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Vermögensaufteilung bei der Scheidung in Österreich29. Oktober 2016Denn so eine Vermögensaufteilung kann doch sehr kompliziert werden. Vor allem Streitigkeiten, Probleme und ein Besserverdiener unter den Ehepartnern, kann das ganze enorm erschweren. Im Prinzip richtet sich die durchzuführende Vermögensaufteilung nach dem Güterstand des Ehepaares. Dabei wird eine Gütertrennung vollzogen – also die Vermögensverhältnisse beider Parteien untereinander werden fair aufgeteilt. Das heißt, dass bei einer Vermögensaufteilung also das Vermögen, dass von den Ehepartnern zwischen dem Datum der Heirat und dem Zeitpunkt der Vermögensaufteilung geschaffen oder bereits besessen wird, aufgeteilt wird. Übrigens: Bei einer Vermögensaufteilung wird unter anderem auch der Verbleib von etwaigen Schulden geklärt. Bei einer Vermögensaufteilung wird also das eheliche Gebrauchsvermögen und vorhandene Ersparnisse geklärt. Das wären bewegliche und unbewegliche Sachen, die von beiden Teilen gebraucht wurden – sprich der Hausrat, ein Haus, ein gemeinsames Auto, Wohnung. Unter den Ersparnissen in der Vermögensaufteilung, versteht man alle verwertbaren Wertanlagen, die von den Ehepartnern während der Ehe angesammelt wurden, z.B. Sparbücher, Bargeld, Wertpapiere, Kunstsammlung. Prinzipiell lässt sich sagen, dass das Vermögen, dass beide Ehegatten während der Ehezeit erworben haben, zwischen den Parteien zu gleichen Teilen aufgeteilt wird. Doch es gibt auch einige Punkte, die einer Vermögensaufteilung nicht unterliegen: Sachen, die einer der beiden Parteien mit in die Ehe gebracht hat Geschenke von Dritten oder das Erbe einer Person Dinge, die dem persönlichen Gebrauch oder der Berufsausübung gedient haben Anteile an Unternehmen Falls ein Ehepartner gegen die Regelungen ist oder sich beide Parteien nicht einigen können, kann es bei der Vermögensaufteilung zu einem sogenannten Aufteilungsverfahren kommen. Zuständig dafür ist, wie bei einvernehmlichen und streitigen Scheidungsverfahren, das jeweilige Bezirksgericht des letzten gemeinsamen Wohnorts. Bei einer Vermögensaufteilung sollten Sie unbedingt folgende Dinge beachten: Der Antrag zur Vermögensaufteilung muss innerhalb eines Jahres nach der rechtskräftigen Scheidung eingebracht werden. Falls diese Frist nicht eingehalten werden kann, verlieren Sie den Anspruch. Auch hier ist kein Rechtsanwalt verpflichtend; eine Vermögensaufteilung kann allerdings sehr kompliziert werden – wir empfehlen also die Unterstützung eines Rechtsanwaltes. Finden Sie Ihren passenden Scheidungsanwalt! ANWÄLTE FINDENANWÄLTE FINDEN Bevorzugen Sie einen Mann oder Frau? Herr FrauFremdsprachenkenntnisse Englisch Ungarisch Serbokroatisch Bosnisch Italienisch Russisch Türkisch Französisch Bulgarisch Albanisch Polnisch Mazedonisch Spanisch Portugiesisch Persisch Farsi Rumänisch Slowenisch MehrAusgebildeter Mediator? Ja ANWÄLTE FINDENANWÄLTE FINDEN Gütertrennung Die Gütertrennung nach Scheidungen in Österreich wird mit dem Ehegüterrecht geregelt. Prinzipiell gilt der gesetzliche Güterstand der Gütertrennung. Das heißt, dass das Vermögen, welches in die Ehe eingebracht und während der Ehe erworben wurde, dem Ehepartner gehört, der es tatsächlich auch gekauft oder bereits besessen hat. Das bedeutet auch, dass die jeweilige Partei nach der Scheidung auch nur für seine eigenen Schulden haften