Mit der Trennung einer liebespartnerschaftlichen Beziehung gehen unter Umständen eine Menge Rechte und auch Pflichten einher. Die ersten Fragen, die Ihnen in einer solchen Situation vermutlich durch den Kopf gehen, sind jene nach dem Unterhalt. Wer muss in Österreich wem Unterhalt leisten und wann enden Anspruch und Zahlungspflicht? Wie viel steht dem Anspruchsberechtigten zu? In diesem Artikel sollen Sie jene Informationen erhalten, die Sie auf dem Weg durch die juristische Trennungsphase begleiten – beginnend damit, dass es mehrere verschiedene Arten von Unterhalt gibt. Übrigens: Wussten Sie, dass Sie auch bereits während der Ehe Anspruch auf Ehegattenunterhalt haben, wenn Sie über weniger Einkommen verfügen als Ihr Partner?
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Trennungsunterhalt – die Abgrenzung zu anderen Unterhaltsformen in Österreich
Die Bezeichnung „Trennungsunterhalt“ entstammt eher der deutschen Rechtssprechung und beschreibt den zu leistenden Unterhalt während der Trennungszeit von Eheleuten; auch bei formal noch aufrechter Ehe. Wo auf der einen Seite ein Rechtsanspruch entsteht, ergibt sich auf der anderen eine Verpflichtung zur Erfüllung dieses Anspruchs. Allgemein gilt: Der bedürftige Ehepartner – also jener, der ohne diese Unterhaltsleistung nicht überlebensfähig wäre – ist der Anspruchsberechtigte; jener, der ein höheres Einkommen zu verzeichnen hat als dieser ist zur Leistung verpflichtet. So die Faustregel – doch es gibt Sonderfälle.
Das hierzulande verwendete Synonym für den Trennungsunterhalt ist der Ehegattenunterhalt, der denselben Bedingungen unterliegt. Er resultiert aus der gemeinsamen ehelichen Verpflichtung, sich gegenseitig Beistand zu leisten und in der Haushaltsführung sowie der Kindererziehung zu unterstützen. Die Verhandlungen und Vereinbarungen über den Trennungsunterhalt müssen nicht zwingend vor einem Richter enden. Treffen Sie jedoch im Ehevertrag oder im Verlauf Ihrer Ehe keine eigenen freien Entscheidungen darüber, wird das geltende österreichische Recht angewandt. In diesem Fall entscheidet dann sehr wohl ein Richter, wer wem gegenüber in welchem Ausmaß zur Unterhaltsleistung verpflichtet ist. Dieses Ausmaß richtet sich in Österreich primär nach der Frage des Verschuldens und nach der Einkommenshöhe des zur Zahlung verpflichteten Ehepartners – weiters aber auch danach, ob dieser Ehe Kinder entstammen.
Varianten und Ausmaß des Ehegattenunterhalts
Der zu leistende Trennungsunterhalt muss nicht zwingend eine Geldleistung sein. Es kann sich dabei auch um das Zurverfügungstellen eines Wohnsitzes oder um andere Sachgüter handeln; beispielsweise das Überlassen eines KFZ. Geldleistungen sind jedoch die am häufigsten angewandte Form, da sie (im Vergleich zur Grundbuchsänderung, KFZ-Ummeldung und anderen Behördengängen) einen geringeren administrativen Aufwand verursachen. Zudem gestalten sich Sachwerte als durchaus problematisch, sobald der Rechtsanspruch auf den Trennungsunterhalt erlischt.
Bei einer schuldhaften Scheidung – und nur, sofern Sie zuvor keine eigenen Vereinbarungen untereinander getroffen haben – richtet sich die Höhe des zu leistenden Unterhalts nach dem Grad des Verschuldens (Alleinverschulden, gleichteilige Verschuldung oder Zerrüttung). Bei einem Alleinverschulden hat der Verpflichtete die Unterhaltsleistung in der vom Gericht vorgegebenen Höhe an den Anspruchsberechtigten zu leisten. Diese hängt in erster Linie ab von seinem durchschnittlichen monatlichen Nettoeinkommen. Allerdings kann das Ausmaß sich verringern; etwa dann, wenn noch weitere Unterhaltspflichten bestehen (zum Beispiel gegenüber Kindern aus einer vorherigen Ehe oder einem Pflegefall unter den Angehörigen).
