Sorgen von Männern bei der Scheidung

Scheidungsratgeber für Männer

Scheidungen sind in Österreich schon lange keine Seltenheit mehr. Vorbei sind die Zeiten, in denen Ehen zwingend bis auf den Tod geschlossen werden. Mit einer Scheidungsrate zwischen 40 % und 50 % bewegt sich Österreich schon seit Jahren im oberen Bereich. Die meisten Scheidungsratgeber stellen die Frau in den Fokus. Dies soll hier anders sein, denn auch Männer haben besonders zu berücksichtigende Belange. Schließlich sind sie auch heute noch in den allermeisten Fällen diejenigen, die zu Unterhaltszahlungen an Frau und Kind verpflichtet werden. Deshalb soll hiermit ein Grundriss über die Rechte und Pflichten von Männern im Scheidungsverfahren gegeben werden.

1. Grundriss des Scheidungsverfahrens – Wie Ehen beendet werden

Das österreichische Scheidungsrecht kennt zwischen zwei Arten der Scheidung, die sich hinsichtlich ihrer Länge und Gestaltung unterscheiden. Die einfachste Form, sich scheiden zu lassen, ist die sogenannte einvernehmliche Scheidung. Die streitige Scheidung ist aufwendig und teuer. Sie sollte deshalb, wenn möglich, vermieden werden.

Die einvernehmliche Scheidung

Im Zentrum der einvernehmlichen Scheidung steht ein Konsens der Eheleute. Beide Partner sind sich darüber einig, dass die Ehe gescheitert und nicht mehr zu retten ist. Da Einigkeit besteht, gibt es kein Bedürfnis für ein langes und kompliziertes Verfahren. Die einvernehmliche Scheidung wird deshalb von beiden Partnern zusammen bei dem Bezirksgericht, in dessen Sprengel sie ihren gemeinsamen Wohnsitz hatten, beantragt. Eine Verhandlung wird beim einvernehmlichen Scheidungsverfahren nicht durchgeführt. Das Gericht gibt dem Antrag statt, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

  • Ein halbes Jahr Trennung
  • Konsens beide Ehepartner, dass Ehe endgültig gescheitert ist
  • Antragstellung beider Ehepartner

Weitere Voraussetzungen kommen hinzu, wenn die Eheleute ein gemeinsames Kind haben. Dann verlangt das Gesetz, dass die Eltern eine Vereinbarung über das Kontaktrecht zum Kind treffen. Sind die Eheleute hierzu nicht im Stande, muss eine gerichtliche Entscheidung erwirkt werden, was besonders aufwendig ist. Mit der Frage des Kontaktrechts geht regelmäßig auch die Frage nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes einher. Diese Frage ist auch für den Unterhalt von Relevanz, denn derjenige Elternteil, bei dem das Kind wohnt, ist nicht zur Zahlung von Unterhalt verpflichtet (siehe unten).

Zusätzliche Voraussetzungen bei gemeinsamen Kindern:

  • Vereinbarung über den Kontakt zum minderjährigen Kind
  • Nachweis der Beratung über das Kindeswohl

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Die streitige Scheidung

Die streitige Scheidung ist ein echtes Zivilverfahren, d. h. das Gericht entscheidet nach Durchführung einer Gerichtsverhandlung. Diese kostet Zeit und Geld. Da ein Zivilverfahren beginnt, sollte ein Anwalt mit Erfahrung im Scheidungs- und Eherecht hinzugezogen werden. Der Kläger muss geltend machen, warum er gegen den Willen seines Partners die Scheidung begehrt. Möglich ist eine streitige Scheidung aus folgenden Gründen:

  • Scheidung aus Verschulden
  • Scheidung aufgrund der Auflösung der ehelichen Hausgemeinschaft
  • Sonstige Gründe (z. B. Infektionskrankheit)

2. Das Unterhaltsrecht

Das Unterhaltsrecht ist für Männer besonders wichtig. Denn gesetzlich ist es zwar auch möglich, dass der Mann einen Anspruch auf nachehelichen Unterhalt gegen seine Frau hat. In der Praxis werden die Normen allerdings häufig zuungunsten der Männer ausgelegt. Es ist deshalb besonders ratsam, das Gesetz zu kennen. Es soll zunächst einmal festgehalten werden, dass gesetzlich nicht zwischen Männern und Frauen differenziert wird. Ein alleiniger Anspruch der Frau gegen den Mann existiert nicht. Die Normen sind geschlechtsneutral formuliert. Männer können also auch einen Anspruch auf nachehelichen Unterhalt gegen ihre Frau haben.

