflichtigen Elternteile eine Rolle, da ein übersteigender Betrag ein deutlich über dem Durchschnitt liegendes Einkommen voraussetzt. Die Berechnung der Alimente kann einfach und sicher mit dem Unterhaltsrechner erfolgen, in dem das Gehalt und die Anzahl der Kinder, sowie deren Alter eingetragen werden.

Einvernehmliche bzw. strittige Scheidung: Wie werden in diesem Fall die Alimente festgelegt?

Die Unterhaltsfestlegung bei einvernehmlichen Scheidungen ist verhältnismäßig einfach. Hier einigen sich die Ex-Partner auf eine monatliche Zahlung, die den Kindesunterhalt und den Partnerunterhalt umfasst. Der Richtwert im Partnerunterhalt liegt bei 40 Prozent des gemeinsamen Einkommens abzüglich der eigenen Einkünfte des Unterhaltspflichtigen, wenn beide Partner berufstätig sind. Ist der Unterhaltsberechtigte ohne Einkünfte, fällt bei klarer Schuldfrage eine Alimente von 33 Prozent an.

Schwieriger ist die Berechnung bei strittigen Scheidungen. Denn in Österreich besteht die volle Ehegattenunterhaltspflicht nur, wenn die Schuldfrage eindeutig geklärt ist. Tragen beide Partner eine Teilschuld oder wird die Schuld am Scheitern der Ehe „hin und her geschoben“, kann oftmals nur ein Anwalt für die Klärung des Sachverhalts sorgen.

In beiden Fällen gilt: Der Kindesunterhalt bleibt unabhängig von der Schuldfrage und dem Ex-Partner-Unterhalt unberührt bestehen. Die Verantwortung zur Versorgungspflicht steht nicht im Zusammenhang mit der der Schuldfrage und den Gründen einer gescheiterten Ehe. Wird aus einer früheren Ehe bereits Unterhalt bezogen, mindert sich die Höhe der Alimentierung um 1 bis 3 Prozent für den Ex-Partner und um 4 Prozent für jedes Kind.

Wer bezahlt den Kindesunterhalt?

In den meisten Fällen zahlt der Vater die Alimente für sein Kind / seine Kinder. Doch auch die Mutter kann unterhaltspflichtig sein, wenn das gemeinsame Kind nach der Trennung beim Vater lebt. Grundsätzlich muss der Elternteil zahlen, der den gemeinsamen Haushalt verlässt. Im Regelfall ist das der Kindsvater, da gerade kleinere Kinder hauptsächlich bei ihrer Mutter leben.

Die Überweisung der Alimente erfolgt bei minderjährigen Kindern an den betreuenden Elternteil. Ist das Kind über das 18. Lebensjahr hinaus unterhaltsberechtigt und bedürftig, kann die Zahlung ab diesem Zeitpunkt direkt an das volljährige Kind erfolgen. Ausnahmen bestätigen die Regel, werden aber eher selten praktiziert. Lebt ein Kind zu gleichen Teilen beim Vater und bei der Mutter (paritätisches Wechselmodell), kann der Kindesunterhalt für die Zeit des Aufenthalts beim unterhaltspflichtigen Elternteil gekürzt werden.

Papa-Wochenenden zählen nicht zum Wechselmodell. Eltern die dieses Modell in der Kinderbetreuung anwenden, teilen sich die Zeit in den meisten Fällen hälftig auf. Das bedeutet, dass das Kind jeden Monat zwei Wochen beim Vater und zwei Wochen bei der Mutter lebt. Da diese Konstellation in Österreich eher selten praktiziert wird, wissen auch Jugendämter oftmals nicht, wer in welcher Höhe Alimente zahlen muss oder ob sich die Unterhaltspflicht gegenseitig aufhebt. Eine anwaltliche Beratung ist daher hilfreich.

Wie viel Unterhalt pro Kind?

In welcher Höhe monatliche Unterhaltszahlungen geleistet werden, hängt unmittelbar vom Einkommen des Unterhaltspflichtigen ab. Da die Alimente in Prozent mit direktem Bezug zum Gesamt-Nettoeinkommen berechnet wird, können keine pauschalen Angaben zur Mindestzahlung gemacht werden. Grundsätzlich zahlen Sie als Unterhaltspflichtiger für ein Kind bis zum 6. Lebensjahr 16 Prozent, bis zum 10. Lebensjahr 18 Prozent und bis zum 15. Lebensjahr 20. Prozent Ihres Einkommens.