Liegt ein gleichteiliges Verschulden vor, hat keiner von Ihnen einen Rechtsanspruch auf Trennungsunterhalt. Dennoch kann das Gericht eine Partei zur Unterhaltsleistung verpflichten, wenn die jeweils andere ohne diese Unterstützung ihren Lebensstandard nicht wahren könnte. Die Basis der Berechnung der Unterhaltshöhe ist hier nicht das monatliche Nettoeinkommen, sondern die sogenannte Billigkeitsbeurteilung der gegenwärtigen Lebensumstände.
Die Zerrüttung der Ehe ist ein Fall für sich. In dieser Situation ist derjenige zur Leistung verpflichtet, der den Scheidungswunsch geäußert hat oder für die Zerrüttung maßgeblich (also in deutlich überwiegendem Ausmaß) verantwortlich ist. Daneben spielt ein weiteres Kriterium eine Rolle: Der andere Ehepartner muss allein für den Haushalt gesorgt haben, ohne dabei einer anderen Erwerbstätigkeit nachgegangen zu sein, damit der Anspruch auf Trennungsunterhalt entsteht.
Berechnung und Laufzeit – eine Scheidung kann teuer werden
Der Anspruch auf Ehegatten- bzw. Trennungsunterhalt beginnt in Österreich nicht erst mit der vollzogenen Scheidung, sondern besteht bereits während der aufrechten Ehe. Grundvoraussetzung für die Berechnung ist die Klärung der Verschuldensfrage, der Einkommensverhältnisse und die Frage nach Kindern aus dieser Ehe – erst damit ist die notwendige Basis gegeben.
Beim Einkommen eines Angestellten oder Arbeiters wird das durchschnittliche Monatsnettoeinkommen inklusive Trinkgelder, Mieterträge, Firmenwagennutzungen, Sonderzahlungen und Überstunden herangezogen. Die Jahreseinnahmen werden auf das Jahreszwölftel heruntergebrochen. Handelt es sich jedoch um einen selbstständig Erwerbstätigen, dient der Reingewinn als Grundlage für sämtliche Berechnungen. Oft kommt es in solchen Fällen vor, dass der monatliche Gewinn stark schwankt. In diesem Fall wird der Durchschnitt aus dem monatlichen Reingewinn der vergangenen drei Jahre errechnet.
Neben diesen Kalkulationen kommen in Österreich noch die Lebensumstände der Eheleute hinzu. Ein berufstätiger Ehepartner ohne Kind hat 33 % des Nettoeinkommens als Trennungsunterhalt zu entrichten, sofern der andere Ehepartner nicht berufstätig ist bzw. über kein eigenes Einkommen verfügt. Genau dasselbe gilt grundsätzlich auch für einen berufstätigen Ehepartner MIT Kind; jedoch werden dem anspruchsberechtigten Ehepartner für jedes Kind mit Unterhaltsanspruch 4 % davon abgezogen. Hier kommt dann noch die Berechnung des Kindesunterhalts hinzu: Für jedes weitere anspruchsberechtigte Kind (auch aus früheren Ehen) fallen nämlich weitere 1 bis 2 % weg.
Sind zum Zeitpunkt der Scheidung jedoch BEIDE Eheleute berufstätig und haben KEINE Kinder, gelten in Österreich 40 % des GEMEINSAMEN Nettoeinkommens beider Personen als Basis; abzüglich des eigenen Einkommens des Unterhaltsberechtigten und unbedacht eines etwaigen Kindesunterhalts.
Die Verpflichtung bzw. der Rechtsanspruch auf Trennungsunterhalt besteht grundsätzlich so lange, bis sie aufgehoben wird – so weit, so gut. Allerdings gibt es keine konkrete Regelung darüber, wann es denn so weit ist oder sein soll. Sehr wohl jedoch gibt es Gründe, die zum Erlöschen der Unterhaltspflicht führen, wenn die entsprechende Situation eintritt. Wenn der Anspruchsberechtigte beispielsweise neu heiratet, ist der Ex-Ehepartner in Österreich von der Unterhaltspflicht befreit, da nun der neue Ehepartner zur Beistandsleistung verpflichtet ist. Folgt auch auf diese Ehe eine Scheidung, ist nun aus dieser Ehe der Unterhaltspflichtige zu ermitteln und zur Leistung verpflichtet.
