Gütergemeinschaft

Die eheliche Gütergemeinschaft in Österreich

In Österreich gilt nach dem Ehegüterrecht, wenn nichts Anderes vereinbart wurde, grundsätzlich die Gütertrennung. Wenn Sie damit nicht einverstanden sind, haben Sie in beschränktem Ausmaß die Möglichkeit, in einem Ehevertrag statt der Gütertrennung eine Gütergemeinschaft, die zu den Wahlgüterständen zählt, mit Ihrem Partner zu vereinbaren. Außerdem sollten Sie sich mit Ihrem Ehepartner im Ehevertrag einigen, wer in Zukunft für die Verwaltung des gemeinschaftlichen Vermögens verantwortlich sein soll. Grundsätzlich gilt, dass der zuständige Ehepartner dabei keine Gegenstände des Gesamtgutes verschenken, veräußern oder abtreten darf, wenn der andere Ehepartner nicht zustimmt. Dasselbe gilt auch für Immobilien. Es steht Ihnen als Ehepaar auch frei, das Gesamtgut gemeinschaftlich zu verwalten. Das bietet den Vorteil, dass beide Ehepartner einen erheblich höheren Einblick und Einfluss auf die gemeinsamen Vermögensverhältnisse haben. Die zusammengefassten Vermögensmassen von Ihnen beiden wird als Gesamtgut bezeichnet. Auch Immobilien und Hausratsgegenstände zählen dazu. Ausgenommen vom gemeinschaftlichen Gesamtgut ist das sogenannte Vorbehaltsgut und das Sondergut. Bei einer Gütergemeinschaft gilt das während der Ehe erworbene Vermögen von Ihnen und Ihrem Ehepartner als gemeinschaftliches Vermögen. Sie kann entweder das gesamte gegenwärtige und zukünftige Vermögen betreffen, dies wird als allgemeine Gütergemeinschaft bezeichnet. Oder aber sie bezeichnet nur das gegenwärtige oder nur das zukünftige, zu erwerbende Vermögen, dann spricht man von einer Errungenschaftsgemeinschaft. Bei beiden Formen der Gütergemeinschaft müssen Sie ihre Vereinbarung notariell beglaubigen lassen, damit sie auch rechtlich gültig ist. In der Praxis ist eine eheliche Gütergemeinschaft eine eher wenig gebräuchliche Form des Güterstandes, da sie bereits während der Ehe und im Falle einer Scheidung sehr kompliziert werden kann. Mit ihrer Vereinbarung verschmelzen die bis dahin als jedem einzelnen Ehepartner zugeordneten Vermögensmassen zu einem gemeinschaftlichen Vermögen. Die Ehepartner werden vom Gesetz her in diesem Fall vermögensrechtlich als eine Einheit betrachtet. Aufgehoben werden kann die eheliche Gütergemeinschaft in Österreich entweder durch die Aufsetzung eines neuen Ehevertrages oder im Falle einer Scheidung. Im Falle einer Scheidung zählen bei der Wahlgütergemeinschaft alle Güter in das gemeinsame Eigentum, sofern es sich nicht um Sondergut oder Vorbehaltsgut handelt.

Finden Sie Ihren passenden Scheidungsanwalt!

Der Unterschied zwischen Gütergemeinschaft und Gütertrennung in Österreich

Wenn Sie mit Ihrem Ehepartner vor oder nach der Eheschließung nichts Anderes in einem notariell beglaubigten Ehevertrag festgelegt haben, dann gilt automatisch der familienrechtliche Güterstand der Gütertrennung während der Ehe. Bei der Gütertrennung muss keiner der beiden Ehepartner einen Zugewinnausgleich zugestehen. Bei einer Gütertrennung geht es im Falle einer Scheidung um eine gerechte Vermögensaufteilung zwischen den beiden Ehepartnern. Sie sieht vor, dass Sie als Eigentümer Ihres in die Ehe eingebrachten Vermögens, und des Vermögens, welches während der Ehe erworben wurde, auch Eigentümer bleiben. Sie und Ihr Ehepartner verwalten Ihr eigenes Gut und haften auch nur für die eigenen Schulden. Im Falle einer Scheidung werden das eheliche Gebrauchsvermögen und die ehelichen Ersparnisse aufgeteilt. Zum ehelichen Gebrauchsvermögen zählen alle beweglichen und unbeweglichen Dinge, welche während Ihrer Ehegemeinschaft mit Ihrem Ehepartner zu Ihrem und dem Gebrauch und Nutzen des Ehepartners beigetragen haben. Dazu zählen: Ehewohnung und Hausrat, Zweitwohnung, gemeinsames Auto, Luxusgüter, Haustiere und Rechte auf einen gemeinsamen Besitzstand. Zu den ehelichen Ersparnissen gehören: Wertanlagen, welche Sie und Ihr Ehepartner während Ihrer Ehe ansammeln und die üblicherweise, je nach Art, für eine Verwertung bestimmt sind. Dies sind Sparbücher, Konten, Bausparverträge, Lebensversicherungen, Wertpapiere und Kunstsammlungen. Ausgenommen von der Vermögensaufteilung bei der Scheidung sind Dinge, welche von Ihnen oder Ihrem Ehepartner in die Ehegemeinschaft mit eingebracht wurden, vererbte Vermögenswerte, Vermögen, welches von Dritten geschenkt wurde, persönliche Gebrauchsgegenstände, Gegenstände, die der Ausübung eines Berufes dienen und Vermögenswerte, welche zu einem Unternehmen gehören.

