Ehefrau in der Scheidung

Scheidungsratgeber für Frauen

In Österreich steigt die Scheidungsrate schon seit Jahren an. Derzeit liegt sie bei etwas unter 50 %. Die Wahrscheinlichkeit, dass eine Ehe ein vorzeitiges Ende findet, ist also relativ hoch. Die Bedeutung des Scheidungsverfahrens steigt deshalb stetig an. Besonders kompliziert werden Scheidungen allerdings, wenn gemeinsame Kinder involviert sind. Denn dann geht es zusätzlich um Fragen des Sorgerechts und des Kindesunterhalts. Dabei kommt besonders Frauen eine Sonderrolle zu, da sie immer noch wesentlich häufiger alleinerziehend sind als Männer. Der folgende Scheidungsratgeber für Frauen berücksichtigt deshalb neben den Belangen der Ehefrau auch die des Kindes.

1. Wie wird eine Ehe beendet? Ein Überblick des Scheidungsverfahrens

Das österreichische Recht kennt zwei Scheidungsverfahren. Es wird zwischen der einvernehmlichen und der streitigen Scheidung differenziert.

Die einvernehmliche Scheidung

Die einvernehmliche Scheidung ist, wie ihr Name bereits vermuten lässt, durch einen Konsens der Eheleute gekennzeichnet. Sie kann nur von beiden Ehepartnern gemeinschaftlich beim Bezirksgericht, in dessen Sprengel das Ehepaar seinen letzten gemeinsamen Wohnsitz hatte, eingereicht werden. Über den Antrag entscheidet das Gericht ohne Verhandlung. Die einvernehmliche Scheidung ist deshalb besonders zügig und unkompliziert. Voraussetzung ist allerdings, dass die Eheleute bereits ein halbes Jahr in Trennung leben, bevor sie den Antrag einreichen. Hat das Ehepaar gemeinsame Kinder, werden deren Belange durch eine zwingende Beratung berücksichtigt.

Die Voraussetzungen der einvernehmlichen Scheidung im Überblick:

  • Ein halbes Jahr Trennung
  • Zustimmung und Antragstellung beider Ehepartner
  • Gegebenenfalls: Regelung über das Kontaktrecht zu minderjährigen Kindern
  • Gegebenenfalls: Nachweis der Beratung über die Belange des Kindes

Die streitige Scheidung

Bei der streitigen Scheidung begehrt ein Ehepartner die Scheidung. Er muss deshalb beim zuständigen Bezirksgericht eine Klage, die auf Aufhebung der Ehe entgegen des Willens des Ehepartners gerichtet ist, einreichen. Dieser Scheidungsart liegt ein reguläres Zivilverfahren zugrunde, weswegen das Gericht nach der Durchführung einer mündlichen Verhandlung per Urteil entscheidet. Wichtig ist, dass der Kläger einen Scheidungsgrund geltend macht. Das Familienrecht kennt drei Varianten: Die Scheidung aus Verschulden, wegen der Auflösung der häuslichen Gemeinschaft oder aus sonstigen Gründen. Letztere sind an besonders enge Voraussetzungen geknüpft, die praktisch nur sehr selten relevant sind. Mögliche sonstige Gründe sind etwa eine unverschuldete Geistes- oder Infektionskrankheit des Ehepartners.

Die Voraussetzungen der streitigen Scheidung:

  • Uneinigkeit der Eheleute
  • Einreichung einer Klageschrift
  • Beweis eines Scheidungsgrundes: Scheidung aus Verschulden, wegen der Auflösung der häuslichen Gemeinschaft oder sonstige Gründe

2. Die Belange des Kindes

Die wichtigste Frage für alle Mütter ist die nach dem Schicksal ihrer Kinder. Das Kindeswohl hat auch der Gesetzgeber im Blick. Er regelt deshalb in § 137 Abs. 2 des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuchs (ABGB), dass die Eltern zur Förderung des Wohls ihrer Kinder sind. Kommt ein Kind während einer Ehe zur Welt, sind beide Elternteile zur Obsorge berufen (§ 177 Abs. 1 ABGB). Doch was geschieht nach der Trennung oder Scheidung?