muss. Achtung: Hier gibt es eine Ausnahme - die Solidarhaftung. Bei der Solidarschuld haften nämlich mehrere Personen für die gesamte Förderungshöhe. Wenn die Ehegatten es nicht anders vereinbart haben, kommt es also zur gesetzlichen Gütertrennung. Kompliziert wird die ganze Thematik der Gütertrennung allerdings bei Ehewohnungen oder -häusern. Denn auch wenn ein Teil des Paares die Wohnung in die Ehe bringt, kann der andere Partner Recht darauf bekommen. Etwa dann, wenn dringender Wohnbedarf besteht – zum Beispiel, wenn gemeinsame Kinder vorhanden sind. Unterhalt nach Scheidung Unterhalt nach der Scheidung – das ist ein weiterer Punkt, der bei einer Ehescheidung in Österreich beachtet werden muss. Prinzipiell gilt, dass geschiedene Paare frei vereinbaren können, ob und wenn ja, in welcher Höhe ein Ehepartner für den Unterhalt verantwortlich ist. Falls keine Vereinbarungen getroffen werden, kommt es zu den gesetzlichen Unterhaltsansprüchen. Folgende Punkte gibt es beim Unterhalt nach Scheidung: Scheidungen mit Schuldausspruch Scheidungen ohne Schuldausspruch Unterhaltsanspruch aufgrund von Kindern Bei Scheidungen mit Schuldausspruch ist der schuldige Partner für den Unterhalt nach der Scheidung verantwortlich. Der Unterhaltsanspruch muss allerdings den Lebensverhältnissen angemessen sein – den Verhältnissen beider Partner. Der Unterhalt nach der Scheidung muss also für die Deckung angemessener Bedürfnisse ausreichen. Sind beide Ehegatten gleich schuldig, hat im Prinzip keine Partei einen Anspruch auf Unterhalt nach der Scheidung. Falls sich einer der beiden aber nicht erhalten kann, kann ihm ein gewisser Beitrag zugestanden werden. Bei einem Auseinandergehen ohne Schuldausspruch besteht nur dann Anspruch auf Unterhalt nach der Scheidung, wenn der Ehegatte keinem Beruf nachgehen kann. Die Höhe des Unterhaltsanspruchs muss der Billigkeit entsprechen. Anrecht auf Unterhalt nach Scheidung kann auch aufgrund von Erziehung und Pflege eines gemeinsamen Kindes gestattet werden. Der Unterhaltsanspruch ist dabei unabhängig vom Verschulden der Scheidung. Zugewinnausgleich Neben einer Vermögensaufteilung und dem Unterhalt nach der Scheidung, müssen Sie auch dem Zugewinnausgleich Aufmerksamkeit schenken. Zugewinnausgleich heißt, dass nach der Scheidung der Zugewinn gerecht aufgeteilt wird. Beim Zugewinn handelt es sich um das Vermögen, das einer der Ehepartner oder beide gemeinsam während der Ehe erworben haben. Der Zeitraum, der dabei von großer Bedeutung ist, liegt zwischen Datum der Heirat und dem Punkt der Vermögensaufteilung. Übrigens: Ist eine Partei schon vor der Scheidung ausgezogen, ist der Stichtag für einen Zugewinnausgleich der Tag der Auszug. Bestehende Ausnahmeregelungen zur Vermögensaufteilung und zum Zugewinnausgleich wurden bereits oben erwähnt. Hintergrund dieser Bestimmungen ist, dass nur das Vermögen aufgeteilt werden soll, welches im weitesten Sinne als ein Beitrag beider Partner vorliegt. Wichtig: Bei der Vermögensaufteilung ist nicht wichtig, wie das Eigentum während der Ehe aufgeteilt war! Falls ein Ehegatte während der Ehe Alleineigentümer einer Eigentumswohnung oder eines Hauses war, muss dieses Vermögen dennoch nach der Scheidung fair aufgeteilt werden. Vermögensaufteilung, Gütertrennung, Unterhaltsregelung und der Zugewinnausgleich nach einer Scheidung können komplizierter werden als man zunächst denken mag. Haben Sie weitere Fragen zum Thema Scheidung? Hier finden Sie auch Informationen über: Unterhaltszahlungen Namensänderung Scheidungsvergleich Scheidungsinfo.at arbeitet mit Rechtsberatern für Familienrecht in diesen Orten in Österreich
