Zugewinnausgleich

Eheleute und eingetragene Lebenspartner befinden sich in Bezug auf den gesetzlichen Güterstand automatisch in einer Zugewinngemeinschaft, wenn sie nicht miteinander einen Ehevertrag abgeschlossen haben. Dieser würde die modifizierte Zugewinngemeinschaft, die Gütertrennung oder die Gütergemeinschaft ermöglichen. Im Scheidungs-/Trennungsfall erfolgt der Zugewinnausgleich.

Was bedeutet Zugewinngemeinschaft?

In diesem Fall bleiben die Güter der beiden Partner während ihrer Ehe/Lebensgemeinschaft (nachfolgend vereinfachend: Ehe) getrennt voneinander. Der Zugewinnausgleich erfolgt im Fall der Scheidung oder des Todes eines Partners. Das österreichische Eherecht sieht (wie das Eherecht vieler anderer Staaten) die Zugewinngemeinschaft automatisch als gegeben an, wenn die Eheleute keinen Ehevertrag abgeschlossen haben. Beim Vorliegen dieser Zugewinngemeinschaft muss bei einer Scheidung oder dem Tod eines Partners der Zugewinnausgleich erfolgen. Dieser bedeutet, dass die in der Ehe gemeinsam erworbenen Ersparnisse und Gegenstände inkl. Immobilien (der Zugewinn) aufgeteilt werden. Was ein Partner vor der Ehe besessen hat, fällt nicht darunter. Schulden werden ebenfalls geteilt, es sei denn, einer der Partner hätte Schulden gemacht (oft für ein persönliches Hobby), die ausschließlich und nachweislich eigenen Zwecken dienten. Eine eventuelle Schuldfrage hinsichtlich der Scheidung spielt beim Zugewinnausgleich absolut keine Rolle. Allein der sogenannte „Beitrag der Eheleute“ während ihrer Ehe wird hälftig aufgeteilt. Damit ist nicht allein der Finanzbeitrag gemeint. Zum Zugewinn gehören auch (wichtig, wenn ein Partner kein eigenes Einkommen hatte):

  • Kindererziehung
  • Haushaltsführung
  • Unterhaltsleistungen
  • Mithilfe im Familienbetrieb

Das Eherecht geht davon aus, dass erworbenes Vermögen während der Ehe auf der Teamarbeit des Ehepaares basierte. Der Mann war möglicherweise als Unternehmer nur deswegen erfolgreich, weil ihm die Frau während der Ehe den Rücken in Bezug auf die Kindererziehung und Haushaltsführung freihielt. Ebenso spielt es keine Rolle, wie viel mehr einer der Partner gegenüber dem anderen verdiente. Der Zugewinn wird hälftig geteilt.

Alternativen zum Zugewinnausgleich

Beim modifizierten Zugewinnausgleich werden per Ehevertrag bestimmte Vermögensgegenstände herausgehalten. Oft ist das eine Firma, die bei der hälftigen Aufteilung zwischen geschiedenen Eheleuten nicht mehr lebensfähig wäre. Achtung: Wer so einen Vertrag abschließt, sollte darauf achten, dass der Verzicht auf das Firmenvermögen kompensiert wird. In diesem Fall erhielte der Ehepartner, dem die Firma nicht gehört, eine Ausgleichszahlung, die nicht dem hälftigen Wert der Firma entsprechen muss, wenn diese beispielsweise inzwischen (nach Abschluss des Vertrages) sehr gewachsen ist. Bei einer Gütertrennung bleiben die Eheleute nach der Scheidung die Eigentümer ihres während der Ehe erworbenen Vermögens. Es ist zu beachten, dass solche Regelungen (modifizierter Zugewinnausgleich und Gütertrennung) nicht die eigentliche Intention des Zugewinnausgleichs, nämlich die gerechte Behandlung beider Eheleute, vollkommen außer Kraft setzen dürfen.

Praktische Handhabung des Zugewinnausgleichs

Beim reinen Zugewinnausgleich hat die Zugewinngemeinschaft der Eheleute am Tag ihrer Eheschließung mit einem Anfangsvermögen (Achtung: einem gemeinsamen Vermögen, das auch null sein kann) begonnen und endet bei Zustellung des Scheidungsantrages mit dem Endvermögen. Liegt Letzteres über dem Anfangsvermögen, gab es einen Zugewinn, der hälftig geteilt wird. Es kann auch negativ ausfallen, wenn das Paar gemeinsame Schulden hat. Diese werden ebenfalls hälftig geteilt. Zugewinnausgleich heißt der Vorgang, weil nur sehr selten der Zugewinn beider Partner gleich hoch ausfällt. Es geht also darum, die Differenz zwischen den separaten Zugewinnen beider Partner während der Ehe zu ermitteln und auszugleichen. Die praktische Rechnung hierfür ist sehr einfach: Es werden alle Vermögenswerte inklusive Immobilien etc. und Barbeständen auf den Konten ermitteln und hälftig geteilt. Wer von den beiden Eheleuten weniger besitzt, erhält vom anderen den Ausgleich.

Anwaltliche Beratung und Vertretung zum Zugewinnausgleich

Das Problem bei Scheidungen besteht darin, dass Partner gern bei drohender Scheidung beginnen, Vermögenswerte zu verstecken. Darüber hinaus sind Vermögensverhältnisse sehr komplex. Lassen Sie sich daher von uns anwaltlich beraten und vertreten, damit Sie nicht im Zuge des Zugewinnausgleichs hohe Einbußen hinnehmen müssen.

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