Kommt es zu einer räumlichen Trennung der Eheleute gilt es zunächst zu beachten, dass der Aufenthaltsort des Kindes nicht einfach so geändert werden darf. Eine Änderung des Wohnorts kommt nur in Betracht, wenn sich beide Eltern darüber einig sind. Ist ein Konsens nicht zu erzielen, ist gerichtliche Hilfe zu erbeten. Das Gericht wird dann die Zustimmung eines Elternteils ersetzen und den Umzug des Kindes ermöglichen. Aus einer einmal erteilten Erlaubnis oder Vereinbarung über die Änderung des Wohnorts folgt das alleinige Recht des Elternteils zu weiteren Umzügen.

Für die Obsorge gilt nach der Trennung der Grundsatz, dass zunächst beide Eltern gleichermaßen verpflichtet und berechtigt bleiben. Es steht den Eltern aber frei, nach oder während der Trennung bzw. Scheidung eine Vereinbarung zu schließen, nach der nur ein Elternteil zur Obsorge berechtigt ist (§ 179 Abs. 1 ABGB). Eine Vereinbarung darüber, in wessen Haushalt das Kind vorrangig leben wird, ist dennoch zwingend zu treffen. Sind die Eltern nicht in der Lage, eine Vereinbarung über die Obsorge oder den Wohnort des Kindes zu treffen, entscheidet das Gericht. Selbiges geschieht auch, wenn ein Elternteil die Übertragung der Obsorge auf sich allein begehrt. Die Entscheidung des Gerichts orientiert sich am Kindeswohl. Wichtig ist zudem, dass dem Elternteil, das nicht mit der Obsorge betraut ist, auch weiterhin ein Kontaktrecht zusteht. Dieses dient nicht nur dem Elternteil, sondern auch dem Kind. Dieses hat ein Interesse daran, mit beiden Elternteilen eine Bindung aufzubauen. Eine Einschränkung des Kontaktrechts ist deshalb nur in ausgesprochen schwerwiegenden Fällen möglich, etwa wenn:

  • das Kind körperliche oder massive psychische Gewalt durch das Elternteil erfährt, 
  • der hauptbetreuende Elternteil durch das andere Elternteil extrem herabgewürdigt wird 
  • oder gravierende Alltagsprobleme entstehen, die auf das Kontaktrecht zurückzuführen sind (z. B. wenn der Vater dem Kind erklärt, Matura sei nicht notwendig, und das Kind deshalb den Schulbesuch verweigert). 

3. Das Unterhaltsrecht der Frau und des Kindes

Das Familienrecht kennt einen unbedingten Unterhaltsanspruch von Kindern und einen eingeschränkten Anspruch der Ehefrau auf nachehelichen Unterhalt.

Der nacheheliche Unterhalt

Der Anspruch auf nachehelichen Unterhalt ist an enge Voraussetzungen geknüpft. Ein Anspruch besteht nur, wenn der Ehepartner im Rahmen des streitigen Verfahrens für überwiegend oder allein schuldig gesprochen wurde. Zusätzlich muss der Anspruchsberechtigte (z. B. die Ehefrau) nachweisen, dass er selbst nicht in der Lage ist aus eigenen Erträgnissen oder einer Erwerbstätigkeit, den eigenen Unterhalt zu bestreiten. Die Höhe des Unterhaltsanspruchs richtet sich nach den Lebensverhältnissen während der Ehe. Über die elementarsten Lebensbedürfnisse hinaus müssen auch Ausbildungs- und Lebensstandardsbedürfnisse (z. B. Urlaub) befriedigt werden.

Der Kindesunterhalt

Das Kind hat grundsätzlich einen Unterhaltsanspruch gegen beide Eltern. Das Gesetz ordnet an, dass das Elternteil, welches den Haushalt führt, in dem das Kind lebt, seinen Unterhaltsbeitrag geleistet hat. Lebt das Kind also mit seiner Mutter, besteht ein Anspruch auf Geldzahlung nur gegen den Vater. Diesen kann die Mutter für ihr Kind in Anspruch nehmen und das Geld an sich auszahlen lassen. Die Höhe des Unterhalts bemisst sich nach dem Alter und den Bedürfnissen des Kindes auf der einen und dem Einkommen des verpflichteten Elternteils andererseits.

4. Weitere Informationen

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Comments 1

  1. Danke, dass Sie erklärt haben, dass für eine einvernehmliche Scheidung ein halbes Jahr Trennung erforderlich ist. Meine Schwester und ihr Ehemann haben nach jahrelangem Streit Distanz zwischen sich geschaffen. Beide wollen eine einvernehmliche Scheidung, deshalb werde ich sie über die Trennung beraten und ihnen sagen, dass sie sich mit einem auf Familienrecht spezialisierten Anwalt treffen sollen.

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