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Nach der Scheidung29. Oktober 2016Nach der Scheidung beginnt ein neuer Lebensabschnitt und um diesen Neuanfang gut zu meistern, gilt es einige Dinge zu regeln. Wie geht man vor, wenn man eine Namensänderung durchführen lassen will und wohin wendet man sich? Welchen Nachnamen wird Ihr Kind zukünftig tragen? Wie sieht es mit dem Unterhaltsanspruch aus und wie geht man sicher, dass man bekommt, was einen zusteht? Wie handhabt man das Sorgerecht der gemeinsamen Kinder? Damit der Neuanfang sorgenfrei beginnen kann, erfahren Sie hier, was Sie nach der Trennung beachten müssen, damit sowohl Sie, als auch Ihre Kinder die Strapazen der Scheidung hinter sich lassen können. Namensänderung nach der Scheidung Jeder hat das Recht, nach dem Ende einer Ehe jenen Nachnamen wieder anzunehmen, den er vorher getragen hat, falls durch die Heirat der Nachname des Ehegatten angenommen wurde. Sollte nach der Trennung der Wunsch bestehen, den Namen des Ehegatten abzulegen, muss man sich jedoch an die zuständigen Behörden wenden, andernfalls wird der mit der Trauung angenommene Name weitergeführt. Folgende Behörden sind in Österreich für eine Namensänderung zuständig: Standesamt: Die Unterlagen für die Namensänderung können bei jenem Standesamt eingereicht werden, bei dem die Eheschließung erfolgt ist. Magistrat Bezirkshauptmannschaft Folgende Unterlagen werden benötigt: Meldebestätigung Geburtsurkunde Heiratsurkunde Scheidungsurteil/Scheidungsbeschluss mit Rechtskraftbestätigung Staatsbürgerschaftsnachweis Lichtbildausweis Falls vorhanden: Nachweis des akademischen Grades. Finden Sie Ihren passenden Scheidungsanwalt! ANWÄLTE FINDENANWÄLTE FINDEN Bevorzugen Sie einen Mann oder Frau? Herr FrauFremdsprachenkenntnisse Englisch Ungarisch Serbokroatisch Bosnisch Italienisch Russisch Türkisch Französisch Bulgarisch Albanisch Polnisch Mazedonisch Spanisch Portugiesisch Persisch Farsi Rumänisch Slowenisch MehrAusgebildeter Mediator? Ja ANWÄLTE FINDENANWÄLTE FINDEN Namensänderung der gemeinsamen Kinder Sollte der Wunsch bestehen, für die gemeinsamen Kinder ebenfalls einen neuen Namen zu beantragen, muss man folgende Dinge beachten: Die Namensänderung des Kindes muss einvernehmlich im Sinne beider Elternteile erfolgen: Sowohl wenn dieser Schritt bei der aufrechten Ehe erfolgt, als auch bei der gemeinsamen Obsorge nach der Trennung. Dennoch reicht die Erklärung eines Elternteils, wenn das Einverständnis des anderen Elternteils nicht ohne hohen Aufwand eingeholt werden kann. Sollte jedoch eine alleinige Obsorge des Kindes bestehen, muss der andere Elternteil von der beabsichtigten Namensänderung vorher informiert und dazu angehört werden. Mit Vollendung des 14. Lebensjahres können die Kinder selbst entscheiden, welchen Namen sie tragen wollen. Um die Namensänderung des minderjährigen Kindes zu beantragen und abzuschließen, sind dieselben Behörden wie bei den Eltern zuständig und die gleichen Unterlagen erforderlich. Kosten für Namensänderung Für die Namensänderung fallen in Österreich lediglich einige geringe Entgelte an. Für die Einreichung folgender Unterlagen werden Gebühren erhoben: Antrag zur Namensänderung eventuelle Beilagengebühren: Falls dem Antrag Beilagen beigefügt worden sind; diese werden pro angefügten Bogen verrechnet. Unterhaltsanspruch nach der Scheidung Ein Thema das nicht selten für Unklarheiten und Konflikte sorgt, sind die Unterhaltsansprüche bzw. Unterhaltsverpflichtungen. Es wird vorausgesetzt, dass nach der Trennung zwischen den Parteien vertraglich festgelegt wird, wie diese Angelegenheit geregelt wird. Erfolgt dieser Schritt nicht, handelt es sich um eine strittige Scheidung und ob und inwiefern ein Ehegatte Anspruch auf finanzielle Unterstützung vom Ex-Partner hat, ist von den folgenden Faktoren abhängig: Es wird ein Schuldausspruch getätigt: Wem wurde die Schuld zugesprochen? Kein Schuldausspruch Wem obliegt nach der Trennung die Betreuung der gemeinsamen Kinder? Alleiniger Schuldausspruch Sollte einem Ehegatten die alleinige Schuld an der Zerrüttung der Ehe zugesprochen werden, ist dieser verpflichtet, einen Versorgungsbeitrag zu leisten, wenn die Einkünfte des anderen Gatten nicht für einen angemessenen Lebensstil ausreichen. Die Höhe des Betrags hängt vom Lebensstandard ab und muss reichen, um dessen Bedürfnisse finanzieren zu können. Dies entspricht 40 % des Gesamtnettoeinkommens beider Ehegatten. Hat jener Ehegatte, der den Unterhalt beansprucht kein eigenes Einkommen, so erhält er künftig 33 % des Nettoeinkommens des anderen. Sollte es jedoch weitere Personen mit Unterhaltsansprüchen geben, wie etwa gemeinsame Kinder, reduziert sich die Höhe der Zahlungen. Geteilter Schuldausspruch Sollte das Gericht zu dem Schluss kommen, dass die Eheleute gleichermaßen an der Zerrüttung der Ehe beteiligt waren, hat keiner der Ehegatten Anspruch auf finanzielle Unterstützung. Wenn einer der Beteiligten jedoch nicht in der Lage ist, sich selbständig zu finanzieren, wird ihm ein Unterhaltsbeitrag zugebilligt. Die Höhe dieses Betrags bewegt sich in der Regel bei 10 - 15 % des Nettoeinkommens des anderen, finanziell besser gestellten Gatten. Kein Schuldausspruch Sollte keinem der beiden Beteiligten die Schuld zugesprochen werden, hat lediglich derjenige Unterhaltsanspruch, der die Scheidungsklage nicht eingereicht hat. Die Höhe richtet sich auch hier im Wesentlichen nach dem Lebensstandard beider Ehegatten und der Anzahl weiterer Personen die finanziert werden müssen. Betreuung der gemeinsamen Kinder In diesem Fall hat jener Ehegatte, unabhängig vom Schuldausspruch, Anspruch auf finanzielle Unterstützung, dem die Betreuung der gemeinsamen Kinder obliegt, wenn dieser nicht in der Lage ist, gleichzeitig arbeiten zu gehen und die Kinder zu versorgen. Sollte einer der Ehegatten über keine eigenen Einkünfte verfügen, da er sich in der Vergangenheit vorwiegend der Kindeserziehung und der Haushaltsführung gewidmet hat, hat dieser ebenfalls Anspruch auf Unterhalt. Die Höhe der Zahlungen richtet sich in diesem Fall nach dem jeweiligen Lebensbedarf. Wenn Ihnen ein strittiges Verfahren bevorsteht und es Diskrepanzen wegen des Unterhaltes gibt, ist der Gang zum Scheidungsanwalt unbedingt angeraten, da Sie andernfalls riskieren, erhebliche finanzielle Nachteile durch die Trennung zu haben. Um mehr über den Unterhaltsanspruch zu erfahren, klicken Sie hier Sorgerecht nach Scheidung Nach dem Ende einer Ehe besteht das gemeinsame Sorgerecht prinzipiell weiter und ist dementsprechend mit denselben Rechten und