Antwort von Dr. Clemens Gärner : Unter „böswilligem Verlassen“ versteht die Rechtsprechung im Allgemeinen die eigenmächtige und grundlose Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft. Am einfachsten ist eine solche Aufhebung gegeben, wenn der Ehegatte auszieht, also die Ehewohnung verlässt und nicht vor hat, in diese zurückzukehren. Wenn der Ehemann sich eine eigene Wohnung anmietet, ohne Zustimmung der Ehefrau, um dort seine Geliebte zu treffen, …