Der Anspruch auf nachehelichen Unterhalt

Der nacheheliche Unterhaltsanspruch ist an enge Voraussetzungen geknüpft. Er besteht nach § 66 des Ehegesetzes (EheG) immer gegen den allein oder überwiegend schuldig gesprochenen Ehegatten. Voraussetzung ist stets, dass der Anspruchsberechtigte nicht in der Lage ist, seinen Lebensunterhalt durch seine Einkünfte aus Vermögen oder Erwerbstätigkeit zu gewährleisten. Über grundlegende Lebensbedürfnisse hinaus müssen auch Bedürfnisse befriedigt werden, die aus einer laufenden Ausbildung oder dem in der Ehe geführten Lebensstandard (z. B. Urlaub oder Theaterbesuche) entspringen.

Männer sind in der Praxis wesentlich häufiger zu Unterhaltszahlungen verpflichtet als Frauen. Dies liegt vorrangig daran, dass sie häufig mehr verdienen als ihre Frauen. Wenn aber in Rahmen der Ehe, die Frau den größten Beitrag zu den Lebensunterhaltskosten trägt, wird auch sie zum nachehelichen Unterhalt verpflichtet sein. Denn der nacheheliche Unterhalt richtet sich an den ehelichen Lebensverhältnissen und dem nachehelichen Einkommen der Ex-Partner aus.

Darüber hinaus besteht auch die Möglichkeit, beidseitig auf den Unterhalt zu verzichten. Dies muss allerdings vor Eheschließung durch einen notariell beurkundeten Ehevertrag geschehen. Wichtig ist, dass der Unterhaltsverzicht nur wechselseitig erfolgen kann. D. h. sowohl Mann als auch Frau müssen auf den nachehelichen Unterhalt verzichten. Einseitige Verzichtserklärungen sind unwirksam.

Klicken Sie hier für mehr Informationen zu Unterhaltszahlungen,  Alimenten und Unterhaltsberechnung.

Der Anspruch auf Kindesunterhalt

Das Gesetz gewährt Kindern einen umfassenden Unterhaltsanspruch gegen ihre Eltern. Allerdings gilt diese Unterhaltsverpflichtung für das Elternteil, bei dem das Kind nach der Scheidung lebt, als erfüllt. Wenn ein Mann also (durch Vereinbarung mit der Kindesmutter oder durch gerichtliche Entscheidung) bewirkt, dass sein Kind auch nach der Ehe weiterhin bei ihm wohnt, richtet sich der Unterhaltsanspruch des Kindes gegen die Mutter. Der Vater kann diesen Anspruch für sein Kind geltend machen und sich ihn in Geld auszahlen lassen. Obhuts- und Aufenthaltsvereinbarungen kommt deshalb auch im nachehelichen Unterhaltsrecht eine große Bedeutung zu.

Väter können Unterhaltszahlungen folglich vermeiden, indem sie das gemeinsame Kind bei sich wohnen lassen. Dies ist auch möglich, wenn beide Eltern gleichermaßen zur Obsorge berechtigt bzw. verpflichtet sind. Dies ist der gesetzliche Standardfall nach einer Scheidung (vgl. § 179 Abs. 1 des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuchs). Bedeutsam ist deshalb die Frage nach dem gewöhnlichen Aufenthaltsort des Kindes. Dieser kann durch beide Eltern durch Vereinbarung bestimmt oder durch das Gericht angeordnet werden. Diese Gerichtsanordnung richtet sich nach dem Kindeswohl. Väter müssen deshalb vortragen, warum ihre Kinder ihren festen Aufenthaltsort bei sich haben sollen und nicht bei der Kindsmutter.

3. Weitere Informationen

Sie haben noch zusätzliche Fragen? Das verwundert nicht, denn das Eherecht ist kompliziert. Zögern Sie also nicht einen Rechtsanwalt in ihrer Umgebung zu kontaktieren!

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