Pflichten dem Kind gegenüber verbunden, die zuvor auch schon bestanden. Grundvoraussetzung der gemeinsamen Obsorge ist dabei die einvernehmliche Vereinbarung der Eltern, wie die Erziehung des Kindes künftig gehandhabt werden soll und wie das Besuchsrecht geregelt wird. Das gemeinsame Sorgerecht muss vor dem Familiengericht zusammen beantragt werden. Es gibt unterschiedliche Arten, die Erziehung der gemeinsamen Kinder zu handhaben: Die Kinder leben zu gleichem Anteil in den Haushalten der beiden Elternteile Das wird etwa so gehandhabt, dass man zwei Wochen bei einem Elternteil wohnt und die darauffolgenden 14 Tage beim anderen Elternteil usw. Die Betreuung der Kinder liegt also bei jeweils 50 %. Bei diesem Modell muss keiner der Beteiligten Alimente zahlen, da der Aufwand der Betreuung bei beiden Seiten gleich ist. Gemeinsame Obsorge bei der das Kind hauptsächlich im Haushalt eines Elternteils wohnt Bei dieser Form lebt das Kind im Haushalt eines Elternteils, wobei die Rechte und Pflichten der Eltern dem Kind gegenüber im gleichen Maße weiterhin bestehen bleiben. Dabei muss der getrennt lebende Elternteil Alimente zahlen, die für die Betreuung der Kinder aufgewendet werden müssen. Alleinige Obsorge eines Elternteils Die alleinige Obsorge muss vor Gericht beantragt werden, wobei anschließend geregelt wird, wie das Umgangs- und Besuchsrecht desjenigen Elternteils der die Obsorge nicht innehat, in Zukunft gehandhabt wird. Über wichtige Entscheidungen die das Kind betreffen muss er in Kenntnis gesetzt werden. Nach der Scheidung ist es wichtig, zu wissen wie Sie einen Neuanfang am besten gestalten und welche Rechte und Pflichten Sie gegenüber Ihrem Ex-Partner und Ihren Kindern haben. Sollten Sie Probleme haben, sich in dieser neuen Situation zurechtzufinden oder juristische Unklarheiten wegen Namensänderung, dem Unterhalt oder der gemeinsamen Obsorge bestehen, so kann ein vertrauenswürdiger Anwalt für Familienrecht Sie bei Ihrem Neustart unterstützen. Haben Sie weitere Fragen? Hier finden Sie mehr Informationen zu: Namensänderung Sorgerecht Besuchsrecht
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Scheidungsgründe - Arten und Stellung nach dem Österreichischen Scheidungsrecht29. Oktober 2016Der Bruch einer Ehe erfolgt nicht von heute auf morgen – in der Regel hat das Scheitern dieser Lebensgemeinschaft ernstzunehmende Ursachen. Bei der Scheidung spielen deshalb die Scheidungsgründe eine wesentliche Rolle, denn diese können den Ablauf des Trennungsprozesses maßgeblich beeinflussen. Die Gründe der Trennung sind ausschlaggebend dafür, wem im Falle einer strittigen Scheidung das Verschulden zugesprochen wird und nehmen oft Einfluss auf Faktoren wie Vermögensaufteilung, Unterhaltszahlung wie Ehegattenunterhalt und Kindesunterhalt. Scheidungsgründe Österreich Zwar gibt es im österreichischem Trennungsrecht kein Regelwerk, in dem verschiedene Scheidungsgründe fix verankert sind, allerdings gibt es einen intersubjektiven Konsens darüber, welche Verhaltensweisen und Ursachen als ausschlaggebend empfunden werden, die Ehe zu beenden. Einige dieser negativen Handlungsweisen sind folgende: Ehebruch Häusliche Gewalt Die Auflösung der gemeinsamen Wohnsituation, wie etwa durch Auszug oder dem Rauswurf des Ehepartners aus dem Wohnsitz Vernachlässigung oder Verweigerung der Unterhaltspflicht des Ehepartners oder des gemeinsamen Kindes Manipulatives