Gesetzbuch und Hammer

Streitwert Scheidung: Was versteht man darunter?

Ist man in einem Zivilprozess verwickelt, wird früher oder später höchstwahrscheinlich ein Begriff zur Sprache kommen: der Streitwert. Doch was ist damit eigentlich genau gemeint und was bedeutet er für ein Scheidungsverfahren?

Streitwert einfach erklärt

Der Streitwert, auch Prozess- oder Gegenstandswert genannt, ist ein zentraler Faktor im Zivilrecht. Damit ist jener Wert gemeint, der Gegenstand im jeweiligen Verfahren ist, bzw. um den gestritten wird. In der Praxis wird das so gehandhabt, dass die unterschiedlichen Aspekte, über welche verhandelt wird, in Geldsummen ausgedrückt werden. Sollte es sich um nicht monetäre Angelegenheiten halten, muss diesem ein Betrag zugeteilt werden. Hier kann der Kläger entscheiden, welche Geldsumme er den Verfahrensgegenständen zuteilen möchte. Wird der Betrag jedoch zu hoch oder zu niedrig angesiedelt, besteht für das Gericht die Möglichkeit, den Betrag je nachdem zu erhöhen oder herabzusetzen.

Für die Bewertung des Gegenstandwerts gibt es Richtlinien, an denen man sich orientieren kann. Das ist insofern angeraten, da es Konsequenzen haben kann, wenn man den Gegenstand falsch bewertet:

  • bei einer zu niedrigen Bewertung: kann es für beide Seiten, also sowohl Kläger als auch Beklagten zu einer Prozesskostenminderung kommen.
  • bei einer zu hohen Bewertung kommt es zu einer Erhöhung der Prozesskosten. Das führt allerdings auch dazu, dass der Unterlegene eine Geldsumme zahlt, die über dem Wert des Verfahrensgegenstands liegt.

Streitwert Scheidung: Streitige Scheidung und Scheidungsvergleich

Bei einer Scheidung als zivilrechtliches Verfahren muss zwischen zwei Arten von Prozesswert unterschieden werden, welche unterschiedlich berechnet werden und in verschiedenen Situationen zur Anwendung kommen: zum einen der, der bei einer strittigen Scheidung als Bemessungsgrundlage herangezogen wird, also einem Scheidungsverfahren, dass durch eine Scheidungsklage eingeleitet wird.

Doch auch bei einer einvernehmlichen Scheidung gibt es einen Gegenstandswert. Dieser wird ebenfalls häufig als „Streitwert“ bezeichnet, obwohl es sich eigentlich um ein sogenanntes „Außerstreitverfahren“ handelt. Dabei handelt es sich um das eheliche Vermögen, sowie die einzelnen Faktoren, über deren weitere Zukunft im Zuge des Scheidungsvergleichs entschieden werden muss. Obwohl es sich dabei auch um nicht-finanzielle Angelegenheiten handeln kann, wie etwa Kindesobsorge, muss auch diesen ein finanzieller Wert zugeteilt werden. Die Summe aller dieser Faktoren ergibt anschließend den Streitwert, der Gegenstand des Scheidungsvergleiches ist. In vielen Fällen wird dieser als Bemessungsgrundlage für das Anwaltshonorar herangezogen. Die Höhe der Anwaltskosten hängen folglich von der Höhe des individuellen Gegenstandswertes ab. Grundlage für die genauen Honorarsätze sind im österreichischen Rechtsanwaltstarifgesetz, sowie in den Allgemeinen Honorarkriterien verankert

Streitwert und Anwaltshonorar

Während es bei der einvernehmlichen Scheidung lediglich einen Prozesswert gibt, werden bei einer streitigen Scheidung zwei voneinander getrennte Bemessungsgrundlagen herangezogen: für den Scheidungsvergleich den Gegenstandswert, der sich aus dem ehelichen Vermögen etc. zusammensetzt und für das Scheidungsverfahren selbst den Streitwert für strittige Scheidungen. Letzterer ist gesetzlich vorgeschrieben und beträgt gegenwärtig (Stand 2018) € 4.360. Das heißt nicht, dass dieser Betrag an den Anwalt ausgezahlt werden muss, sondern er dient als Grundlage für das streitige Scheidungsverfahren. Auf Basis dessen werden folgende Beträge für die jeweiligen Dienstleistungen verrechnet:

  • Scheidungsklage: € 154,90
  • Für die erste Stunde der Verhandlung: € 154,90
  • Für jede weitere Stunde: € 77,45
  • Einheitssatz für Nebenleistungen (Telefonate, Korrespondenzen, etc.) Dieser beläuft sich auf 60% der Prozesskosten.

Dazu kommen noch:

  • Umsatzsteuer 20%

Anwaltshonorar für Scheidungsklage Beispiel

Aus diesen vorgeschriebenen Sätzen kann man für das folgende Fallbeispiel folgendes Anwaltshonorar ableiten:

Scheidungsklage:…………………………………. € 154,9
insgesamt 2 Stunden Verhandlung:……….. € 232,8

Zwischensumme………………………… € 387,7
+ 60% Einheitssatz………………………………..€ 232,62
Kosten……………………………………….€ 620,32

+ 20 % Umsatzsteuer…………………………… .€ 124,04

Gesamtkosten……………………………..€ 744,36

Zum Anwaltshonorar für die streitige Scheidung muss jedoch noch eine Gerichtskostenpauschale von € 297 dazugerechnet werden. Damit belaufen sich die Kosten für eine streitige Scheidung (im günstigsten Fall) auf € 1041,36.

Sollte im Falle einer Scheidungsklage Widerklage erhoben werden, so werden beide Verfahren miteinander verbunden und der Gegenstandswert erhöht sich auf das Doppelte.

Streitwert Unterhaltsklage

Gelegentlich kann es auch zu Rechtsstreitigkeiten zwischen den Eheleuten kommen, wenn die Ehe bereits geschieden wurde – beispielsweise, wenn der Unterhalt nicht gezahlt wird. In diesem Fall spricht man ebenfalls vom Streitwert, der als Bemessungsgrundlage für das Anwaltshonorar dient. In Österreich wird hier der Jahresbetrag des geforderten Unterhalts herangezogen.

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