Leserfrage: Gemeinsame Wohnung mit Geliebter ein Scheidungsgrund?

„Mein Ehemann hat einen Mietvertrag gemeinsam mit seiner Geliebten unterschrieben. Er schläft noch zuhause und übernachtet tageweise nicht zuhause, sagt er ist auf Dienstreise. Er weiss nicht dass ich von der Wohnung weiß. Ist das auch schon böswilliges Verlassen?“ Michaela L.

Antwort von Dr. Clemens Gärner :

Unter „böswilligem Verlassen“ versteht die Rechtsprechung im Allgemeinen die eigenmächtige und grundlose Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft.

Am einfachsten ist eine solche Aufhebung gegeben, wenn der Ehegatte auszieht, also die Ehewohnung verlässt und nicht vor hat, in diese zurückzukehren.

Wenn der Ehemann sich eine eigene Wohnung anmietet, ohne Zustimmung der Ehefrau, um dort seine Geliebte zu treffen, so stellt das eine schwere Eheverfehlung dar.

Unabhängig davon ob ein böswilliges Verlassen im technischen Sinn tatsächlich vorliegt oder nicht.

Die Ehe verpflichtet zum gemeinsamen Wohnen.

Wird diese Verpflichtung gebrochen, so liegt eine Eheverfehlung vor.

Wenn der Ehemann die Ehewohnung noch „benutzt“ und darin wohnt, liegt streng genommen kein Verlassen der Ehewohnung vor.

Allerdings ist die – beweisbare – Tatsache der neuen Wohnung mit seiner Freundin eine schwere Eheverfehlung die zur Scheidungsklage berechtigt.

    • Dr Clemens Gaerner 1010 768x635

    Clemens Gärner (Dr.)

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