Verhalten gegenüber dem gemeinsamen Kind um dieses gegen den Ehepartner aufzuhetzen Mutwillige Beeinträchtigung des Ehegatten in Bezug auf das Sorgerecht (z.B. indem der Kontakt zum Kind verweigert wird) Vernachlässigung der Kinder, wie etwa durch unzureichende Erziehung oder mangelnde Pflege Missbräuchliche Nutzung des gemeinsamen Vermögens, wie etwa indem Geld vom Konto des Partners abgehoben wird oder ohne Rücksprache auf gemeinsame Rücklagen zurückgegriffen wird. Anhäufung von Schulden Übertriebener Geiz Verschweigen einer finanziellen Notlage Dauerhafte Vernachlässigung der häuslichen Pflichten Feindseliges und liebloses Verhalten dem Partner gegenüber Verweigerung der Unterstützung des Partners wenn dieser sie benötigt Falls vorhanden: Verstöße gegen im Ehevertrag festgesetzte Regeln Generell: Kein Bemühen beim Gestalten der Ehe Sexuelle Vernachlässigung Respektloses Verhalten dem Partner gegenüber Jene oben aufgelisteten Punkte sind als negative Verhaltensweisen zu beurteilen, die ausreichend Grund dafür geben, die Scheidung einzureichen. Derartige Umstände haben oftmals zur Folge, dass man sich nicht einvernehmlich trennt, sondern eine strittige Scheidung stattfindet. Um näheres zum Ablauf einer strittigen Scheidung zu erfahren, klicken Sie hier! Negatives Verhalten kann dazu führen, dass jenem Ehegatten, der für die Zerrüttung verantwortlich ist, das Verschulden zugesprochen wird. Im Unterschied dazu, gibt es Scheidungshintergründe, wo dem Ehegatten kein Verschulden trifft, wie etwa wenn dieser eine ansteckende oder schwere Krankheit hat und sich der Partner sich dieser Situation nicht gewachsen fühlt. In diesem Fall muss der Ehepartner, dessen Kondition ausschlaggebend für das Scheitern der Ehe war, nicht befürchten, vom Familiengericht abgestraft zu werden. Finden Sie Ihren passenden Scheidungsanwalt! ANWÄLTE FINDENANWÄLTE FINDEN Bevorzugen Sie einen Mann oder Frau? Herr FrauFremdsprachenkenntnisse Englisch Ungarisch Serbokroatisch Bosnisch Italienisch Russisch Türkisch Französisch Bulgarisch Albanisch Polnisch Mazedonisch Spanisch Portugiesisch Persisch Farsi Rumänisch Slowenisch MehrAusgebildeter Mediator? Ja ANWÄLTE FINDENANWÄLTE FINDEN Scheidungsgründe im Scheidungsrecht Im Scheidungsrecht werden keine Verhaltensweisen oder andere Ursachen gelistet, die als Scheidungsgründe zählen. Deshalb wird bei jeder Scheidungsverhandlung individuell festgestellt, welche Gründe zur Zerrüttung geführt haben. Dabei ist jedoch festgesetzt, dass die sich die Ehegatten auch nach dem Ende ihrer Beziehung gegenseitig nicht missachtend behandeln sollen, da dies in den Augen des Ex-Partners so empfunden werden könnte, dass die Diskrepanzen noch größer dadurch werden. Dies könnte sogar dazu führen, dass derjenige, der negatives Verhalten gezeigt hat, bei Angelegenheiten zur Vermögensaufteilung, zum Sorgerecht oder zum Unterhalt, vom Familienrichter abgestraft wird. Bei derartigen Trennungsverfahren handelt es sich selten um ein einvernehmliches Auseinandergehen, sondern um eine strittige Scheidung. Diese wird, im Unterschied zur einvernehmlichen Scheidung, mit einer sogenannten Eheklage eingeleitet und bevor das eigentliche Scheidungsverfahren abgewickelt wird, muss erst ein Gerichtsprozess stattfinden, indem entschieden wird, ob der Scheidungsklage stattgegeben wird und die Scheidung selbst eingeleitet wird, oder diese abgewiesen