Umgangsrecht

Im Falle einer Scheidung sollten Kinder nicht als Objekte betrachtet werden, über die die Eltern verhandeln müssen. Ihre Interessen und ihr Wohlergehen müssen die höchste Priorität haben, nicht die Missgunst der Eltern untereinander. Dies ist eines der Fundamente des Umgangsrechts in Österreich. In diesem Artikel erfahren Sie mehr über das Umgangsrecht und wie Sie es rechtlich durchsetzen können.

Was ist das Umgangsrecht?

Das Umgangsrecht (umgangssprachlich auch Besuchsrecht genannt) fällt in Österreich unter die Kategorie Familienrecht. Dazu gehört das Recht und die Pflicht jedes Elternteils, das Kind regelmäßig zu sehen, um die gegenseitige Bindung an das Kind aufrechtzuerhalten. Das Umgangsrecht ist ein Recht, das nicht beantragt werden muss. Eltern besitzen es automatisch, unabhängig davon, ob sie einen gemeinsamen oder getrennten Haushalt führen. Das gilt, solange sie kein Risiko für ihr eigenes Kind darstellen.

Besonders wichtig wird dieses Recht im Falle einer Scheidung. Im Idealfall haben sich die Eltern bereits vor der Scheidung darauf geeinigt, wer das Sorgerecht für das Kind und den Besuchszugang des anderen Partners erhält. Um spätere Streitigkeiten zu vermeiden, sollten schriftliche Umgangsvereinbarungen ausgearbeitet werden. Hier werden die Regelungen in den folgenden Bereichen getroffen:

  • Urlaub (Ob, wann, wie lange und wohin?)
  • Dauer und Häufigkeit der Besuche (Wochentage, Uhrzeiten, Modalitäten des Hinbringens und Abholens des Kindes etc.)
  • Übernachtungen des Kindes (Wie oft und wie lange?)
  • Gestaltung der Besuche

Wenn die Eltern nicht in der Lage sind, sich zu einigen, wird das Gericht auf Antrag des Kindes oder der Eltern eine Regelung treffen. Bei der Festlegung der Besuchszeiten werden die folgenden Aspekte berücksichtigt:

  • Zeiten der Freizeit
  • der Betreuung des Kindes
  • das Alter des Kindes
  • die Bedürfnisse und die Wünsche des Kindes

Wie kann ich das Umgangsrecht einklagen?

Es ist nicht ungewöhnlich, dass ein ehemaliger Partner dem anderen den Zugang oder sein Besuchsrecht für das Kind verweigert, auch wenn die Besuchszeiten bereits vereinbart sind. Wenn dies geschieht, können Sie Ihren Ex-Ehepartner rechtlich belangen. Ein Anwalt kann die Regelung des Umgangsrechts beim zuständigen Familiengericht in Österreich beantragen. Im Normalfall kommt es zur Billigung der Vereinbarung durch das Gericht. Es wird der so genannte Umgangstitel ausgestellt, der rechtlich durchsetzbar ist. Verweigert Ihnen Ihr Ex-Partner weiterhin den Zugang zu dem Kind, kann das Gericht folgende Maßnahmen ergreifen:

  • Verhängen eines Ordnungsgeldes
  • Ordnungshaft der Partner
  • Unmittelbarer Zwang gegen den Partner

Welche Rechte haben Vater und Mutter?

Das Umgangsrecht des Vaters ist rechtlich durchsetzbar – mit oder ohne Sorgerecht. In einem gemeinsamen Haushalt üben beide Elternteile das Umgangsrecht im Alltag aus. Im Falle einer Scheidung müssen jedoch nicht nur für den Unterhalt des Kindes, sondern auch für das Umgangsrecht des Vaters gesonderte Regelungen getroffen werden. Die Regelungen variieren von Fall zu Fall und hängen sehr stark von den Bedürfnissen der Familie und des Kindes ab. Ältere Kinder zum Beispiel besuchen ihre Väter eher das ganze Wochenende als sehr kleine Kinder. Auch die Arbeitsschichten des Vaters sollten berücksichtigt werden.