Darüber hinaus steigt der Kindesunterhalt auf 22 Prozent an und kann im Falle einer längeren Ausbildung oder eines Studiums bis zum 28. Lebensjahr eingefordert werden.

Wenn Sie mehrere Kinder alimentieren, sinkt der prozentuale Anspruch pro Kind um 1 Prozent bis zum 10. Lebensjahr und um 2 Prozent für alle älteren Kinder. Sie können die Unterhaltshöhe online berechnen und so vor dem gesetzlichen Bescheid wissen, mit welchem Betrag Sie rechnen müssen. Eine verbindliche Zahlungshöhe wird in Österreich vom Gericht oder vom Jugendamt errechnet. Verändert sich das Einkommen im Zeitraum der Unterhaltszahlung, besteht Mitteilungspflicht und es muss eine Neuberechnung erfolgen.

Alimente bei Lehre

Die Unterhaltspflicht setzt sich in der Ausbildung- und Studienzeit fort. Solange das Kind kein eigenes adäquates Einkommen erzielt, bleibt die Verpflichtung der Alimentierung bestehen. Aber: Bei volljährigen Kindern in einer Ausbildung oder im Studium wird die Ausbildungsverfügung vorerst vom Bedarf subtrahiert. Eine Bereinigung des ausbildungsbedingten Mehrbedarfs fließt in die Berechnung ein.

Entscheidend ist auch, ob das Kind einen eigenen Hausstand hat oder in der Ausbildungszeit beim betreuenden Elternteil lebt. Bei minderjährigen Auszubildenden und Schülern stellt sich diese Frage im Regelfall nicht. Beginnt Ihr volljähriges Kind ein Studium und zieht dazu in eine andere Stadt, kann der Anspruch auf die volle Alimente bestehen bleiben.

In der klassischen Berufsausbildung wird ein Teil des Lehrlingsentgelts vom Bedarf abgezogen, was eine Minderung der Alimente zu Folge hat. Da allerdings auch ein Mehrbedarf durch die Ausbildung entsteht, ist die Berechnung verhältnismäßig komplex. Auf jeden Fall wird mit Beginn der Ausbildung eine Neuberechnung nötig, da sich die Einkommensverhältnisse und die daraus resultierende Bedürftigkeit ändern. Erhält das unterhaltsberechtigte Kind ein Lehrlingsentgelt unter dem regulären Mindestsatz, wird eine Restalimente zur Aufstockung gezahlt.

Regelbedarf

Spricht man vom Regelbedarf, handelt es sich hierbei um den Betrag, der den Erhalt der Lebensverhältnisse einer durchschnittlichen österreichischen Familie gewährleistet. Unberücksichtigt in dieser Summe bleibt der persönliche, der vor dem Alimentierungsbedarf bestehende Lebensstandard. Die Berechnung des Regelbedarfs bezieht sich primär auf den laufenden (regulären) Unterhalt ohne Sonderzahlungen und Mehrbedarf.

Die Lebenshaltungskosten in der aktuellen Familienkonstellation liegen den Angaben des Regelbedarfs zugrunde. Es handelt sich also um den Mindestunterhalt und damit um den Anspruch des Kindes, für dessen Zahlung im Einzelfall auch das pfändungsfreie Einkommen des Unterhaltspflichtigen überschritten werden kann. Nicht im Regelbedarf enthalten sind Ausgaben im Sonderbedarf.

Letztere beziehen sich beispielsweise auf kieferorthopädische Behandlungen mit Zuzahlung und auf Spitalkosten, die nicht vom Krankenversicherer getragen werden. Ebenso sind außergewöhnliche Finanzbelastungen durch teure Ausbildungs- oder Studienmaterialien außerhalb des Regelbedarfs angesiedelt. Im Regelbedarf enthalten ist die Kostendeckung für die Unterkunft, die Ernährung und Bildung, für Bekleidung und die „normale“ Freizeitgestaltung sowie das Taschengeld des Kindes.

Können Alimente in Österreich gekürzt werden?

