„Was kann mir in dem Falle passieren, wenn ich eine Scheidung verweigere? Zur Zeit leben wir in getrennten Haushalten (einvernehmlich, kein ehewidriges Verhalten!). “ T. O. aus A-4020
Antwort von Dr. Wolfgang Obrecht:
Ich gehe davon aus, dass mit verweigern gemeint ist, dass Sie der einvernehmlichen Ehescheidung nach § 55a Ehegesetz nicht zustimmen.
Das müssen Sie nicht, weil bei dieser Form der Ehescheidung (statistisch werden ca. 90% der Ehen so geschieden) eben beide Ehegatten einvernehmlich vorgehen müssen und z.B. den Antrag gemeinsam bei Gericht einbringen und unterschreiben müssen.
Es kann aber mit der Weigerung, sich einvernehmlich scheiden zu lassen, die Scheidung letztlich nicht verhindert werden, gerade wenn die Haushalte getrennt sind.
In Ihrem Fall könnte ein Ehegatte nach 3 Jahren der Trennung (§ 55 EheG; Auflösung der häuslichen Gemeinschaft) die Scheidung beantragen.
Es besteht dann zwar noch eine Möglichkeit, dass der andere Ehegatte einen Widerspruch aus gewissen im Gesetz angeführten Gründen einlegt, nach 6 Jahren aber ist die Scheidung jedenfalls auszusprechen vom Gericht.
Die meisten scheidungswilligen Personen warten aber diese lange Dauer nicht ab und bringen eine Scheidungsklage ein, die kann man als beklagter Ehegatte zwar verhindern, wenn keine Eheverfehlungen vorliegen, aber meistens willigt man doch ein, sich scheiden zu lassen, weil man dann eben im Rahmen des sog. strittigen Scheidungsverfahrens klar bemerkt, dass der andere Ehegatte (Kläger) die Ehe nicht mehr fortsetzen möchte.
– Dr. Wolfgang Obrecht