wird. Es ist daher möglich, dass sich ein Rosenkrieg oder ein konfliktreicher Gerichtsprozess entwickelt, der für beide Seiten belastbar ist. Daher ist es ratsam, die Dienste eines Anwaltes für Scheidungsrecht in Anspruch zu nehmen. Dieser steht Ihnen beratend zur Seite, klärt Sie über Ihre Rechte auf und vertritt Sie im Gerichtsprozess. Ein kundiger Scheidungsanwalt weiß zudem bestens Bescheid, welche speziellen Verhaltensweisen, seien es nun Ihre oder die Ihres Partners, als Scheidungsbeweggründe herangezogen werden können. Dabei muss unter anderem nachgewiesen werden, dass der klagende Ehepartner während der Ehe den beklagten Ehegatten auf seine negativen Verhaltensweisen hingewiesen hat, um einer Zerrüttung der Ehe entgegen zu wirken. Basierend auf diesem Wissen können Sie sich eine Strategie zurechtlegen, wie sie während des Scheidungsprozesses am besten verfahren, um an Ihr Recht zu kommen. Um eine strittige Scheidung einzureichen, müssen drei Voraussetzungen gegeben sein: Vorliegen einer oder mehrerer Scheidungsgründe Die Ehe muss unheilbar zerrüttet sein Ursache der Zerrüttung ist das Verschulden des Partners Diesem Verschulden liegen negative Verhaltensweisen zugrunde, die durch das Vorliegen der Scheidungsgründe näher erläutert werden. Scheidungsantrag Um die Scheidung einzureichen, benötigen Sie einen Scheidungsantrag. Falls es sich nicht um eine einvernehmliche, sondern um eine strittige Scheidung handeln sollte, können Sie im Zusammenhang mit diesem auch die Begründung angeben. Das ist notwendig, wenn Sie nachweisen wollen, dass die Ehe aufgrund des Verschulden Ihres Ehegatten zerrüttet ist, um so zu Ihrem Recht zu kommen. Da es sich in diesem Fall um eine schwierige Situation handelt und man mit einem mühseligen und schwierigen Scheidungsverfahren rechnen muss, ist es unbedingt angeraten, in einem derartigen Fall noch vor Einreichen des Scheidungsantrages einen Rechtsanwalt für Scheidung aufzusuchen, der Ihren Anforderungen entspricht und dem Sie vertrauen können. Dieser klärt mit Ihnen in ab, wie Sie den Scheidungsantrag am besten aufsetzen und wie Sie das Verschulden Ihres künftigen Ex-Partners am besten nachweisen um vor dem Familiengericht eine gute Position zu haben und schließlich einen für Sie optimalen Vergleich zu erreichen. Da zwischen der Ehe und dem Vollzug der Scheidung in der Regel ein halbes Jahr vorgeschrieben ist, in dem die Eheleute getrennt leben, ist es ratsam, dieses „Trennungsjahr“ zu nützen, um einen Scheidungsanwalt zu finden, dessen rechtliche Schwerpunkte gerade auf ihre individuellen Bedürfnisse zugeschnitten ist, um dann gemeinsam mit ihm den Scheidungsantrag aufzusetzen, eine Strategie zu entwickeln und die Formalitäten abzuklären, um so bestens für das Scheidungsverfahren vorbereitet zu sein, um böse Überraschungen zu vermeiden, zu verhindern und zu Ihrem Recht zu kommen. Der Scheidungsantrag darf erst nach Ablauf einer Frist von sechs Monaten, nachdem man sich entschlossen hat den Ehepartner zu verlassen, eingereicht werden. Wenn Sie Ihre Ehe beenden wollen und eine strittige Scheidung absehbar ist, ist es wichtig, dem Familiengericht Ihre Scheidungsgründe auf plausible Art und Weise deutlich zu machen. Um die Scheidung erfolgreich zu bestreiten ist es sinnvoll, einen kompetenten Experten für Scheidungsrecht aufzusuchen, der Sie währen der Vorbereitung berät und vor Gericht vertritt.