Verschiedene Gründe können eine Kürzung der Alimente bewirken. Wird Familienhilfe bezogen, wird dieser Betrag als Einkommen berechnet und berechtigt den Unterhaltspflichtigen zur Minderung der Geldleistung. Auch eigene Einkünfte oder Vermögen des alimentierten Kindes senken den Unterhaltsanspruch. Kann sich ein volljähriges Kind selbst versorgen und für seinen Lebensunterhalt aufkommen, ist eine vollständige Aussetzung des Unterhaltsanspruchs möglich.

In letzterem Beispielfall muss das Einkommen über dem gesetzlichen Mindestsatz für die Selbsterhaltung liegen. Erzielt das unterhaltsberechtigte Kind eigene Einkünfte unter der Alimentierungsgrenze, kann die Zahlung gekürzt und als Aufstockungsbetrag überwiesen werden.

Um eine Kürzung zu erwirken, müssen die veränderten Einkommensverhältnisse plausibel und vollständig dargelegt werden. Der nicht unterhaltspflichtige Elternteil und im Falle der Volljährigkeit das anspruchsberechtigte Kind haben Mitwirkungspflicht. Auch bei Veränderungen in der Betreuungssituation (gleichteilige Betreuung, paritätisches Wechselmodell) ist eine Senkung der Unterhaltszahlung möglich. Der Gesetzgeber sieht in diesem Fall eine Geldunterhaltspflicht vor, die aber unter den Elternteilen bei identischen Betreuungszeiten individuell geregelt und persönlich ausgehandelt werden kann.

Anrechnung von weiteren Leistungen

Beim Kindesunterhalt entfällt die Anrechnung weiterer Leistungen des Unterhaltspflichtigen. Es ist daher unerheblich, ob teure Geschenke gemacht oder ob Sie den Urlaub mit Ihrem Kind im Luxushotel verbringen. Lediglich eigene Geldbezüge des Kindes oder ein geerbtes Vermögen und der Anspruch auf Familienhilfe senken den Unterhaltsanspruch. Anders verhält es sich beim Ehegattenunterhalt. Hier berechtigt der Unterhalt von einem früheren Ex-Partner, aber auch ein hohes Einkommen des Unterhaltsberechtigten zu einer Kürzung der Zahlung.

In der Ehe abgeschlossene und noch laufende Kreditverträge und Schulden fließen in die Unterhaltsberechnung ein. Nicht anerkannt werden Kredite, die nach dem Zeitpunkt der Alimentierungspflicht aufgenommen wurden. Hier gilt in Österreich ein strenger Maßstab, da die Unterhaltszahlung / Alimente eine vorrangige Schuld ist.

Zahlen Sie bereits für Kinder aus früheren Beziehungen oder Ehen, müssen die Unterhaltsleistungen entsprechend aufgeteilt werden. Diese Zahlungen werden in Ihren Ausgaben angerechnet und mindern die Nettoeinkünfte, auf deren Basis sich der Unterhalt errechnet. Wer als Unterhaltspflichtiger einen gesundheitlichen Mehraufwand (Medikamente, Kuren oder die Kosten für einen behindertengerechten Fahrzeugumbau) hat, kann diese Ausgaben von der Alimente abziehen.

Wie lange müssen Alimente gezahlt werden?

Die Alimente ist nicht an ein Alter gebunden. Auch volljährige Kinder haben einen Unterhaltsanspruch, wenn sie sich in einer Ausbildung (Erstausbildung) befinden oder studieren. Ist das unterhaltsberechtigte Kind trotz Berufs- oder Studienabschluss arbeitsuchend, besteht die Alimentierungspflicht weiter. Aber hier gibt es Abstufungen, da das volljährige Kind der Pflicht nachkommen muss, selbst für den eigenen Lebensunterhalt aufzukommen. Das schließt ein, dass auch berufsfremde Tätigkeiten angenommen werden müssen und dass der Beweis erbringbar ist, dass sich der unterhaltspflichtige Erwachsene um eine Arbeit bemüht.

Eine sofortige Einstellung der Unterhaltsleistungen ist bei Eheschließung möglich. Heiratet das volljährige Kind, erlischt der Anspruch an eine Alimentierung durch das Elternhaus. In diesem Fall entsteht eine gegenseitige Verpflichtung unter den Ehepartnern, sodass sich nun der verdienende Part um die Erwirtschaftung des Familieneinkommens kümmern muss.

Das heißt nicht, dass ein Kind nicht mehr unterstützt werden darf oder sollte. Vielmehr bedeutet die Heirat, dass der gesetzliche Anspruch auf Unterhalt erlischt und dass das Kind seinen eigenen Weg geht.