Der grundsätzliche Unterschied zwischen der Gütergemeinschaft und der Gütertrennung in Österreich besteht darin, dass eine Gütergemeinschaft in einem notariell beglaubigten Ehevertrag schriftlich festgehalten werden muss. Die Gütertrennung ist der gesetzlich vorgesehene Güterstand, welcher ohne andere, in einem Ehevertrag festgehaltene Änderungen automatisch gilt. In der Wahlgütergemeinschaft gelten das Vermögen, welches von den Ehepartnern in die Ehegemeinschaft eingebracht wird und welches während in der Ehegemeinschaft erworben wird, als gemeinschaftliches Vermögen. Bei der Gütertrennung ist das Gegenteil der Fall. Das Vermögen, welches Sie in die Ehe einbringen, oder während der Ehegemeinschaft erwirtschaften, bleibt Ihr alleiniges Eigentum. Die Gütergemeinschaft in Österreich kann auch etwaige Risiken mit sich bringen, nämlich dann, wenn Ihr Ehepartner Schulden macht. Sie haften ebenfalls mit, auch wenn sie davon gar nichts wussten. Im Falle einer Gütertrennung verwalten Sie und Ihr Partner das jeweils eigene Vermögen selbst und haften auch im Falle einer Scheidung nur für die eigenen Schulden.

Mögliche Risiken einer Gütergemeinschaft in Österreich

Bei der Vereinbarung dieses Güterstandes der beiden Ehepartner existieren beispielsweise ab diesem Zeitpunkt fünf Vermögensmassen: das gemeinschaftliche Vermögen der beiden Ehepartner, das Vorbehaltsgut der Frau und des Mannes, sowie das Sondergut beider Ehepartner. Auch bei Haftungsfragen kann dieser gewählte Güterstand sehr kompliziert werden. Wenn beispielsweise ein Ehepartner einen Verkehrsunfall hat, bei dem keine Versicherung zahlt, so haftet der andere Ehepartner voll und ganz. Ein weiteres Beispiel sind etwaige Unterhaltsforderungen beispielsweise der Eltern eines Ehepartners. Bei Unterhaltsforderungen in dieser Art haftet bei dem gewählten Güterstand auch der andere Ehepartner mit. Auch die einzelnen Gegenstände, welche in der Ehegemeinschaft verwendet werden, werden vom Gesetz her als gemeinschaftliches Gut betrachtet. Sie brauchen daher nicht durch ein Rechtsgeschäft übertragen werden. Ein weiteres Problem kann das Steuerproblem sein. Möglicherweise kann einer der beiden Ehepartner plötzlich Schenkungssteuer zahlen müssen, da er Mitinhaber eines großen Vermögens wird. Das finanzielle Risiko erstreckt sich auch über etwaige Schulden. Wenn Ihr Ehepartner vor oder während der Ehe Schulden gemacht hat, dann sind Sie in dem gewählten Güterstand mitverantwortlich, auch wenn Sie nichts davon wussten und auch den Darlehensvertrag nicht persönlich unterzeichnet haben. Da dieser wählbare Güterstand gesetzlich zu vielen Komplikationen führen kann, wird generell von Experten von diesem Güterstand abgeraten. Im Falle einer Scheidung darf keiner der beiden Ehepartner mehr über das Gesamtvermögen alleine verfügen.

Finden Sie Ihren passenden Scheidungsanwalt!

Scheidungsinfo.at arbeitet mit Rechtsberatern für Familienrecht in diesen Orten in Österreich