Anders sieht es jedoch bei einer eingetragenen Lebenspartnerschaft aus, die nicht durch Scheidung aufgelöst wird. Geht der Anspruchsberechtigte eine eingetragene Lebenspartnerschaft ein, so ruht die Unterhaltspflicht des Ex-Ehepartners für die Dauer des Bestehens dieser Lebensgemeinschaft; trennen sich die nicht verheirateten Partner, so lebt die Unterhaltspflicht des Ex-Ehepartners wieder auf.
Auch im Falle des Todes des Anspruchsberechtigten muss der zur Leistung Verpflichtete in Österreich keinen weiteren Unterhalt mehr leisten; vorausgesetzt, er muss nicht auch noch Kindesunterhalt entrichten. Dieser bleibt vom Todesfall unberührt, da dies eine Leistung gegenüber dem jeweiligen Kind ist, und nicht gegenüber dem verstorbenen Anspruchsberechtigten.
Der Verlust des Unterhaltsanspruchs: Fehler, die Sie vermeiden sollten
Es gibt Situationen, in denen Ihnen das Recht auf Trennungsunterhalt aberkannt wird. Auf keinen Fall sollten Sie daher unüberlegt handeln und Ihren ersten Impulsen Folge leisten, denn diese führen oft zu genau dieser Konsequenz. Das plötzliche Ausziehen aus der gemeinsamen Wohnung im Zuge einer Scheidung ist eines der häufigsten Szenarien. Vor Gericht wird der Auszug oft als Eheverfehlung gewertet, da Sie in der Ehe zur ehelichen Lebensgemeinschaft verpflichtet sind. Begehen Sie diese Eheverfehlung, verlieren Sie den Anspruch auf Ehegatten- bzw. Trennungsunterhalt – Sie werden als schuldhafte Partei angesehen.
Auch ist die Behauptung, Ihr Partner habe eine Eheverfehlung begangen, unzureichend, solange Sie sie nicht beweisen können. Dokumentieren und fotografieren Sie, halten Sie die Fakten fest – oder suchen Sie sich gegebenenfalls Unterstützung durch eine Detektei für die Phase der Scheidung, auch das ist in Österreich möglich.
Auf keinen Fall sollten Sie sich selbst vor Gericht als einkommensschwächer darstellen, als Sie sind, nur um (hoffentlich) der Unterhaltspflicht zu entgehen. Die Abgabe eines falschen Vermögensverzeichnisses ist kein Kavaliersdelikt, sondern tatsächlich ein Straftatbestand; im Ernstfall verlieren Sie nicht bloß Ihren Anspruch auf Trennungsunterhalt, sondern müssen zudem mit hohen Strafen rechnen, wenn Sie wissentlich falsche Angaben in einem gerichtlich zu verwertenden Dokument einreichen.
Zu guter Letzt will Ihnen geraten sein: Verlassen Sie sich nicht einzig und allein auf Informationen, die Sie im Internet finden. Basiswissen über Ihre Scheidung und das damit einhergehende Verfahren in Österreich ist von Bedeutung, um ein Gespür dafür zu bekommen, was auf Sie zukommt. Da aber jede Ehe und all die Lebensumstände der Ehepartner stets individuell sind, kann das Internet kein persönliches Gespräch mit Ihrem Scheidungsanwalt ersetzen. Angesichts der Umstände, dass Sie und Ihr Partner womöglich im selben Freundeskreis verkehren, sollten Sie sich auch davor hüten, Ihr Vorhaben oder die neuesten Neuigkeiten über Ihre Scheidung mit Ihren Freunden zu besprechen. Das kann den Prozess massiv verzögern, erhebliche Mehrkosten verursachen und kostet Sie schlussendlich mehr Zeit und Energie als notwendig.
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