Wann kann ein Unterhaltsvorschuss gefordert werden?

Ist ein Unterhaltspflichtiger nicht zahlungsfähig und kann diesen Umstand nachweisen, springt die Vorschusskasse ein. Bis zum 18. Lebensjahr kann der Unterhaltsvorschuss in Österreich gefordert werden. Die gezahlten Beträge plus der Differenz zum Mindestunterhalt gehen zu Lasten des Zahlungspflichtigen. Das wiederum bedeutet, dass das unterhaltsverpflichtete Elternteil monatlich Schulden ansammelt, die im Falle eines Mehrverdiensts an den Staat zurückzuzahlen sind.

Primär dient der Unterhaltsvorschuss dazu, Kindern finanziell schlechter gestellter Unterhaltspflichtiger den in Österreich durchschnittlichen Lebensstandard zu ermöglichen. Es handelt sich hierbei um eine Art Darlehen, das vom Alimentierungspflichtigen zu gegebener Zeit getilgt werden muss. Wichtig: Der Anspruch des Staates an den unterhaltspflichtigen Elternteil erlischt nicht.

Der Anspruch auf einen Unterhaltsvorschuss endet mit dem 18. Lebensjahr oder zu dem Zeitpunkt, zu dem der Unterhaltspflichtige zahlungsfähig ist. Auch wenn der dem Kind zustehende Unterhalt nur teilweise gezahlt wird, springt die Vorschusskasse ein und stockt den Betrag auf. Vor der Beantragung des Vorschusses müssen alle anderen Möglichkeiten, darunter die Familienhilfe, in Anspruch genommen werden. Des weiteren muss sich der alimentierungspflichtige Elternteil um eine Arbeit bemühen, welche die Zahlung des Unterhalts ermöglicht.

Sind beide Eltern verpflichtet Unterhalt zu bezahlen?

Grundsätzlich sind beide Elternteile für ihre ehelichen und nicht ehelichen Kinder unterhaltspflichtig. Dabei wird zwischen dem Barunterhalt und der Unterhaltsfürsorge unterschieden. Der Elternteil, der mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt lebt, regelt den Alltag und übernimmt die vollständige Versorgung. Ein Barunterhalt ist in diesem Fall nicht zu leisten.

Der getrennt lebende Elternteil erbringt seine Obsorge mittels Geldleistungen. Die Zahlung der Alimente ist eine gesetzliche Pflicht, der unabhängig davon, ob die Eltern verheiratet waren oder nicht, nachzukommen ist. Kinder aus nicht ehelichen Beziehungen sind im Unterhalt mit Kindern aus geschiedenen Ehen gleich gestellt. Der Barunterhalt wird monatlich auf das Konto des Erziehungsberechtigten, bei dem das Kind lebt, überwiesen. Dem gegenüber muss der nicht zahlungspflichtige Elternteil Sorge tragen, dass das Kind einen guten Lebensstandard, eine umfassende Gesundheitsversorgung und eine gute Bildung genießt.

In den meisten Fällen übernimmt der Kindsvater den Geldunterhalt, da das Kind bei der Mutter lebt. Zieht das Kind zum Vater, ändert sich die Alimentierungspflicht und die Mutter muss mit Geldleistungen für das Wohlergehen des Kindes sorgen.

Wer zahlt wem Unterhalt in Österreich?

Geschiedene und getrennt lebende Eltern sind gegenüber ihren leiblichen Kindern unterhaltspflichtig. Nach einer Scheidung steht dem kinderbetreuenden Elternteil bei geklärter Schuldfrage des Scheidungsgrundes Partnerunterhalt zu. Auch in Ex-Ehen ohne Kinder kann ein Anspruch auf Partnerunterhalt bestehen, da es in Österreich die Ehegattenunterhaltspflicht gibt.

Hat die Ex-Frau ihren Beruf aufgrund der Kindererziehung und Haushaltspflege aufgegeben, sind Sie als Ex-Mann zum Partnerunterhalt verpflichtet. Die Voraussetzung ist, dass Sie die Schuld an der Scheidung tragen. Hat die Ex-Frau die Scheidung zum Beispiel wegen Ehebruch zu verantworten, müssen Sie als Scheidungsopfer keinen Partnerunterhalt zahlen. Von der Alimentierung der gemeinsamen Kinder sind Sie aber auch in diesem Fall nicht befreit.