Eine Mutter kann dem Vater nur dann den Zugang zu dem Kind verweigern, wenn ein ernsthafter Grund dahinter steht und das Kind dadurch in Gefahr gerät. Dazu gehören:

  • Körperliche Misshandlung des Kindes: Behauptungen über körperlichen oder sexuellen Missbrauch des Kindes durch den Vater müssen bewiesen werden. Eine Anschuldigung reicht nicht aus.
  • Alkohol- oder Drogenmissbrauch: Wenn der Vater drogen- oder alkoholabhängig ist und sich nicht mehr richtig um das Kind kümmern kann, kann ihm auch die Mutter den Zugang verweigern.
  • Gefahr der Entführung: Die Verweigerung des Umgangsrechts kann erfolgen, wenn es konkrete Hinweise auf eine geplante Entführung durch den Vater gibt. Dies kann die Vorbereitung einer ungeklärten Auslandsreise oder die grundlose Forderung nach dem Reisepass des Kindes sein.
  • Infektionskrankheiten: Dies gilt nur dann als Grund für die Verweigerung des Zugangs, wenn es keine andere Möglichkeit gibt, das Kind vor der Infektion zu schützen.
  • Auffälliges Verhalten des Kindes: Wenn die Mutter nach dem Besuch des Vaters eine Verhaltensänderung des Kindes bemerkt, kann das Zugangsrecht vorübergehend eingeschränkt werden.

Wohlverhaltenspflicht für beide Elternteile

Beide Elternteile sind nach dem Prinzip der Wohlverhaltenspflicht verpflichtet, den Kontakt mit dem Kind aufrechtzuerhalten. Dies erfordert, dass die Eltern alles unterlassen, was die Beziehung des Kindes zum anderen Elternteil beeinträchtigt oder die Erziehung erschwert. Herablassende Äußerungen oder Beleidigungen über den ehemaligen Partner sind unter allen Umständen zu vermeiden. Der Elternteil, der mit dem Kind zusammenlebt, sollte auch den Kontakt mit dem Kind aktiv fördern. Wird dies missachtet, kann das Sorgerecht des schuldigen Elternteils eingeschränkt oder entzogen werden.

Wie lange gilt das Umgangsrecht?

Das Umgangsrecht der Eltern ist ein sehr hohes Rechtsgut. Es kann nur unter strengen Voraussetzungen und in begründeten Ausnahmefällen eingeschränkt oder letztlich aufgehoben werden. Im Falle einer Scheidung kann dies geschehen, wenn das Wohl des Kindes während des Umgangs mit dem anderen Elternteil nicht gewährleistet werden kann. Zum Beispiel, wenn der Elternteil gewalttätig ist, wenn die Gefahr eines sexuellen Missbrauchs besteht oder wenn er dem Kind den Zugang zum anderen Elternteil entzieht. Wenn der Elternteil psychisch krank ist, kann als vorübergehende Maßnahme ein begleitender Umgang durchgeführt werden. Der Kontakt findet dann an einem neutralen Ort oder in Anwesenheit einer dritten Person (z.B. Mitarbeiterin des Jugendamtes) statt.

Darüber hinaus hat das Kind auch ein Mitspracherecht, wenn es den Kontakt zum anderen Elternteil wünscht. Ist das Kind unter 14 Jahre alt, kann es den Kontakt nur unter folgenden Bedingungen verweigern:

  • Wenn die Eltern dem Kind gegenüber Gewalt ausüben
  • Wenn es eine grundlegende Abneigung gegen einen Elternteil gibt, die das Kind nicht überwinden kann

Ist das Kind jugendlich oder älter als 14 Jahre, kann das Umgangsrecht in Österreich nicht gegen seinen Willen durchgesetzt werden. Es liegt an ihm, zu entscheiden, ob es seinen anderen Elternteil sehen möchte oder nicht.

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