Erfolgt die Scheidung einvernehmlich oder mit einer Teilschuld beider Partner, wird der Ehegattenunterhalt ausgehandelt. Grundsätzlich wird der Ex-Partner mit dem höheren Einkommen in die Zahlungspflicht genommen. Verdienen Sie weniger als Ihre Ex-Frau, können Sie im Falle der geklärten Schuldfrage (wenn die Scheidung nicht von Ihnen ausging) Partnerunterhalt einfordern. In beiden Fällen spielt das nun getrennte Einkommen eine grundlegende Rolle in der Feststellung des Anspruchs und in der Berechnung der Alimentierung.

Zu wenig Unterhalt gezahlt? Wie sieht es mit Nachzahlungen aus?

Laut Gesetz ist eine Nachforderung von Unterhaltsrückständen in Österreich möglich. In der Praxis gestaltet sich die Nachzahlung allerdings schwierig. Um Minderzahlungen geltend zu machen und einen Nachzahlungsantrag zu stellen, muss die Verjährungsfrist – beim Kindesunterhalt das 18. Lebensjahr . beachtet werden.

Alternativ zur Klage, ohne die eine Nachforderung im Regelfall ausgeschlossen ist, können alleinerziehende Elternteile den Differenzbetrag als Unterhaltsvorschuss erhalten. Die Nachzahlung, also die Außenstände die der Unterhaltsschuldner bei einer Aufstockung durch die Vorschusskasse ansammelt, müssen in diesem Fall beim Staat getilgt werden.

Beim Partnerunterhalt beträgt die Verjährungsfrist lediglich 3 Jahre. Wurde zu wenig Unterhalt gezahlt und der Unterhaltsberechtigte reagiert zu spät, besteht keine Möglichkeit einer Nachzahlung. Eine Voraussetzung der Nachforderung ist daran gebunden, dass der Unterhaltsschuldner von seiner Verpflichtung weiß und per Bescheid darüber in Kenntnis gesetzt wurde. Ex-Partner, die zum Zeitpunkt der Scheidung keinen Unterhalt fordern und ihn nachträglich gezahlt haben möchten, bekommen vor Gericht nur selten Recht. Liegt ein gerichtlicher Unterhaltstitel vor, hat dieser eine Gültigkeit von 30 Jahren und verjährt demzufolge erst, wenn die Frist der titulierten Forderung abgelaufen ist.

Antrag zur Einstellung der Alimente

Soll die Einstellung der Alimente beantragt werden, stellen Sie einen schriftlichen Antrag beim zuständigen Bezirksgericht. Wohnt Ihr Kind in einem anderen Sprengel als Sie, müssen Sie sich an das dortige Gericht wenden. Der Antrag kann formlos erfolgen, sollte aber besser mit dem bei Jugendämtern und beim Bezirksgericht ausliegenden Formularen gestellt werden. Denn um die Bearbeitung vorzunehmen, müssen verschiedene Daten vorliegen und der Antrag muss vollständig sein.

Die Einstellung der Alimente setzt eine triftige Begründung voraus. Diese kann sich im Leben des Kindes (Eintritt in den Beruf, eigener Verdienst, sonstiges Vermögen) oder im Leben des Unterhaltspflichtigen (Arbeitslosigkeit, lange Krankheit, Behinderung) finden. Ein Nachweis ist immer zu erbringen, sofern Sie den Antrag nicht aus dem Grund stellen, dass das Kind geheiratet hat und Ihre Pflicht zur Alimentierung dadurch automatisch endet.

Der Antrag muss Ihre und die Personendaten des Kindes, die Geschäftszahl des Unterhaltstitels und den Grund, sowie das Datum der Einstellung beinhalten. Wichtig: Auch wenn Sie den Antrag gestellt haben, sind Sie bis zur schriftlichen Mitteilung über die genehmigte Einstellung unterhaltspflichtig. Stellen Sie die Zahlungen ein und dem Antrag wird aus einem bestimmten Grund nicht stattgegeben, werden Sie als Unterhaltsschuldner geführt. Tätigen Sie die Zahlungen weiter und der Antrag auf Einstellung wird bewilligt, können Sie die zu viel gezahlte Alimente zurückfordern.